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Schutzlos hinter Gittern Abschiebungshaft in Deutschland - Pro Asyl

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© Christian Ditsch/Version Foto<br />

II. <strong>Abschiebungshaft</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong>: <strong>Pro</strong>blembereiche<br />

n<br />

E<strong>in</strong>s der zentralen Erkenntnisse der durchgeführten<br />

Recherche ist, dass die Situation von Abschiebungshäftl<strong>in</strong>gen<br />

<strong>in</strong> den verschiedenen Bundesländern sehr unterschiedlich<br />

ist. Allerd<strong>in</strong>gs lassen sich dennoch bestimmte<br />

<strong>Pro</strong>blembereiche gebündelt darstellen, da sie gehäuft auftauchen<br />

oder strukturell vorhanden s<strong>in</strong>d.<br />

1. Fehlende Trennung von Abschiebungshäftl<strong>in</strong>gen<br />

und Strafgefangenen<br />

In <strong>Deutschland</strong> wird <strong>Abschiebungshaft</strong> <strong>in</strong> zehn von 16 Bundesländern<br />

26 <strong>in</strong> Justizvollzugsanstalten vollzogen, die <strong>in</strong> der<br />

Verantwortung der Justizm<strong>in</strong>isterien stehen. Von den 13 besuchten<br />

Hafte<strong>in</strong>richtungen wird die <strong>Abschiebungshaft</strong> nur <strong>in</strong><br />

fünf Haftanstalten völlig eigenständig vollzogen. In allen übrigen<br />

Haftanstalten f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong> paralleler Vollzug von <strong>Abschiebungshaft</strong><br />

und Untersuchungs- bzw. Strafhaft statt. Zwar<br />

wird meistens dafür gesorgt, dass Abschiebungsgefangene<br />

ke<strong>in</strong>en Kontakt zu Untersuchungs- und Strafgefangenen haben.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs werden die Abschiebungshäftl<strong>in</strong>ge den gleichen<br />

Beschränkungen unterworfen wie Untersuchungs- oder<br />

Strafgefangene. Dies betrifft unter anderem Besuchsmöglichkeiten,<br />

E<strong>in</strong>schluss oder Kontakt zur Außenwelt.<br />

1.1. Praxis der Länder<br />

Das Trennungsgebot wird <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> <strong>in</strong> vielen <strong>Abschiebungshaft</strong>e<strong>in</strong>richtungen<br />

missachtet. Am deutlichsten wird<br />

dies <strong>in</strong> der JVA Chemnitz, wo der Vollzug der <strong>Abschiebungshaft</strong><br />

bei weiblichen Inhaftierten auf e<strong>in</strong>er Station mit Untersuchungshäftl<strong>in</strong>gen<br />

praktiziert wird. Weiterh<strong>in</strong> sche<strong>in</strong>t<br />

dies auch <strong>in</strong> (den nicht besuchten) Frauen-Haftanstalten <strong>in</strong><br />

Hessen (JVA Frankfurt III), Baden-Württemberg (JVA Schwäbisch<br />

Gmünd) und <strong>in</strong> den Justizvollzugsanstalten <strong>in</strong> Bayern<br />

der Fall zu se<strong>in</strong>. In den übrigen Justizvollzugsanstalten, <strong>in</strong><br />

denen Straf- und <strong>Abschiebungshaft</strong> parallel vollzogen werden,<br />

könnten Kontakte z.B. über die sog. Hausarbeiter entstehen,<br />

die zumeist für die Re<strong>in</strong>igung oder das Austeilen des<br />

Essens zuständig s<strong>in</strong>d. Ob und <strong>in</strong>wieweit diese Kontakte gegen<br />

das Trennungsgebot verstoßen, muss gerichtlich geklärt<br />

werden. Bei strikter Anwendung und Auslegung stellt aber<br />

auch dies e<strong>in</strong>en Verstoß gegen die Rückführungsrichtl<strong>in</strong>ie<br />

26. Hamburg, Hessen, Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,<br />

Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thür<strong>in</strong>gen.

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