Ralph Breiter - Hans Joss
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somit zum Abschluss des Schlichtungsvertrages tatsächlich bedarf und was im Vertrag<br />
schriftlich festgehalten wird.<br />
In Teil 4 & 5 befinden sich die SchlichterInnen und die Konfliktparteien in der Regel im ER.<br />
Aus diesem heraus überprüfen die SchlichterInnen, ob die gefundene Lösung für sie selbst in<br />
Ordnung ist und ob ihr eigenes K sowie ihr EL damit einverstanden sind. Überprüft wird auch,<br />
ob die Lösung für die beiden Konfliktparteien in Ordnung und somit für alle vertretbar ist.<br />
Anschließend wird der schriftliche Schlichtungsvertrag aufgesetzt.<br />
Zum Schluss wird vereinbart, wann der Überprüfungstermin stattfinden soll.<br />
4.2.2.6. Überprüfungstermin<br />
Im Rahmen des Überprüfungstermins wird mit den beiden Konfliktparteien nochmals überprüft,<br />
ob die zuvor gefundene und vertraglich festgehaltene Lösung für alle Ich- Zustände der beiden<br />
StreiterInnen ok ist oder ob noch etwas an dem zuvor geschlossenen Schlichtungsvertrag der<br />
Veränderung bedarf, um allen Ich- Zuständen der Konfliktparteien gerecht zu werden. Der<br />
Überprüfungstermin findet im Regelfall 2-4 Wochen nach der Streitschlichtung statt. So können<br />
die Konfliktparteien ihre Lösung in der Zwischenzeit im Alltag erproben.<br />
4.2.3. Einsatz von Verträgen in der Arbeit der StreitschlichterInnen<br />
Die StreitschlichterInnen leisten im Rahmen ihrer Tätigkeit aus TA- Sicht durchgängig<br />
Vertragsarbeit. Sie haben einen Vertrag mit ihren AuftraggeberInnen für die Schlichtung, bei<br />
primärer Freiwilligkeit sind dies die beiden Konfliktparteien, bei sekundärer Freiwilligkeit in der<br />
Regel eine Lehrkraft oder die Schulleitung, der sie vertragsgemäß rückmelden, ob die<br />
Schlichtung erfolgreich war oder nicht. In diesem Fall existiert ein Dreiecksvertrag.<br />
Wie schon in 4.2.2.1. erwähnt schließen die SchlichterInnen einen Arbeitsvertrag zur<br />
Schlichtung mit den Konfliktparteien sowie Unterverträge im Verlauf des<br />
Schlichtungsprozesses.<br />
Bei Erfolg der Streitschlichtung halten sie die Lösung und die getroffenen Vereinbarungen im<br />
Streitschlichtungsvertrag fest, der von den StreiterInnen und ihren SchlichterInnen unterzeichnet<br />
wird. Sie haben auch einen Vertrag über den Einsatz der KGS gemacht.<br />
Die SchlichterInnen achten auch darauf, ausreichend zu stroken.<br />
4.3. Primäre und sekundäre Freiwilligkeit für die Teilnahme am<br />
Schlichtungsverfahren<br />
Primäre Freiwilligkeit bedeutet, dass die beiden Konfliktparteien an der Schlichtung