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Rechtsgrundlagen

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Artikel 95<br />

In den Gemeinden und Gemeindeverbänden muss das Volk eine Vertretung<br />

haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen<br />

Wahlen hervorgegangen ist. An die Stelle einer gewählten Vertretung<br />

kann nach Maßgabe des Gesetzes eine Gemeindeversammlung treten. In<br />

Gemeindeverbänden, die nicht Gebietskörperschaften sind, kann das Volk<br />

auch eine mittelbar gewählte Vertretung haben.<br />

Artikel 96<br />

(1) Die Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen haben ihr Amt und<br />

ihre Aufgaben unparteiisch und nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen.<br />

(2) Die Eignung zur Einstellung und zur Weiterbeschäftigung im öffentlichen<br />

Dienst fehlt grundsätzlich jeder Person, die mit dem früheren Ministerium<br />

für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit zusammengearbeitet hat<br />

oder für dieses tätig war.<br />

Artikel 97<br />

Zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung ist eine Landesbehörde einzurichten.<br />

Polizeiliche Befugnisse und Weisungen stehen dieser Behörde<br />

nicht zu. Ihre Tätigkeit wird durch eine parlamentarische Kontrollkommission<br />

überwacht.<br />

Achter Abschnitt<br />

Das Finanzwesen<br />

Artikel 98<br />

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen des<br />

Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen. Bei Landesbetrieben und bei<br />

Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen und die Ablieferungen eingestellt<br />

zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.<br />

(2) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften,<br />

Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen<br />

Haushalten führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder<br />

bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. Die Einnahmen aus Krediten<br />

dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für<br />

Investitionen nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur zulässig zur Überwindung<br />

einer schwerwiegenden Störung der Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung<br />

des Freistaats unter Berücksichtigung des gesamtwirtschaftlichen<br />

Gleichgewichts sowie zur Abwehr einer Störung dieses<br />

Gleichgewichts. Das Nähere regelt das Gesetz.<br />

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