30.12.2013 Aufrufe

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuss beschlossen hat, und<br />

Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten<br />

spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer<br />

Kraft.<br />

(3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107 abweichende<br />

Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten<br />

Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie<br />

können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit<br />

Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß<br />

den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.<br />

Artikel 115l<br />

[Aufhebung außerordentlicher Maßnahmen – Friedensschluss]<br />

(1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze<br />

des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen,<br />

dass der Bundestag hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der<br />

Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der<br />

Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat<br />

es beschließen.<br />

(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit<br />

durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluss den<br />

Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Bundesrat kann verlangen, dass<br />

der Bundestag hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für<br />

beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht<br />

mehr gegeben sind.<br />

(3) Über den Friedensschluss wird durch Bundesgesetz entschieden.<br />

XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

Artikel 116<br />

[Begriff „Deutscher“ – Wiedereinbürgerung]<br />

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger<br />

gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als<br />

Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen<br />

Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem<br />

Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.<br />

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933<br />

und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen<br />

oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind<br />

auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie<br />

nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und<br />

nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.<br />

79

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!