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Rechtsgrundlagen

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Artikel 127<br />

[Rechtsangleichung in der französischen Zone und in Berlin]<br />

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten<br />

Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit<br />

es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres<br />

nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin,<br />

Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.<br />

Artikel 128<br />

[Fortgeltendes Weisungsrecht]<br />

Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Absatz 5<br />

vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.<br />

Artikel 129<br />

[Ermächtigung im fortgeltendem Recht]<br />

(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine<br />

Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen<br />

Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten<br />

ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In<br />

Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem<br />

Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.<br />

(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche<br />

Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zuständigen<br />

Stellen ausgeübt.<br />

(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung<br />

oder Ergänzung oder zum Erlass von Rechtsvorschriften anstelle von Gesetzen<br />

ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.<br />

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in<br />

Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende<br />

Einrichtungen verwiesen ist.<br />

Artikel 130<br />

[Übernahme bestehender Verwaltungseinrichtungen]<br />

(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder<br />

Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder<br />

Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung<br />

der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Postund<br />

Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterstehen<br />

der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die<br />

Überführung, Auflösung oder Abwicklung.<br />

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