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Rechtsgrundlagen

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2. Vergütete Nebentätigkeiten, soweit diese nicht bereits als ausgeübte<br />

Berufe angegeben sind.<br />

3. Zuwendungen, die sie als Kandidaten für die Landtagswahl oder für<br />

ihre politische Tätigkeit als Landtagsabgeordnete erhalten haben.<br />

Die Abgeordneten haben über solche Zuwendungen gesondert<br />

Rechnung zu führen.<br />

IV. Die Abgeordneten sind gehalten, für die Angaben nach I. und III. den vom<br />

Präsidenten im Einvernehmen mit dem Ältestenrat herausgegebenen<br />

Fragebogen zu verwenden. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.<br />

V. Wirkt ein Abgeordneter in einem Ausschuss des Landtags an der Beratung<br />

oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem er<br />

selbst oder ein anderer, für den er gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares<br />

wirtschaftliches Interesse hat, so hat er diese Interessenverknüpfung<br />

zuvor im Ausschuss offen zu legen, soweit sie sich nicht aus den Angaben<br />

im Handbuch ergibt.<br />

VI. In beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind Hinweise auf<br />

die Mitgliedschaft im Landtag zu unterlassen.<br />

VII. In Zweifelsfragen ist der Abgeordnete verpflichtet, durch Rückfragen<br />

beim Präsidenten sich über die Auslegung der Bestimmungen zu vergewissern.<br />

VIII. Wird der Vorwurf erhoben, dass ein Abgeordneter gegen diese Verhaltensregeln<br />

verstoßen habe, so hat der Vorstand des Landtags den Sachverhalt<br />

aufzuklären und den betroffenen Abgeordneten anzuhören. Ist<br />

der Verdacht nach der Anhörung nicht ausgeräumt, so hat der Präsident<br />

der Fraktion, der der betreffende Abgeordnete angehört, Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme zu geben. Der Präsident teilt das Ergebnis der Überprüfung<br />

dem Landtag mit, es sei denn, dass die Mehrheit der Mitglieder des<br />

Vorstands widerspricht.<br />

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