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Rechtsgrundlagen

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Artikel 91 e<br />

[Zusammenwirken hinsichtlich der<br />

Grundsicherung für Arbeitsuchende]<br />

(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der<br />

Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach<br />

Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in<br />

gemeinsamen Einrichtungen zusammen.<br />

(2) Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und<br />

Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten<br />

Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen<br />

Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund,<br />

soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom<br />

Bund wahrzunehmen sind.<br />

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates<br />

bedarf.<br />

IX. Die Rechtsprechung<br />

Artikel 92<br />

[Organe der rechtsprechenden Gewalt]<br />

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das<br />

Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen<br />

Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.<br />

Artikel 93<br />

[Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts]<br />

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:<br />

1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten<br />

über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans<br />

oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der<br />

Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten<br />

ausgestattet sind;<br />

2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und<br />

sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem<br />

Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem<br />

Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung<br />

oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages;<br />

2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen<br />

des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer<br />

Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;<br />

3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes<br />

und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch<br />

die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;<br />

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