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Rechtsgrundlagen

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Sammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen oder<br />

in freier Sammlung erfolgen soll.<br />

§ 11<br />

Entscheidung über den Zulassungsantrag<br />

(1) Der Präsident des Landtags entscheidet innerhalb von sechs Wochen<br />

nach Eingang über die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung des<br />

Volksbegehrens.<br />

(2) Die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens ist festzustellen,<br />

wenn<br />

1. er die Voraussetzungen der §§ 6, 9 und 10 erfüllt und<br />

2. der Landtag nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eingang des<br />

Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens mit einem Volksbegehren des<br />

sachlich gleichen Inhalts befasst war.<br />

(3) Die Entscheidung des Präsidenten des Landtags über die Zulässigkeit des<br />

Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens ist der Vertrauensperson sowie<br />

der Landesregierung zuzustellen und den Abgeordneten bekannt zu geben.<br />

§ 8 Abs. 2 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes<br />

findet keine Anwendung. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.<br />

§ 12<br />

Rechtsbehelfe<br />

(1) Hält der Präsident des Landtags den Antrag auf Zulassung eines<br />

Volksbegehrens für unzulässig, kann die Vertrauensperson gegen die ablehnende<br />

Entscheidung binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung<br />

den Verfassungsgerichtshof anrufen. Der Antrag ist gegen den Präsidenten<br />

des Landtags zu richten. Der Verfassungsgerichtshof gibt der Landesregierung<br />

Gelegenheit, sich zu äußern. Die Landesregierung kann dem Verfahren beitreten.<br />

(2) Halten die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtags<br />

die Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens für nicht gegeben<br />

oder das Volksbegehren für mit höherrangigem Recht nicht vereinbar,<br />

haben sie binnen eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der<br />

Entscheidung des Präsidenten des Landtags den Verfassungsgerichtshof anzurufen.<br />

§ 13<br />

Bekanntmachung des Volksbegehrens und<br />

der Sammlungsfrist<br />

(1) Der Präsident des Landtags macht den zulässigen Antrag des<br />

Volksbegehrens mit dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf und der<br />

Begründung unverzüglich nach Ablauf der Frist nach § 12 Abs. 2 im Gesetz-<br />

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