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Rechtsgrundlagen

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§ 19<br />

Verschwiegenheitspflicht<br />

Abgeordnete, Mitarbeiter von Abgeordneten und Fraktionen sowie<br />

Personen, die in amtlicher Tätigkeit Petitionen bearbeiten, haben über<br />

Tatsachen, die ihnen bei der Behandlung einer Petition bekannt geworden<br />

sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt auch für die Zeit nach der<br />

Beendigung der damit zusammenhängenden Tätigkeit. Für Private gilt das<br />

entsprechend, soweit sie öffentliche Aufgaben unter maßgeblichem Einfluss<br />

des Landes erfüllen. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder Tatsachen, die<br />

offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen,<br />

unterliegen nicht der Verschwiegenheitspflicht.<br />

§ 20<br />

Gleichstellungsbestimmung<br />

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in<br />

männlicher und weiblicher Form.<br />

§ 21<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung* in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt das Thüringer Petitionsgesetz vom 28. Juni 1994 (GVBl.<br />

S. 797) außer Kraft.<br />

Die Präsidentin des Landtags<br />

*)<br />

Verkündet am 31.05.2007<br />

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