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Rechtsgrundlagen

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(4) Wer infolge Krankheit oder aus sonstigen dringenden Gründen verhindert<br />

ist, an einer Sitzung teilzunehmen, beziehungsweise sie vorzeitig oder für einen<br />

längeren Zeitraum verlässt, hat dies dem Präsidenten oder der Landtagsverwaltung<br />

möglichst vor Sitzungsbeginn mitzuteilen.<br />

144<br />

§ 14<br />

Verhaltensregeln<br />

Für die Abgeordneten gelten die als Anlage 1 dieser Geschäftsordnung abgedruckten<br />

„Verhaltensregeln für die Mitglieder des Thüringer Landtags“.<br />

§ 15<br />

Abgeordnetenausweis<br />

Die Abgeordneten erhalten für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Landtag einen<br />

Abgeordnetenausweis.<br />

§ 16<br />

Arbeitsunterlagen<br />

(1) Die Abgeordneten erhalten die Landtagsdrucksachen und die Protokolle<br />

über die Sitzungen des Landtags unverzüglich, grundsätzlich innerhalb von<br />

vier Wochen, spätestens jedoch nach acht Wochen sowie das amtliche Handbuch<br />

des Landtags. Die Verteilung der Ausschussprotokolle und anderer Arbeitsunterlagen<br />

erfolgt nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung.<br />

(2) Die Informationsdienste des Landtags stehen jedem Abgeordneten zur<br />

Verfügung. Die vom Präsidenten für die Benutzung erlassenen Bestimmungen<br />

sind einzuhalten.<br />

(1) Der Landtag verhandelt öffentlich.<br />

VI. Sitzungen des Landtags<br />

§ 17<br />

Öffentlichkeit<br />

(2) Auf Antrag von einer Fraktion, zehn Abgeordneten oder der Landesregierung<br />

kann die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden;<br />

über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.<br />

(3) Beschließt der Landtag den Ausschluss der Öffentlichkeit, dürfen nur Abgeordnete,<br />

Mitglieder der Landesregierung, ihre Beauftragten sowie die vom<br />

Präsidenten zugelassenen Bediensteten des Landtags im Sitzungssaal verbleiben.<br />

Der Präsident stellt durch Befragen der Landesregierung fest, wer<br />

Beauftragter ist.<br />

(4) Aufnahmen in Bild und Ton, die nicht für Zwecke des Landtags angefertigt<br />

werden, bedürfen für Sitzungen des Landtags der Genehmigung des Älte-

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