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Rechtsgrundlagen

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§ 79<br />

Anhörungsverfahren<br />

(1) Der federführende Ausschuss hat das Recht und bei Anträgen auf schriftliche<br />

Anhörungen auf Verlangen eines Drittels seiner Mitglieder die Pflicht,<br />

zu den überwiesenen Aufgaben Sachverständige, Interessenvertreter und<br />

andere Auskunftspersonen anzuhören; bei nicht überwiesenen Angelegenheiten<br />

ist eine Anhörung nur mit Zustimmung des Ältestenrats zulässig. Die<br />

Anhörung findet in öffentlicher Sitzung statt, wenn nicht der Ausschuss auf<br />

Antrag eines Ausschussmitglieds oder der Landesregierung mit Zweidrittelmehrheit<br />

die Öffentlichkeit ausschließt; über den Antrag beschließt der Ausschuss<br />

in nicht öffentlicher Sitzung.<br />

(2) Bevor aufgrund eines Gesetzes allgemeine Fragen geregelt werden, die<br />

die Gemeinden und Gemeindeverbände betreffen, erhalten diese oder ihre<br />

Zusammenschlüsse grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme. Dies gilt<br />

insbesondere bei Entwürfen von Gesetzen oder zustimmungsbedürftigen<br />

Rechtsverordnungen, die ganz oder teilweise von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden<br />

auszuführen sind, ihre Finanzen betreffen oder auf ihre<br />

Verwaltungsorganisation einwirken. Zum Abschluss einer mündlichen Anhörung<br />

erhalten die kommunalen Spitzenverbände die Gelegenheit, zu allen<br />

während der Anhörung geäußerten Änderungsvorschlägen Stellung zu nehmen,<br />

soweit die Gemeinden und Gemeindeverbände durch die Änderungsvorschläge<br />

in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.<br />

(3) Wird ein Gesetzentwurf oder eine zustimmungsbedürftige Rechtsverordnung<br />

im Laufe der parlamentarischen Beratungen verändert, nachdem bereits<br />

eine Anhörung dazu stattgefunden hat, so ist eine erneute Anhörung im<br />

Sinne des Absatzes 2 vorzunehmen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn<br />

ein wichtiger Grund vorliegt, das Vorhaben eine nur unwesentliche Änderung<br />

erfährt, wenn die vorgesehene Regelung bereits Gegenstand einer früheren<br />

Anhörung war oder wenn die kommunalen Spitzenverbände auf eine<br />

erneute Anhörung verzichten.<br />

(4) Die einzuladenden Auskunftspersonen bestimmt der Ausschuss nach Anhörung<br />

der Antragsteller. Wird gemäß Absatz 1 die Durchführung einer Anhörung<br />

von einer Minderheit der Mitglieder des Ausschusses verlangt, müssen<br />

die von ihr benannten Auskunftspersonen gehört werden. Beschließt der<br />

Ausschuss die Zahl der anzuhörenden Personen, kann von der Minderheit<br />

nur der ihrem Stärkeverhältnis im Ausschuss entsprechende Anteil an der<br />

Gesamtzahl der anzuhörenden Auskunftspersonen benannt werden. Zur Vorbereitung<br />

der Anhörung übermittelt der Ausschuss den Auskunftspersonen<br />

die jeweilige Fragestellung; er kann sie zur Einreichung einer schriftlichen<br />

Stellungnahme auffordern.<br />

(5) Der Ausschuss kann beschließen, in eine allgemeine Aussprache mit den<br />

Auskunftspersonen einzutreten, soweit dies zur Klärung des Sachverhalts<br />

erforderlich erscheint. Bei der allgemeinen Aussprache kann die Redezeit begrenzt<br />

werden.<br />

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