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Rechtsgrundlagen

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(2) Zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Absatz 1 dürfen nicht berufen werden<br />

1. Wahlbewerber,<br />

2. Wahlberechtigte, die für Wahlkreisvorschläge oder Landeslisten als<br />

Vertrauenspersonen oder deren Stellvertreter benannt sind.<br />

(3) Die Behörden und sonstige staatliche Stellen und Einrichtungen des<br />

Landes Thüringen sind berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den<br />

für die Durchführung der Wahlen zuständigen Stellen Angehörige ihrer<br />

Verwaltung vorzuschlagen.<br />

Dritter Abschnitt<br />

Wahlrecht und Wählbarkeit<br />

§ 13<br />

Wahlrecht<br />

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des<br />

Grundgesetzes, die am Wahltag<br />

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,<br />

2. seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren Wohnsitz haben oder<br />

sich dort gewöhnlich aufhalten,<br />

3. nicht nach § 14 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.<br />

Bei Inhabern von mehreren Wohnungen im Sinne des Melderechts wird der<br />

Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz vermutet. Personen nach Satz 2, deren<br />

Hauptwohnung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Meldegesetzes nicht<br />

innerhalb Thüringens liegt, sind auf Antrag wahlberechtigt, wenn sie am<br />

Ort der Nebenwohnung in Thüringen seit mindestens drei Monaten ihren<br />

Lebensmittelpunkt haben und dies glaubhaft machen. Der Antrag ist spätestens<br />

am 50. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde am Ort der Nebenwohnung<br />

zu stellen (Ausschlussfrist). Die Entscheidung trifft der Kreiswahlleiter spätestens<br />

am 35. Tag vor der Wahl. Er gibt die Entscheidung dem Antragsteller<br />

unverzüglich bekannt. Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller binnen<br />

einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen, über welche der<br />

Landeswahlleiter spätestens am 21. Tag vor der Wahl entscheidet. Bei der<br />

Fristberechnung ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die<br />

Frist einzubeziehen.<br />

§ 14<br />

Ausschluss vom Wahlrecht<br />

Nicht wahlberechtigt ist,<br />

1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,<br />

2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein<br />

Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt<br />

auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und<br />

§ 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten<br />

nicht erfasst,<br />

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