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Rechtsgrundlagen

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XIII. Beurkundung der Verhandlungen und<br />

Ausfertigung der Beschlüsse des Landtags<br />

§ 107<br />

Sitzungsprotokoll, Beschlussprotokoll<br />

(1) Über jede Sitzung des Landtags wird ein Sitzungsprotokoll angefertigt.<br />

(2) Die Sitzungsprotokolle über öffentliche Sitzungen werden an die Abgeordneten<br />

gedruckt verteilt. Darüber hinaus werden sie den Abgeordneten in<br />

Abgeordneteninformationssystemen in elektronischer Form bereitgestellt.<br />

(3) Der Landtag kann auf Verlangen von zehn Abgeordneten, einer Fraktion<br />

oder der Landesregierung mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass auch<br />

das Sitzungsprotokoll über eine Geheimsitzung gedruckt und verteilt wird.<br />

Ist die Sitzung auf Verlangen der Landesregierung für geheim erklärt worden,<br />

darf das Sitzungsprotokoll nur mit Zustimmung der Landesregierung veröffentlicht<br />

werden.<br />

(4) Über die wesentlichen Ergebnisse der Verhandlungen des Landtags wird<br />

ein Beschlussprotokoll gefertigt, das unverzüglich den Fraktionen und der<br />

Landesregierung zugeleitet wird.<br />

(5) Für die Fristen zur Verteilung von Sitzungsprotokollen gilt § 16 Abs. 1 Satz 1.<br />

§ 108<br />

Prüfung der Niederschrift von Reden<br />

(1) Jeder Redner erhält die Niederschrift seiner Rede vor ihrer Aufnahme in<br />

das Sitzungsprotokoll zur Durchsicht und Berichtigung. Die Niederschrift ist<br />

innerhalb von drei Werktagen zurückzugeben; § 117 Abs. 4 findet keine Anwendung.<br />

Gibt der Redner die Niederschrift nicht fristgemäß zurück, so gilt<br />

sie als genehmigt.<br />

(2) Niederschriften von Reden dürfen vor ihrer Prüfung durch den Redner<br />

einem anderen als dem Präsidenten nur mit Zustimmung des Redners zur<br />

Einsicht überlassen werden. Die Zustimmung des Redners wird durch die des<br />

Präsidenten ersetzt, wenn ein Minister oder ein Abgeordneter aus berechtigtem<br />

Interesse die alsbaldige Einsicht verlangt.<br />

(3) Die Berichtigung darf den Sinn der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht<br />

ändern. Wird die Berichtigung beanstandet, entscheidet der Präsident. Der<br />

Präsident kann alle Beweismittel heranziehen.<br />

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