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Rechtsgrundlagen

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(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das<br />

Bundesverfassungsgericht zulässig.<br />

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.<br />

Artikel 42<br />

[Öffentliche Sitzungen – Mehrheitsbeschlüsse]<br />

(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner<br />

Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit<br />

die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher<br />

Sitzung entschieden.<br />

(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes<br />

bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die<br />

Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.<br />

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des<br />

Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit<br />

frei.<br />

Artikel 43<br />

[Zitier-, Zutritts- und Anhörungsrecht]<br />

(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes<br />

Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.<br />

(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre<br />

Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner<br />

Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.<br />

Artikel 44<br />

[Untersuchungsausschüsse]<br />

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner<br />

Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher<br />

Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit<br />

kann ausgeschlossen werden.<br />

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess<br />

sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt<br />

unberührt.<br />

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.<br />

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