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Rechtsgrundlagen

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§ 71<br />

Benennung der Vorsitzenden<br />

(1) Die Fraktionen bestimmen der Reihe nach die Ausschüsse, deren Vorsitzende<br />

sie stellen wollen. Wird zwischen den Fraktionen Einigkeit hierüber<br />

nicht erzielt, bestimmt sich die Reihenfolge nach § 9 Abs. 2 und 3.<br />

(2) Entsprechendes gilt für den Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Stellvertreter<br />

darf jedoch nicht derselben Fraktion angehören wie der Vorsitzende.<br />

(3) Der Vorsitzende eines Ausschusses oder dessen Stellvertreter kann mit<br />

Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Ausschusses abberufen werden. Ein<br />

Antrag auf Abberufung kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder<br />

des Ausschusses eingebracht werden. Die Entscheidung über den Antrag<br />

darf frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags erfolgen. Sie erfolgt<br />

in nicht öffentlicher Sitzung in geheimer Abstimmung. Die nach Absatz 1 vorschlagsberechtigte<br />

Fraktion hat dann unverzüglich einen anderen Vorsitzenden<br />

oder Stellvertreter vorzuschlagen.<br />

§ 72<br />

Benennung der Mitglieder<br />

(1) Die Fraktionen benennen dem Präsidenten die Ausschussmitglieder und<br />

eine entsprechende Anzahl Stellvertreter.<br />

(2) Der Präsident gibt die Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder der Ausschüsse<br />

sowie die späteren Änderungen dem Landtag bekannt.<br />

(3) Jede Fraktion hat den Wechsel von Ausschussmitgliedern dem Präsidenten<br />

schriftlich mitzuteilen.<br />

(4) Die Ausschussmitglieder können sich bei Verhinderung der benannten<br />

Stellvertreter im Einzelfall von anderen Mitgliedern ihrer Fraktion vertreten<br />

lassen.<br />

§ 73<br />

Erste Einberufung<br />

(1) Der Präsident beruft die Ausschüsse zu ihrer ersten Sitzung ein. In dieser<br />

Sitzung werden die Vorsitzenden und deren Stellvertreter gewählt; der Kandidat<br />

der nach § 71 Abs. 1 vorschlagsberechtigten Fraktion darf nur aus wichtigem<br />

Grund abgelehnt werden.<br />

(2) Sind seit der ersten Sitzung des Landtags 14 Tage vergangen, kann der Präsident<br />

die Ausschüsse einberufen, auch ohne dass sämtliche Mitglieder benannt<br />

sind. In diesem Fall ist der Ausschuss beschlussfähig, wenn die Mehrheit<br />

der benannten Mitglieder anwesend ist.<br />

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