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Rechtsgrundlagen

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§ 103<br />

Bericht des Petitionsausschusses<br />

Der Petitionsausschuss soll mindestens einmal im Jahr dem Landtag einen<br />

Bericht über seine Arbeit erstatten.<br />

XI. Immunitätsangelegenheiten<br />

§ 104<br />

Behandlung<br />

(1) Der Landtag überträgt die Entscheidungen in Immunitätsangelegenheiten<br />

auf den Justizausschuss. Betroffene Abgeordnete dürfen an den Entscheidungen<br />

des Justizausschusses nicht mitwirken, sie können aber angehört<br />

werden. Immunitätsangelegenheiten sind vertraulich.<br />

(2) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind vom Präsidenten dem Justizausschuss<br />

zuzuleiten, der über sie entscheidet.<br />

XII. Regierungserklärungen,<br />

Berichte der Landesregierung und deren Beratung<br />

§ 105<br />

Berichte der Landesregierung<br />

Die Landesregierung erstattet dem Landtag über die Ausführung der Beschlüsse,<br />

die ein Berichtsersuchen an die Landesregierung zum Gegenstand<br />

haben, innerhalb von sechs Monaten einen schriftlichen Bericht, sofern keine<br />

andere Form oder Frist bestimmt ist.<br />

§ 106<br />

Beratung der Berichte der Landesregierung<br />

(1) Über eine Regierungserklärung oder einen Bericht der Landesregierung<br />

findet auf Verlangen einer Fraktion oder von mindestens zehn Abgeordneten<br />

eine Beratung in einer Sitzung des Landtags statt; § 86 gilt für Berichte der<br />

Landesregierung entsprechend. Satz 1 gilt für Berichte aufgrund gesetzlicher<br />

Vorschriften entsprechend.<br />

(2) Hat die Landesregierung bei der Beratung eines Antrags, der ein Berichtsersuchen<br />

zum Gegenstand hat, den Bericht mündlich erstattet, so gilt dies<br />

als Erfüllung des Berichtsersuchens. Bei Widerspruch entscheidet hierüber<br />

der Landtag.<br />

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