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Rechtsgrundlagen

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Landesgesetz<br />

über die Einsetzung und das Verfahren<br />

von Untersuchungsausschüssen<br />

(Untersuchungsausschussgesetz - UAG -)<br />

Vom 7. Februar 1991<br />

(GVBl. S. 36) *)<br />

Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:<br />

§ 1<br />

Aufgabe und Zulässigkeit<br />

(1) Ein Untersuchungsausschuss des Landtags (Artikel 64 der Verfassung des<br />

Freistaats Thüringen) hat die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen<br />

Interesse liegt, zu untersuchen und dem Landtag darüber Bericht<br />

zu erstatten.<br />

(2) Ein Untersuchungsverfahren ist nur zulässig im Rahmen der verfassungsmäßigen<br />

Zuständigkeiten des Landtags.<br />

§ 2<br />

Einsetzung<br />

(1) Ein Untersuchungsausschuss wird auf Antrag durch Beschluss des<br />

Landtags eingesetzt.<br />

(2) Der Landtag hat auf einen verfassungsrechtlich zulässigen Antrag von<br />

einem Fünftel seiner Mitglieder (Minderheitsantrag) die Pflicht, einen<br />

Untersuchungsausschuss einzusetzen.<br />

(3) Bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer Untersuchung kann der Landtag<br />

den Einsetzungsantrag zur gutachtlichen Äußerung an den Justizausschuss<br />

überweisen; dieser hat die Äußerung unverzüglich abzugeben.<br />

§ 3<br />

Gegenstand der Untersuchung<br />

(1) Der Gegenstand der Untersuchung muss in dem Antrag und in dem<br />

Einsetzungsbeschluss hinreichend bestimmt sein.<br />

(2) Der in einem Minderheitsantrag (§ 2 Abs. 2) bezeichnete Untersuchungsgegenstand<br />

darf gegen den Willen der Antragsteller nur geändert<br />

werden, wenn der Kern des Untersuchungsgegenstandes gewahrt<br />

bleibt und aufgrund der Änderung eine wesentliche Verzögerung des<br />

Untersuchungsverfahrens nicht zu befürchten ist.<br />

(3) Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden.<br />

*) Änderungen siehe Änderungsregister nach dem Text der Vorschrift.<br />

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