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Rechtsgrundlagen

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(2) Die Wahlen erfolgen auf Vorschlag der Fraktionen unter Beachtung ihres<br />

Stärkeverhältnisses, das sich nach dem Rangmaßzahlverfahren bestimmt,<br />

mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ergibt sich keine solche<br />

Mehrheit, können für weitere Wahlgänge neue Bewerber vorgeschlagen<br />

werden.<br />

(3) Der Präsident und die Vizepräsidenten können vom Landtag abberufen<br />

werden. Ein dahin gehender Antrag kann nur von einem Drittel der Abgeordneten<br />

schriftlich eingebracht werden. Die Entscheidung hierüber erfolgt<br />

nach frühestens zehn und spätestens 20 Tagen ohne Aussprache in geheimer<br />

Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitglieder des<br />

Landtags.<br />

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus seiner Fraktion aus, so verliert es<br />

seine Mitgliedschaft im Vorstand. Der frei gewordene Sitz wird durch Nachwahl<br />

wieder besetzt.<br />

§ 3<br />

Wahl der Schriftführer<br />

(1) Der Landtag wählt die Schriftführer in einem Wahlgang aufgrund eines<br />

gemeinsamen Vorschlags der Fraktionen. Kommt ein solcher Vorschlag nicht<br />

zustande, werden die Schriftführer nach den Grundsätzen von § 9 Abs. 2<br />

und 3 gewählt.<br />

(2) Die Schriftführer können vom Landtag, auch vorläufig, abberufen werden.<br />

Ein dahin gehender Antrag kann nur von einem Drittel der Abgeordneten<br />

schriftlich eingebracht werden. Die Entscheidung hierüber erfolgt ohne Aussprache<br />

in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen<br />

Mitglieder des Landtags.<br />

II. Präsident, Vorstand und Schriftführer<br />

§ 4<br />

Aufgaben des Präsidenten<br />

(1) Der Präsident vertritt den Landtag und führt seine Geschäfte. Er wahrt<br />

die Würde und die Rechte des Landtags, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen<br />

gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er<br />

übt das Hausrecht, die Ordnungs- und Polizeigewalt im Landtagsgebäude<br />

aus und entscheidet, ob eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den<br />

Räumen des Landtags vorgenommen werden darf. Der Präsident erlässt im<br />

Benehmen mit dem Ältestenrat eine Hausordnung. Er hat beratende Stimme<br />

in allen Ausschüssen.<br />

(2) Der Präsident beruft den Vorstand ein, legt die Tagesordnung fest und<br />

leitet seine Beratungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit<br />

seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Beratungen des Vorstands werden<br />

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