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Rechtsgrundlagen

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Artikel 141<br />

[„Bremer Klausel“]<br />

Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am<br />

1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.<br />

Artikel 142<br />

[Vorbehalt zu Gunsten landesrechtlicher Grundrechte]<br />

Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der<br />

Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit<br />

den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.<br />

Artikel 142a<br />

(aufgehoben)<br />

Artikel 143<br />

[Geltungsdauer von Abweichungen]<br />

(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann<br />

längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes<br />

abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen<br />

Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch<br />

nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19<br />

Abs. 2 ver stoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten<br />

Grundsätzen vereinbar sein.<br />

(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens<br />

bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.<br />

(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags<br />

und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen,<br />

dass Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags<br />

genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.<br />

Artikel 143a<br />

[Ausschließliche Gesetzgebung bei Bundeseisenbahnen]<br />

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten,<br />

die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten<br />

Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel 87e Abs. 5<br />

findet entsprechende Anwendung. Beamte der Bundeseisenbahnen können<br />

durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung<br />

des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes<br />

zur Dienstleistung zugewiesen werden.<br />

(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.<br />

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