30.12.2013 Aufrufe

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Protokolle aufgenommen, in denen die Namen der Anwesenden, der Umstand<br />

der Beratungen und die Beschlüsse festgehalten werden. Die Protokolle<br />

werden vom Präsidenten und einem Stellvertreter unterzeichnet.<br />

§ 5<br />

Vorstand<br />

(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden den Vorstand des Landtags.<br />

(2) Der Präsident setzt sich mit den übrigen Vorstandsmitgliedern ins Benehmen<br />

bei der Einstellung und Entlassung der Bediensteten des höheren<br />

Dienstes und vergleichbaren Angestellten der Landtagsverwaltung. Der<br />

Haushaltsvoranschlag wird vom Präsidenten im Benehmen mit den Vorstandsmitgliedern<br />

aufgestellt.<br />

§ 6<br />

Sitzungsvorstand<br />

(1) In den Sitzungen des Landtags bilden der amtierende Präsident und zwei<br />

vom Präsidenten bestimmte Schriftführer den Sitzungsvorstand.<br />

(2) Sind die gewählten Schriftführer zu einer Sitzung des Landtags nicht in<br />

ausreichender Zahl erschienen, bestellt der amtierende Präsident andere Abgeordnete<br />

als Stellvertreter.<br />

§ 7<br />

Aufgaben der Schriftführer<br />

Die Schriftführer unterstützen den Präsidenten bei der Leitung der Sitzung.<br />

Sie haben die Schriftstücke vorzulesen, die Rednerliste zu führen, die Namen<br />

aufzurufen, die Stimmen zu sammeln und zu zählen und andere Angelegenheiten<br />

des Landtags nach den Weisungen des Präsidenten zu besorgen. Der<br />

Präsident verteilt die Geschäfte.<br />

III. Fraktionen<br />

§ 8<br />

Bildung von Fraktionen<br />

(1) Abgeordnete der gleichen Partei oder einer Liste können sich zu einer<br />

Fraktion zusammenschließen, sofern die Anzahl der Fraktionsmitglieder<br />

mindestens fünf vom Hundert der gesetzlichen Mindestzahl der Mitglieder<br />

des Landtags entspricht. Ein Mitglied des Landtags kann nur einer Fraktion<br />

angehören.<br />

(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder<br />

und Vorsitzenden sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.<br />

141

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!