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Volltext [pdf] - Hannah-Arendt-Institut Dresden

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führt wurden, um gemäß den Gesetzen dieser befreiten Länder … vor<br />

Gericht gestellt und bestraft zu werden«. 3 Damit waren drei für die spätere<br />

juristische Verfolgung deutscher Kriegsverbrechen unter alliierter<br />

Regie wesentliche Prinzipien zum Ausdruck gebracht:<br />

1. Der generelle Strafanspruch gegenüber deutschen Staatsangehörigen<br />

besonders bei Verbrechen an fremden Staatsbürgern.<br />

2. Das Tatortprinzip im Sinne der Aburteilung am Ort des Verbrechens.<br />

3. Die Verurteilung nach dem am Tatort zum Zeitpunkt der Aburteilung<br />

geltenden Recht.<br />

Nach diesen Grundsätzen, die durch das Londoner Abkommen der<br />

Alliierten vom August 1945 über die Errichtung des Internationalen Militärgerichtshofs<br />

4 bekräftigt wurden, fanden in den Jahren nach 1945 in<br />

nahezu allen europäischen Ländern, die eine deutsche Besatzungsherrschaft<br />

erlebt hatten, Strafprozesse gegen zivile und militärische Repräsentanten<br />

der deutschen Besatzungsregime statt. Ob in Prag, Belgrad, Krakau,<br />

Kopenhagen, Bordeaux oder im holländischen Arnheim, überall<br />

erfolgte in diesen Jahren die Aburteilung deutscher Kriegs- und Okkupationsverbrechen<br />

nach den nationalen Rechtsnormen, die am jeweiligen<br />

Gerichtsort galten, während alliierte Gerichte auf deutschem Boden<br />

nach einem eigens geschaffenen Besatzungsrecht, wie etwa dem bekannten<br />

Kontrollratsgesetz Nr. 10, verurteilten.<br />

In besonderer Weise betroffen vom alliierten Strafanspruch war jene<br />

Personengruppe, die mit der deutschen Kapitulation vom Mai 1945 großteils<br />

direkt in den Gewahrsam der Siegermächte überging: die Angehörigen<br />

der deutschen Wehrmacht und anderer militärischer Verbände, mit<br />

anderen Worten: die Kriegsgefangenen. Von ihnen und ihrer Strafverfolgung<br />

im Zusammenhang mit Kriegs- und Besatzungsverbrechen soll im<br />

folgenden die Rede sein, soweit sie in den Gewahrsam der östlichen Siegermacht,<br />

d.h. der Sowjetunion, gerieten. Ihr Schicksal war insofern ein<br />

besonderes, als sie in den Geltungsbereich eines Rechtssystems gerieten,<br />

das bereits seit vielen Jahren als Herrschaftsinstrument eines totalitären<br />

3 UF, Bd. XXIV, Nr. 3711. Die Erklärung basierte auf der von neun europäischen<br />

Exilregierungen verabschiedeten Deklaration auf der 3. interalliierten Konferenz<br />

in London vom 13. Januar 1942. Siehe AdG, 15(1945) 70 G.<br />

4 Der ab Herbst 1945 in insgesamt 13 Verfahren in Nürnberg tätige Internationale<br />

Militärgerichtshof wurde für die Aburteilung der Hauptkriegsverbrecher<br />

eingerichtet, die von den Bestimmungen der Moskauer Erklärung ausgenommen<br />

waren, da »für deren Verbrechen ein geographisch bestimmter Tatort nicht<br />

gegeben« sei. UF, Bd. XXIV, Nr. 3712.<br />

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