Volltext [pdf] - Hannah-Arendt-Institut Dresden
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Ukraine fünf) Tagen nach dessen Aushändigung konnte der Verurteilte<br />
Berufung bei der zuständigen Kassationsinstanz einlegen, die das Urteil<br />
auf seine Rechtsförmlichkeit zu prüfen hatte (§§ 412 f.). 35 Festzuhalten<br />
bleibt noch, daß der sowjetische Strafprozeß zur damaligen Zeit noch<br />
keine Urteilsbegründungspflicht durch das Gericht kannte. Diese wurde<br />
erst durch einen Beschluß des Obersten Gerichts der UdSSR vom Juli<br />
1950 eingeführt und in der nachstalinistischen Zeit gesetzlich verankert.<br />
36 Die Strafprozeßordnung der Kriegs- und Vorkriegszeit enthielt<br />
lediglich in den §§ 319 und 320 niedergelegte Anweisungen zur Beweiswürdigung<br />
(»Gründung des Urteils nur auf den Gegenstand der Verhandlung«)<br />
und zur »Feststellung des Urteils«. Die beiden letztgenannten<br />
Paragraphen der Strafprozeßordnung der RSFSR bildeten bei allen drei<br />
Moskauer Schauprozessen der Jahre 1936 bis 1938 gegen die antistalinistische<br />
Opposition in Verbindung mit den einschlägigen politischen Einzeldelikten<br />
des Artikels 58 des Strafgesetzbuches den Kern der Urteilsformel.<br />
37<br />
3.3 Ermittlungsorgane und Gerichte<br />
Die Zuständigkeit ziviler, militärischer oder staatssicherheitsdienstlicher<br />
Ermittlungsorgane für das Untersuchungsverfahren ergab sich gleichfalls<br />
aus der Strafprozeßordnung der RSFSR. Dort bestimmte Artikel 108,<br />
Absatz II die in Sondervorschriften festgelegte Zuständigkeit der Staatssicherheitsorgane,<br />
d.h. der territorialen Operativgruppen der Hauptverwaltung<br />
des Innenministeriums (NKVD, ab 1946 MVD), für bestimmte<br />
Straftaten politischen Inhalts (konterrevolutionäre Verbrechen u.ä.).<br />
Dasselbe galt für die Gerichte, deren Zuständigkeit je nach Deliktsgruppen<br />
ebenfalls verfahrensrechtlich geregelt war. Militärgerichte – unterschieden<br />
nach Armee- und Flottengerichten – waren Sondergerichte im<br />
Sinne des Artikels 102 der Verfassung der UdSSR von 1936. Sie entschieden<br />
in Strafsachen, die unter die Militärdienstdelikte des § 193<br />
StGB der RSFSR fielen und »sonstige[n] Verbrechen, die ihnen durch<br />
35 Ebd. S. 36f. Ergänzend Maurach: Kriegsverbrecherprozesse S. 85.<br />
36 Siehe dazu Bilinsky, hier insbesondere S. 237f.<br />
37 Vgl. dazu die stenographischen Protokolle: Prozeßbericht über die Strafsache<br />
des trotzkistisch-sinowjewistischen terroristischen Zentrums S. 184; Prozeßbericht<br />
über die Strafsache des sowjetfeindlichen trotzkistischen Zentrums S. 635<br />
und Prozeßbericht über die Strafsache des antisowjetischen ‘Blocks der Rechten<br />
und Trotzkisten’ S. 871.<br />
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