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Volltext [pdf] - Hannah-Arendt-Institut Dresden

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Ukraine fünf) Tagen nach dessen Aushändigung konnte der Verurteilte<br />

Berufung bei der zuständigen Kassationsinstanz einlegen, die das Urteil<br />

auf seine Rechtsförmlichkeit zu prüfen hatte (§§ 412 f.). 35 Festzuhalten<br />

bleibt noch, daß der sowjetische Strafprozeß zur damaligen Zeit noch<br />

keine Urteilsbegründungspflicht durch das Gericht kannte. Diese wurde<br />

erst durch einen Beschluß des Obersten Gerichts der UdSSR vom Juli<br />

1950 eingeführt und in der nachstalinistischen Zeit gesetzlich verankert.<br />

36 Die Strafprozeßordnung der Kriegs- und Vorkriegszeit enthielt<br />

lediglich in den §§ 319 und 320 niedergelegte Anweisungen zur Beweiswürdigung<br />

(»Gründung des Urteils nur auf den Gegenstand der Verhandlung«)<br />

und zur »Feststellung des Urteils«. Die beiden letztgenannten<br />

Paragraphen der Strafprozeßordnung der RSFSR bildeten bei allen drei<br />

Moskauer Schauprozessen der Jahre 1936 bis 1938 gegen die antistalinistische<br />

Opposition in Verbindung mit den einschlägigen politischen Einzeldelikten<br />

des Artikels 58 des Strafgesetzbuches den Kern der Urteilsformel.<br />

37<br />

3.3 Ermittlungsorgane und Gerichte<br />

Die Zuständigkeit ziviler, militärischer oder staatssicherheitsdienstlicher<br />

Ermittlungsorgane für das Untersuchungsverfahren ergab sich gleichfalls<br />

aus der Strafprozeßordnung der RSFSR. Dort bestimmte Artikel 108,<br />

Absatz II die in Sondervorschriften festgelegte Zuständigkeit der Staatssicherheitsorgane,<br />

d.h. der territorialen Operativgruppen der Hauptverwaltung<br />

des Innenministeriums (NKVD, ab 1946 MVD), für bestimmte<br />

Straftaten politischen Inhalts (konterrevolutionäre Verbrechen u.ä.).<br />

Dasselbe galt für die Gerichte, deren Zuständigkeit je nach Deliktsgruppen<br />

ebenfalls verfahrensrechtlich geregelt war. Militärgerichte – unterschieden<br />

nach Armee- und Flottengerichten – waren Sondergerichte im<br />

Sinne des Artikels 102 der Verfassung der UdSSR von 1936. Sie entschieden<br />

in Strafsachen, die unter die Militärdienstdelikte des § 193<br />

StGB der RSFSR fielen und »sonstige[n] Verbrechen, die ihnen durch<br />

35 Ebd. S. 36f. Ergänzend Maurach: Kriegsverbrecherprozesse S. 85.<br />

36 Siehe dazu Bilinsky, hier insbesondere S. 237f.<br />

37 Vgl. dazu die stenographischen Protokolle: Prozeßbericht über die Strafsache<br />

des trotzkistisch-sinowjewistischen terroristischen Zentrums S. 184; Prozeßbericht<br />

über die Strafsache des sowjetfeindlichen trotzkistischen Zentrums S. 635<br />

und Prozeßbericht über die Strafsache des antisowjetischen ‘Blocks der Rechten<br />

und Trotzkisten’ S. 871.<br />

23

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