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Volltext [pdf] - Hannah-Arendt-Institut Dresden

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nen folgten. Danach teilte man die noch laufenden Untersuchungsfälle<br />

auf in drei Gruppen:<br />

1. Angehörige von Verbänden der allgemeinen und der Waffen-SS,<br />

2. Militärpersonen, die in Kriegsgefangenen- und anderen Lagern<br />

sowie bei Polizeieinheiten und im Heeresjustizdienst gedient hatten,<br />

3. Mitarbeiter von Feindaufklärungs- und Abwehrorganen der Wehrmacht.<br />

Die erste Personengruppe betreffend, lautete die Bestimmung: 92<br />

»Beim Nichtvorhandensein einer ausreichenden Menge an Untersuchungsmaterial<br />

über eine konkrete verbrecherische Betätigung sollen gefangene Offiziere,<br />

welche in der Vergangenheit Kommando- und operative Posten in den Organen<br />

und Truppen der SS ausgeübt haben, gemäß Artikel 17 des Strafgesetzbuches<br />

der RSFSR und dem Erlaß vom 19.4.1943 allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit<br />

zur SS als Kriegsverbrecher an das Gericht überstellt werden. In allen Fällen<br />

sind die Akten der Sonderkommission 93 heranzuziehen, die sich mit den Verbrechen<br />

jener Einheit befaßt haben, bei der der Betroffene gedient hat.«<br />

91 Im letzten der drei Moskauer Schauprozesse vom März 1938 hatte Andrej<br />

Vyšinskij in einer seiner Gerichtsreden als Anklagevertreter seine exzessive Auslegung<br />

des Tatbestands der Mittäterschaft nach § 17 StGB der RSFSR mit den<br />

folgenden Sätzen illustriert: »Für die Mitbeteiligung ist es notwendig, daß ein<br />

alle Komplizen des gegebenen Verbrechens vereinigendes Prinzip, ein gemeinsamer<br />

verbrecherischer Vorsatz vorhanden ist. Für die Mittäterschaft ist eine<br />

Vereinigung des Willens in einer gemeinsamen und für alle Teilnehmer des Verbrechens<br />

einheitlichen Richtung notwendig. Wenn zum Beispiel eine Bande<br />

von Räubern so handeln wird, daß der eine der Komplizen an einem Orte Häuser<br />

anzündet, Frauen vergewaltigt, mordet usw. und der andere Teil der Bande<br />

an einem anderen Orte, so werden sie, obwohl die einen und anderen in die von<br />

irgendeinem Teile der allgemeinen Bande getrennt verübten Verbrechen nicht<br />

eingeweiht waren, für die Gesamtheit der Verbrechen im vollen Umfange die<br />

Verantwortung tragen, sobald es bewiesen sein wird, daß sie sich über die Teilnahme<br />

an dieser Bande zur Verübung dieser oder anderer Verbrechen verständigt<br />

haben.« Prozeßbericht über die Strafsache des antisowjetischen »Blocks der<br />

Rechten und Trotzkisten«. Verhandelt vor dem Militärkollegium des Obersten<br />

Gerichtshofes der UdSSR vom 2.-13. März 1938, S. 871. Allgemein zur Beweistheorie<br />

des sowjetischen Rechts der Stalinära und speziell zu Vyšinskijs Lehre<br />

über die materielle Wahrheit auf der Grundlage seines berühmten Aufsatzes<br />

»Das Problem der Beweisführung im Strafprozeß« aus dem Jahre 1937 siehe<br />

Bilinsky: Das Problem der materiellen Wahrheit S. 233f. Zu den juristischen<br />

Fragen der Mittäterschaft hat im Jahre 1941 auch Aron Trajnin in Moskau eine<br />

häufig zitierte Untersuchung veröffentlicht: Trajnin: Učenie o součastii.<br />

92 Im folgenden nach Petrov S. 208.<br />

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