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Volltext [pdf] - Hannah-Arendt-Institut Dresden

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Das Kriegsgefangenenthema war somit spätestens seit dem Jahresbeginn<br />

1949 völlig zwischen die Fronten des im Zeichen von Berlin-Blokkade<br />

und NATO-Gründung auf einen ersten Höhepunkt zutreibenden<br />

Kalten Krieges geraten. Dennoch weckte Moskaus Erklärung vom<br />

24. Januar 1949 in der deutschen Öffentlichkeit die Hoffnung, die<br />

Kriegsgefangenenfrage werde noch im laufenden Jahr ihren endgültigen<br />

Abschluß finden. Vor allem führende Politiker der Sowjetischen Besatzungszone<br />

nährten durch öffentliche Erklärungen diesen Optimismus. So<br />

führte Otto Grotewohl im Januar d.J. im ‘Neuen Deutschland’ die verzögerte<br />

Repatriierung auf Verkehrsprobleme zurück, die ihn jedoch »keineswegs<br />

daran zweifeln [ließen], daß in diesem Jahr die letzten deutschen<br />

Kriegsgefangenen aus der Sowjetunion in Deutschland eintreffen werden«.<br />

Ende Oktober erklärte der gerade gewählte DDR-Staatspräsident<br />

Wilhelm Pieck an gleicher Stelle, ihm sei »mit aller Bestimmtheit versichert<br />

worden, daß bis zum 1. Januar 1950 alle deutschen Kriegsgefangenen<br />

aus der Sowjetunion in die Heimat zurückgekehrt sein werden«. 14<br />

Um so bestürzter reagierte die deutsche Öffentlichkeit, als in den letzten<br />

Wochen des Jahres 1949 durch zahlreiche Heimkehrerberichte eine<br />

Verhaftungs- und Verurteilungswelle großen Maßstabs gegenüber den<br />

noch in der UdSSR verbliebenen Gefangenen bekannt wurde. In dieselbe<br />

Richtung wies auch das Verhalten der sowjetischen Delegation bei der<br />

Unterzeichnung des Kriegsgefangenenabkommens im Rahmen der vier<br />

Genfer Konventionen über den Schutz von Kriegsopfern vom 12. August<br />

1949 (Teil III). Während der Unterzeichnung am 12. Dezember d.J.<br />

erklärten die Vertreter der Sowjetunion, der Ukrainischen sowie der<br />

Weißrussischen Sowjetrepublik die Zustimmung ihrer Regierungen nur<br />

unter einer Reihe von Rechtsvorbehalten. Diese betrafen u.a. den<br />

Artikel 85 des Abkommens, in dem auch den von ihrer Gewahrsamsmacht<br />

rechtskräftig verurteilten Kriegsgefangenen der volle völkerrechtliche<br />

Schutz des Kriegsgefangenenstatus mit allen damit verbundenen Vorteilen<br />

zuerkannt wurde. Im Namen der Sowjetregierung erklärte<br />

Moskaus Delegationschef General Slavin wörtlich:<br />

»Die UdSSR hält sich nicht für gebunden durch die aus Artikel 85 sich ergebende<br />

Ausdehnung der Konvention auf Kriegsgefangene, die gemäß den Gesetzen<br />

des Landes, in dem sie sich in Gefangenschaft befinden, wegen Kriegsverbrechen<br />

und Verbrechen gegen die Menschlichkeit entsprechend den Prinzipien des<br />

Nürnberger Prozesses verurteilt worden sind. Im Falle von Verurteilungen<br />

14 Ihme-Tuchel: Die SED S. 491.<br />

13

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