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Volltext [pdf] - Hannah-Arendt-Institut Dresden

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und ebenso Spione und Vaterlandsverräter aus den Reihen der Sowjetbürger<br />

mit der Todesstrafe durch Erhängen zu bestrafen sind.<br />

2. Helfer aus der örtlichen Bevölkerung, die der Beihilfe an Verbrechen<br />

und an Untaten an der Zivilbevölkerung und an gefangenen Rotarmisten<br />

überführt wurden, sind mit Verbannung und Zwangsarbeit von<br />

15 bis 20 Jahren zu bestrafen.<br />

3. Die Verfahren gegen die der Rechtsverletzungen und Gewalttaten<br />

an der friedlichen Sowjetbevölkerung und an gefangenen Rotarmisten<br />

schuldigen, faschistischen Verbrecher wie auch gegen die Spione und<br />

Vaterlandsverräter aus den Reihen der Sowjetbürger und ihre Helfershelfer<br />

werden Militärfeldgerichten übertragen, die bei den Divisionen des<br />

Frontheeres zu bilden sind. Diese setzen sich zusammen aus dem Vorsitzenden<br />

des Militärtribunals der Division als Gerichtsvorsitzendem, dem<br />

Leiter der Sonderabteilung der Division sowie dem Politstellvertreter des<br />

Divisionskommandeurs unter Beteiligung des Divisionsstaatsanwalts.<br />

4. Die Urteile der Divisionsfeldgerichte sind vom Divisionskommandeur<br />

zu bestätigen und unverzüglich zu vollstrecken.<br />

5. Die Vollstreckung der Urteile der Divisionsfeldgerichte – das Erhängen<br />

der zum Tode Verurteilten – ist öffentlich und in Anwesenheit der<br />

Bevölkerung durchzuführen; die Leichname der Gehenkten sind für<br />

einige Tage am Galgen zu belassen, damit jedermann zur Kenntnis<br />

nimmt, was derjenige als Strafe empfängt, der Gewalt- und Unrechtstaten<br />

an der Zivilbevölkerung verübt und seine Heimat verrät.<br />

DER VORSITZENDE DES PRÄSIDIUMS M. KALININ<br />

DES OBERSTEN SOWJETS DER UDSSR<br />

DER SEKRETÄR DES PRÄSIDIUMS A. GORKIN<br />

DES OBERSTEN SOWJETS DER UDSSR<br />

Moskau, Kreml<br />

A. Gorkin<br />

19. April 1943 [Unterschrift]<br />

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