Volltext [pdf] - Hannah-Arendt-Institut Dresden
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und ebenso Spione und Vaterlandsverräter aus den Reihen der Sowjetbürger<br />
mit der Todesstrafe durch Erhängen zu bestrafen sind.<br />
2. Helfer aus der örtlichen Bevölkerung, die der Beihilfe an Verbrechen<br />
und an Untaten an der Zivilbevölkerung und an gefangenen Rotarmisten<br />
überführt wurden, sind mit Verbannung und Zwangsarbeit von<br />
15 bis 20 Jahren zu bestrafen.<br />
3. Die Verfahren gegen die der Rechtsverletzungen und Gewalttaten<br />
an der friedlichen Sowjetbevölkerung und an gefangenen Rotarmisten<br />
schuldigen, faschistischen Verbrecher wie auch gegen die Spione und<br />
Vaterlandsverräter aus den Reihen der Sowjetbürger und ihre Helfershelfer<br />
werden Militärfeldgerichten übertragen, die bei den Divisionen des<br />
Frontheeres zu bilden sind. Diese setzen sich zusammen aus dem Vorsitzenden<br />
des Militärtribunals der Division als Gerichtsvorsitzendem, dem<br />
Leiter der Sonderabteilung der Division sowie dem Politstellvertreter des<br />
Divisionskommandeurs unter Beteiligung des Divisionsstaatsanwalts.<br />
4. Die Urteile der Divisionsfeldgerichte sind vom Divisionskommandeur<br />
zu bestätigen und unverzüglich zu vollstrecken.<br />
5. Die Vollstreckung der Urteile der Divisionsfeldgerichte – das Erhängen<br />
der zum Tode Verurteilten – ist öffentlich und in Anwesenheit der<br />
Bevölkerung durchzuführen; die Leichname der Gehenkten sind für<br />
einige Tage am Galgen zu belassen, damit jedermann zur Kenntnis<br />
nimmt, was derjenige als Strafe empfängt, der Gewalt- und Unrechtstaten<br />
an der Zivilbevölkerung verübt und seine Heimat verrät.<br />
DER VORSITZENDE DES PRÄSIDIUMS M. KALININ<br />
DES OBERSTEN SOWJETS DER UDSSR<br />
DER SEKRETÄR DES PRÄSIDIUMS A. GORKIN<br />
DES OBERSTEN SOWJETS DER UDSSR<br />
Moskau, Kreml<br />
A. Gorkin<br />
19. April 1943 [Unterschrift]<br />
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