LuFV - Fachgebiet Wirtschafts- und Infrastrukturpolitik (WIP) - TU Berlin
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Teil A: <strong>LuFV</strong> <strong>und</strong> Anreizregulierung<br />
Umfang <strong>und</strong> einer bestimmten Qualität. Dabei erwartet er einen Eigenfinanzierungsbeitrag des EIU<br />
aus Trasseneinnahmen, der den Rest der Investitionen <strong>und</strong> die gesamte Instandhaltung decken soll.<br />
Andererseits erwartet er aber auch, dass die Trassenpreise nicht zu hoch gesetzt werden, denn seine<br />
Politik zielt letztlich auf den Verkehr auf der Schiene, den die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU)<br />
erbringen sollen. Die EVU benutzen Infrastruktur als Vorleistung <strong>und</strong> müssen dafür Zugangsentgelte<br />
zahlen, von denen die Trassenentgelte den größten Teil ausmachen, die Stationsentgelte an die DB<br />
Station & Service AG den zweitgrößten.<br />
WARUM EINE LEIS<strong>TU</strong>NGS- UND FINANZIERUNGSVEREINBARUNG (LUFV)?<br />
Der Staat muss die Eckdaten zu Umfang <strong>und</strong> Qualität der „bestellten“ Infrastruktur sowie<br />
seinen Finanzierungsbeitrag selbst bestimmen. Diese Aufgaben – insbesondere die Festlegung<br />
des staatlichen Finanzierungsbeitrags – gehören zur politischen Steuerung. Keinesfalls können sie an<br />
eine Behörde wie die BNetzA oder das EBA delegiert werden – das verbieten sowohl<br />
haushaltsrechtliche als auch aus haushalts- <strong>und</strong> verkehrspolitische Gründe. Zum Beispiel kann die<br />
Frage, welche Strecken mit staatlichen Geldern gebaut, aufrechterhalten oder elektrifiziert werden<br />
sollen, nur vom Staat entschieden werden. Auch institutionelle Fragen wie etwa die Wahl des<br />
Betreibers der Infrastruktur müssen vom Staat selbst beantwortet werden. Dabei sollten allerdings alle<br />
relevanten staatlichen Gliederungen (Ministerien, Länder) <strong>und</strong> nicht-staatlichen Akteure (EIU, EVU,<br />
BNetzA, EBA) angehört <strong>und</strong> möglichst eine Einigung erreicht werden.<br />
Für Neu- <strong>und</strong> Ausbauinvestitionen existiert seit langem ein definierter Planungs- <strong>und</strong><br />
Entscheidungsablauf für die „Bestellungen“ des Staates. Er besteht aus Nutzen-Kosten-Analysen <strong>und</strong><br />
Konsensgesprächen mit beteiligten Parteien im Rahmen der B<strong>und</strong>esverkehrswegeplanung. Im<br />
Ergebnis werden einzelne Projekte bewertet <strong>und</strong> in eine Rangfolge gebracht, auch wenn die<br />
Finanzierung <strong>und</strong> damit der Realisierungszeitraum damit noch nicht verbindlich festgelegt werden.<br />
Hingegen gibt es für den Infrastrukturerhalt (Instandhaltung <strong>und</strong> Ersatzinvestitionen) bisher keinen<br />
klaren Planungs- <strong>und</strong> Entscheidungsablauf für die Bestellungen bzw. Bezuschussungen durch den<br />
Staat. Der Staat erwartet vom EIU, dass es einen nicht genau definierten „betriebsbereiten Zustand“<br />
der Infrastruktur aufrecht erhält. Die dafür nötige Instandhaltung soll das EIU aus Markterträgen<br />
decken, während es für die wirtschaftlich erforderlichen Ersatzinvestitionen staatliche Zuwendungen in<br />
Anspruch nehmen kann. Für die Inanspruchnahme der staatlichen Mittel wird eine Einzelfall- oder<br />
Sammelprüfung nach gesetzlich festgelegten Kriterien (z.B. entsprechend der BHO), die vom EBA<br />
konkretisiert <strong>und</strong> spezifiziert werden, sowie nach Haushaltslage vorgenommen. Der Bezug dieser<br />
Kriterien zum gewünschten „betriebsbereiten Zustand“ ist unklar.<br />
Durch die Einführung der Leistungs- <strong>und</strong> Finanzierungsvereinbarung (<strong>LuFV</strong>) soll auch für den<br />
Netzerhalt ein klarer Planungs- <strong>und</strong> Entscheidungsablauf eingeführt werden. Auf Basis eines<br />
fortlaufenden Berichtswesens (Infrastrukturkataster, Infrastrukturzustands- <strong>und</strong> -entwicklungsbericht)<br />
soll in Absprache mit den EIU <strong>und</strong> anderen interessierten Parteien folgendes langfristig vereinbart<br />
werden:<br />
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