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LuFV - Fachgebiet Wirtschafts- und Infrastrukturpolitik (WIP) - TU Berlin

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Teil A: <strong>LuFV</strong> <strong>und</strong> Anreizregulierung<br />

Konkret empfiehlt sich, die Interaktion aus <strong>LuFV</strong> <strong>und</strong> Anreizregulierung nach der in Abbildung 5<br />

dargestellten Abfolge vorzunehmen.<br />

1. <strong>LuFV</strong>: Politische Vorgaben für einen langen Zeitraum:<br />

a) Eckdaten zum Infrastrukturzustand (Netzumfang <strong>und</strong> -qualität)<br />

b) Höhe der staatlichen Zuwendungen<br />

2. Anreizregulierung für Regulierungsperioden:<br />

a) Ermittlung der gesamten anerkannten Kosten zur Erfüllung des in 1a vorgegebenen<br />

Qualitäts- <strong>und</strong> Leistungsangebotes.<br />

b) Ermittlung der Obergrenzen für die Zugangsentgelte, um die Differenz aus gesamten<br />

anerkannten Kosten (2a) <strong>und</strong> den staatlichen Zuwendungen (1b) zu decken.<br />

Abbildung 5: Sequenz für eine konsistente Umsetzung der Steuerung der EIU<br />

Die Politik würde also zuerst agieren <strong>und</strong> langfristige Vorgaben machen. Nachdem die<br />

„Leistungsbestellung“ abgeschlossen ist, analysiert die BNetzA kritisch die wirklich notwendigen<br />

Kosten, die für das Bestandsnetz bei den gegebenen Qualitätsanforderungen der <strong>LuFV</strong> <strong>und</strong> den<br />

möglichen Effizienzpotenzialen während der nächsten Regulierungsperiode entstehen werden. Von<br />

diesem Betrag subtrahiert sie sodann den Betrag der staatlichen Zuwendungen, der in der <strong>LuFV</strong><br />

vereinbart wurde (sowie weitere Zuwendungen der Gebietskörperschaften oder der EU, die<br />

üblicherweise anfallen) <strong>und</strong> ermittelt so den Kostenanteil des EIU, der aus Zugangsentgelten zu<br />

decken sein wird. Die Entgelt-Obergrenzen (Price Caps) werden so eingestellt, dass diese Summe im<br />

Laufe der Regulierungsperiode auch eingenommen werden kann. Das EIU kennt nun seine Vorgaben<br />

aus der <strong>LuFV</strong> <strong>und</strong> der Anreizregulierung <strong>und</strong> kann Effizienzspielräume nutzen, ohne befürchten zu<br />

müssen, dass diese gleich durch Anpassungen der Entgelt-Obergrenzen oder der staatlichen<br />

Zahlungen kompensiert werden. Letzteres geschieht nur graduell beim Wechsel in die nächste<br />

Regulierungs- bzw. <strong>LuFV</strong>-Periode.<br />

Natürlich sollte sich die Politik am Beginn des Prozesses, bei der Setzung der Vorgaben, mit allen<br />

interessierten Parteien, insbesondere auch dem EBA <strong>und</strong> der BNetzA auseinandersetzen. Diese<br />

beiden Institutionen geraten somit in eine Mittler- <strong>und</strong> Beraterrolle: Die BNetzA soll am Ende durch<br />

Festsetzung der Entgeltobergrenzen die Summe ziehen; das EBA sowie ggf. auch die BNetzA sollen<br />

die Einhaltung der Qualitätskriterien überwachen (dazu Teil B des Gutachtens). Dementsprechend<br />

können sie die Politik bei der Setzung der Finanz- <strong>und</strong> Qualitätsvorgaben mit den voraussichtlichen<br />

späteren Konsequenzen dieser Vorgaben konfrontieren <strong>und</strong> informierte Empfehlungen abgeben.<br />

Nur wenn die Anreizregulierung auch den Infrastrukturerhalt umfasst, können die Vorteile der<br />

Anreizregulierung in Hinblick auf die Effizienz der Mittelverwendung für die Bewirtschaftung<br />

des gesamten Bestandsnetzes genutzt werden. Dies ist einer Beschränkung auf den bloßen<br />

operativen Betrieb deutlich überlegen. Das Ablaufschema aus Abbildung 5 erzeugt eine<br />

konsistente Abstimmung von <strong>LuFV</strong> <strong>und</strong> Anreizregulierung, bei der jedes Instrument seine besondere<br />

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