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LuFV - Fachgebiet Wirtschafts- und Infrastrukturpolitik (WIP) - TU Berlin

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Teil A: <strong>LuFV</strong> <strong>und</strong> Anreizregulierung<br />

Mittel-<br />

Operativer<br />

Instand-<br />

Investitionen Bestandsnetz<br />

Investitionen<br />

verwendung<br />

Betrieb<br />

haltung<br />

Neu- / Ausbau<br />

2,5 Mrd. Euro<br />

1,5 Mrd. Euro<br />

3,5 Mrd. Euro<br />

1,2 Mrd. Euro<br />

Erträge, insb. Umsatzerlöse Zuwendungen Bestandsnetz<br />

4,7 Mrd. Euro <strong>LuFV</strong>-Mittel Andere<br />

2,2 Mrd. Euro 0,7 Mrd. Euro<br />

Zuwendungen<br />

Neu- / Ausbau<br />

1,1 Mrd. Euro<br />

Kontrolle der<br />

<strong>LuFV</strong> (EBA)<br />

Mittelherkunft<br />

Mittelverwendung<br />

Projektabwicklung<br />

nach<br />

Vertrag (EBA)<br />

Sicherung<br />

Effizienz der<br />

Mittelverwendung<br />

Anreizregulierung<br />

(BNetzA)<br />

Abbildung 3: Anreizregulierung auf den operativen Betrieb beschränkt<br />

Die <strong>LuFV</strong> allein ist jedoch nicht in der Lage, eine effiziente Mittelverwendung im Bereich des<br />

Infrastrukturerhalts sicherzustellen. Sie verfügt dazu über keinerlei Instrumente. Das formale<br />

Kriterium des „haushaltsrechtlichen Gr<strong>und</strong>satzes der Wirtschaftlichkeit <strong>und</strong> Sparsamkeit der<br />

Mittelverwendung“ 13 ist nicht geeignet, einen effizienten Mitteleinsatz in den komplexen<br />

Produktionsprozessen von EIU sicherzustellen. Schon gar nicht ist es in der Lage, langfristig<br />

Effizienzpotenziale des EIU zu heben <strong>und</strong> den Nutzern bzw. dem Staat zugute kommen zu lassen.<br />

Die Vorteile der Anreizregulierung bei der Hebung von Effizienzpotenzialen bleiben in diesem<br />

Modell auf den operativen Betrieb beschränkt <strong>und</strong> kommen für den überwiegenden Teil des<br />

Tagesgeschäfts des EIU – nämlich den Infrastrukturerhalt – nicht zum tragen. Die BNetzA wäre<br />

nicht berechtigt, den großen Kostenblock des Infrastrukturerhalts zu prüfen, müsste ihn aber dennoch<br />

in voller Höhe akzeptieren <strong>und</strong> bei der Festlegung der Entgeltobergrenzen für die nächste<br />

Regulierungsperiode berücksichtigen. Das EIU hätte damit deutlich verminderte Anreize, im Bereich<br />

des Infrastrukturerhalts effizient zu wirtschaften. Auch eine „reale Degression“ (oder sonstige<br />

Verminderung der staatlichen Zuwendungen) hätte keinen Anreizeffekt für das EIU, da diese stets als<br />

Begründung für die Forderung nach höheren Entgeltobergrenzen eingesetzt werden könnten.<br />

Nur eine Anreizregulierung kann aufgr<strong>und</strong> eigener, tiefgehender Kostenanalysen oder partieller<br />

Vergleiche mit anderen Unternehmen einen spürbaren Druck aufbauen, um wettbewerbliche<br />

13 § 9 <strong>LuFV</strong>-Entwurf vom 22.8.2008.<br />

Seite 31

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