LuFV - Fachgebiet Wirtschafts- und Infrastrukturpolitik (WIP) - TU Berlin
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Teil A: <strong>LuFV</strong> <strong>und</strong> Anreizregulierung<br />
Mittel-<br />
Operativer<br />
Instand-<br />
Investitionen Bestandsnetz<br />
Investitionen<br />
verwendung<br />
Betrieb<br />
haltung<br />
Neu- / Ausbau<br />
2,5 Mrd. Euro<br />
1,5 Mrd. Euro<br />
3,5 Mrd. Euro<br />
1,2 Mrd. Euro<br />
Erträge, insb. Umsatzerlöse Zuwendungen Bestandsnetz<br />
4,7 Mrd. Euro <strong>LuFV</strong>-Mittel Andere<br />
2,2 Mrd. Euro 0,7 Mrd. Euro<br />
Zuwendungen<br />
Neu- / Ausbau<br />
1,1 Mrd. Euro<br />
Kontrolle der<br />
<strong>LuFV</strong> (EBA)<br />
Mittelherkunft<br />
Mittelverwendung<br />
Projektabwicklung<br />
nach<br />
Vertrag (EBA)<br />
Sicherung<br />
Effizienz der<br />
Mittelverwendung<br />
Anreizregulierung<br />
(BNetzA)<br />
Abbildung 3: Anreizregulierung auf den operativen Betrieb beschränkt<br />
Die <strong>LuFV</strong> allein ist jedoch nicht in der Lage, eine effiziente Mittelverwendung im Bereich des<br />
Infrastrukturerhalts sicherzustellen. Sie verfügt dazu über keinerlei Instrumente. Das formale<br />
Kriterium des „haushaltsrechtlichen Gr<strong>und</strong>satzes der Wirtschaftlichkeit <strong>und</strong> Sparsamkeit der<br />
Mittelverwendung“ 13 ist nicht geeignet, einen effizienten Mitteleinsatz in den komplexen<br />
Produktionsprozessen von EIU sicherzustellen. Schon gar nicht ist es in der Lage, langfristig<br />
Effizienzpotenziale des EIU zu heben <strong>und</strong> den Nutzern bzw. dem Staat zugute kommen zu lassen.<br />
Die Vorteile der Anreizregulierung bei der Hebung von Effizienzpotenzialen bleiben in diesem<br />
Modell auf den operativen Betrieb beschränkt <strong>und</strong> kommen für den überwiegenden Teil des<br />
Tagesgeschäfts des EIU – nämlich den Infrastrukturerhalt – nicht zum tragen. Die BNetzA wäre<br />
nicht berechtigt, den großen Kostenblock des Infrastrukturerhalts zu prüfen, müsste ihn aber dennoch<br />
in voller Höhe akzeptieren <strong>und</strong> bei der Festlegung der Entgeltobergrenzen für die nächste<br />
Regulierungsperiode berücksichtigen. Das EIU hätte damit deutlich verminderte Anreize, im Bereich<br />
des Infrastrukturerhalts effizient zu wirtschaften. Auch eine „reale Degression“ (oder sonstige<br />
Verminderung der staatlichen Zuwendungen) hätte keinen Anreizeffekt für das EIU, da diese stets als<br />
Begründung für die Forderung nach höheren Entgeltobergrenzen eingesetzt werden könnten.<br />
Nur eine Anreizregulierung kann aufgr<strong>und</strong> eigener, tiefgehender Kostenanalysen oder partieller<br />
Vergleiche mit anderen Unternehmen einen spürbaren Druck aufbauen, um wettbewerbliche<br />
13 § 9 <strong>LuFV</strong>-Entwurf vom 22.8.2008.<br />
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