LuFV - Fachgebiet Wirtschafts- und Infrastrukturpolitik (WIP) - TU Berlin
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Teil C: Vertragliche Gestaltung einer <strong>LuFV</strong><br />
der Franchise zu ändern, wobei bestimmte Teile der Infrastruktur einem anderen Betreiber<br />
übertragen werden.“<br />
Der Gedanke einer sorgsam konstruierten Staffelung oder Kaskade von Sanktionen klingt plausibel,<br />
da eine Sanktion dem Verstoß angemessen sein sollte – <strong>und</strong> er hat wie gesagt einen wichtigen Bezug<br />
zur Glaubwürdigkeit angedrohter Sanktionen. Die Staffelung sollte mit finanziellen Sanktionen (im Zitat<br />
die Strafgelder) beginnen <strong>und</strong> in institutionelle Sanktionen (im Zitat die Neubesetzung von<br />
Führungspositionen, die Änderungen der Bedingungen des Franchise, die Übertragung bestimmter<br />
Teile der Infrastruktur an einen anderen Betreiber) übergehen, die im Extremfall auch eine Kündigung<br />
des Vertrags beinhalten.<br />
Kasten 1 stellt dar, wie in Großbritannien eine Kaskade von Sanktionen zur Vertragsdurchsetzung von<br />
Regulierungsvorgaben zur Qualität eingesetzt wird. Im Anschluss an Kasten 1 werden zunächst in<br />
Abschnitt C.3.1 finanzielle Sanktionen, dann in Abschnitt C.3.2 institutionelle Sanktionen diskutiert.<br />
VERTRAGSDURCHSETZUNG IN GROßBRITANNIEN<br />
Zur Sicherstellung, dass der Infrastrukturbetreiber, Network Rail, die zugesicherten Leistungen<br />
erbringt, wird in Großbritannien ein mehrstufiges Anreiz- <strong>und</strong> Sanktionssystem verwendet:<br />
1. Stufe: Finanzielle Anreize im Rahmen der Regulierung<br />
Im Rahmen der Regulierungsvorgabe selbst werden die zulässigen Einnahmen des EIU mit der<br />
Erreichung verschiedener Leistungskennziffern verb<strong>und</strong>en. Verwendet werden Zielvorgaben für diese<br />
Kennziffern sowie ein Bonus-Malus-System.<br />
Weiterhin greift der Regulierer in die Vertragsgestaltung von Network Rail ein:<br />
• Als Bestandteil der Lizenzbedingungen muss Network Rail das Entlohnungssystem seiner<br />
Manager an die Erreichung der vorgegebenen Leistungskennziffern koppeln.<br />
• Im Rahmen des „performance regimes“ greift der Regulierer in die Gestaltung der Verträge<br />
zwischen EVUs <strong>und</strong> EIU ein, z.B. Durchsetzung eines Anreizsystems zum Abbau von<br />
Verspätungen.<br />
• Der Regulierer kann auch eingreifen, wenn das EIU nicht bereit ist, Verträge mit<br />
Gebietskörperschaften über spezielle Leistungsvereinbarungen („local output statement“)<br />
anzubieten bzw. wenn diese unfaire Bedingungen enthalten.<br />
2. Stufe: Direkte Maßnahmen zur Vertragsdurchsetzung („Enforcement“)<br />
Diese Stufe greift, wenn<br />
• Qualitätsverschlechterungen auftreten, die auf der ersten Stufe nicht geregelt wurden,<br />
• bestimmte Toleranzbereiche für die Leistungskennziffern der ersten Stufe unterschritten<br />
werden oder ihr Unterschreiten erwartet werden kann. Maßgeblich sind das Ausmaß <strong>und</strong> die<br />
Dauer der Zielverfehlung. Der englische Regulierer ORR lehnt jedoch bei den meisten<br />
Kennziffern konkrete Schwellenwerte ab; stattdessen sollen Verstöße das EIU stets dazu<br />
zwingen, die Ursachen der Zielverstöße <strong>und</strong> seine Maßnahmen zu erläutern.<br />
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