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LuFV - Fachgebiet Wirtschafts- und Infrastrukturpolitik (WIP) - TU Berlin

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Teil C: Vertragliche Gestaltung einer <strong>LuFV</strong><br />

der Franchise zu ändern, wobei bestimmte Teile der Infrastruktur einem anderen Betreiber<br />

übertragen werden.“<br />

Der Gedanke einer sorgsam konstruierten Staffelung oder Kaskade von Sanktionen klingt plausibel,<br />

da eine Sanktion dem Verstoß angemessen sein sollte – <strong>und</strong> er hat wie gesagt einen wichtigen Bezug<br />

zur Glaubwürdigkeit angedrohter Sanktionen. Die Staffelung sollte mit finanziellen Sanktionen (im Zitat<br />

die Strafgelder) beginnen <strong>und</strong> in institutionelle Sanktionen (im Zitat die Neubesetzung von<br />

Führungspositionen, die Änderungen der Bedingungen des Franchise, die Übertragung bestimmter<br />

Teile der Infrastruktur an einen anderen Betreiber) übergehen, die im Extremfall auch eine Kündigung<br />

des Vertrags beinhalten.<br />

Kasten 1 stellt dar, wie in Großbritannien eine Kaskade von Sanktionen zur Vertragsdurchsetzung von<br />

Regulierungsvorgaben zur Qualität eingesetzt wird. Im Anschluss an Kasten 1 werden zunächst in<br />

Abschnitt C.3.1 finanzielle Sanktionen, dann in Abschnitt C.3.2 institutionelle Sanktionen diskutiert.<br />

VERTRAGSDURCHSETZUNG IN GROßBRITANNIEN<br />

Zur Sicherstellung, dass der Infrastrukturbetreiber, Network Rail, die zugesicherten Leistungen<br />

erbringt, wird in Großbritannien ein mehrstufiges Anreiz- <strong>und</strong> Sanktionssystem verwendet:<br />

1. Stufe: Finanzielle Anreize im Rahmen der Regulierung<br />

Im Rahmen der Regulierungsvorgabe selbst werden die zulässigen Einnahmen des EIU mit der<br />

Erreichung verschiedener Leistungskennziffern verb<strong>und</strong>en. Verwendet werden Zielvorgaben für diese<br />

Kennziffern sowie ein Bonus-Malus-System.<br />

Weiterhin greift der Regulierer in die Vertragsgestaltung von Network Rail ein:<br />

• Als Bestandteil der Lizenzbedingungen muss Network Rail das Entlohnungssystem seiner<br />

Manager an die Erreichung der vorgegebenen Leistungskennziffern koppeln.<br />

• Im Rahmen des „performance regimes“ greift der Regulierer in die Gestaltung der Verträge<br />

zwischen EVUs <strong>und</strong> EIU ein, z.B. Durchsetzung eines Anreizsystems zum Abbau von<br />

Verspätungen.<br />

• Der Regulierer kann auch eingreifen, wenn das EIU nicht bereit ist, Verträge mit<br />

Gebietskörperschaften über spezielle Leistungsvereinbarungen („local output statement“)<br />

anzubieten bzw. wenn diese unfaire Bedingungen enthalten.<br />

2. Stufe: Direkte Maßnahmen zur Vertragsdurchsetzung („Enforcement“)<br />

Diese Stufe greift, wenn<br />

• Qualitätsverschlechterungen auftreten, die auf der ersten Stufe nicht geregelt wurden,<br />

• bestimmte Toleranzbereiche für die Leistungskennziffern der ersten Stufe unterschritten<br />

werden oder ihr Unterschreiten erwartet werden kann. Maßgeblich sind das Ausmaß <strong>und</strong> die<br />

Dauer der Zielverfehlung. Der englische Regulierer ORR lehnt jedoch bei den meisten<br />

Kennziffern konkrete Schwellenwerte ab; stattdessen sollen Verstöße das EIU stets dazu<br />

zwingen, die Ursachen der Zielverstöße <strong>und</strong> seine Maßnahmen zu erläutern.<br />

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