LuFV - Fachgebiet Wirtschafts- und Infrastrukturpolitik (WIP) - TU Berlin
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Teil C: Vertragliche Gestaltung einer <strong>LuFV</strong><br />
A) Kaskade finanzieller Sanktionen<br />
1. Malus-Zahlungen für geringe Unterschreitungen der Qualitätsvorgabe <strong>und</strong> evtl. Bonus-Einnahmen<br />
für Überschreitungen<br />
2. Nachbesserungspflichten: Ein konkreter <strong>und</strong> detaillierter Plan zur Abhilfe der Qualitätsdefizite<br />
muss vorgelegt werden, dessen Umsetzung in den folgenden Jahren zu überprüfen ist.<br />
3. Zusätzliche Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung der Nachbesserungspflichten<br />
B) Kaskade institutioneller Sanktionen<br />
4. Nachbesserungsanordnung an Dritte zur Beseitigung spezifischer Missstände<br />
5. Anordnung des Outsourcing oder der Ausschreibung bestimmter Aktivitäten der EIU<br />
6. Übertragung betroffener regionaler Infrastrukturen an andere Betreiber. Dies geht mit dem<br />
Übergang der Betriebsverantwortung an das B<strong>und</strong>esland einher. Möglicherweise analog auch<br />
Übertragung betroffener Elemente überregionaler Infrastrukturen an andere Betreiber durch den<br />
B<strong>und</strong>.<br />
7. Kündigung der <strong>LuFV</strong> mit Herauslösung der EIU aus der DB AG. Damit faktisches Ende des<br />
Holding-Modells, Übergang zu einem Trennungsmodell.<br />
Kasten 3: Vorgeschlagene Kaskade der finanziellen <strong>und</strong> institutionellen Sanktionen<br />
C.3.3) Unabhängigkeit der Aufsicht führenden Behörden,<br />
Transparenz, institutionelle Verankerung <strong>und</strong> Dauer der<br />
<strong>LuFV</strong><br />
In den beiden vorigen Abschnitten wurde diskutiert, wie Sanktionen gestaltet werden können, so dass<br />
sich für den B<strong>und</strong> die Schwelle zu ihrer Ausübung verringert <strong>und</strong> sie dennoch für das EIU eine<br />
abschreckende Wirkung behalten. Unterstützt werden sollte dies durch weitere vertragliche<br />
Konstruktionselemente, die es dem Staat erschweren, den Sanktionen im Nachhinein auszuweichen.<br />
Sie würden dem Staat ermöglichen, einen wirksameren Vertrag abzuschließen.<br />
Es gibt viele Wege für den Staat, angekündigte Sanktionen im Nachhinein nicht zu verhängen:<br />
a) Er kann die Qualitätskontrollen vernachlässigen <strong>und</strong> den allgemeinen Informationsstand über<br />
die Qualität der Infrastruktur niedrig halten oder Informationsverzerrungen zulassen, so dass<br />
eine Unterschreitung der Qualitätsanforderungen durch das EIU nicht offen zutage tritt.<br />
b) Er kann darauf verzichten, Sanktionen zu ergreifen, auch wenn er sie nach Vertragslage<br />
ergreifen kann <strong>und</strong> eigentlich sollte.<br />
c) Er kann die <strong>LuFV</strong> im Einvernehmen mit dem EIU im Nachhinein so ändern, dass die<br />
Sanktionen entschärft werden oder nicht mehr ergriffen werden können.<br />
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