LuFV - Fachgebiet Wirtschafts- und Infrastrukturpolitik (WIP) - TU Berlin
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Teil A: <strong>LuFV</strong> <strong>und</strong> Anreizregulierung<br />
Handlungsspielraum des EIU ist stark eingeschränkt. Selbst eine Anreizregulierung (wenn es sie<br />
überhaupt gäbe) könnte ihre Stärken im Bereich des Neu- <strong>und</strong> Ausbaus nicht ausspielen; ihre Stärken<br />
liegen vielmehr im Aufdecken von Effizienzpotenzialen bei den normalen <strong>und</strong> regelmäßig<br />
wiederkehrenden Aktivitäten eines EIU.<br />
Ein gravierender Nachteil der derzeitigen Aufgabenteilung ist, dass Instandhaltung <strong>und</strong><br />
Ersatzinvestitionen unterschiedlichen Steuerungs-Regimen zugeordnet sind. Für die<br />
Kostenkontrolle der Instandhaltung ist die BNetzA nach den Regeln des AEG zuständig. Über<br />
staatliche Zuwendungen zu Ersatzinvestitionen entscheidet das EBA in Einzel- <strong>und</strong><br />
Sammelvereinbarungen. Ökonomisch sind jedoch Instandhaltung <strong>und</strong> Ersatzinvestitionen eng<br />
miteinander verknüpft: Einsparungen bei der Instandhaltung können zum Beispiel erhöhte<br />
Ersatzinvestitionen nach sich ziehen. Eine vernünftige Planung des Infrastrukturerhalts setzt deshalb<br />
voraus, dass Instandhaltung <strong>und</strong> Ersatzinvestitionen langfristig gemeinsam <strong>und</strong> unter gleichen<br />
Bedingungen geplant werden. Eine Separierung der Steuerungsregime würde zum einen die<br />
Steuerung deutlich erschweren (wenn die Aufteilungsentscheidung auf Instandhaltung <strong>und</strong><br />
Ersatzinvestitionen ebenfalls sinnvoll gesteuert werden sollte), zum anderen würde sie zu verzerrten<br />
Entscheidungen des EIU führen (Unterlassen der Instandhaltung, um zu einem späteren Zeitpunkt<br />
eine durch den Staat finanzierte Ersatzinvestition durchzuführen).<br />
FAZIT 3:<br />
Neu- <strong>und</strong> Ausbauinvestitionen sollten weiterhin nach dem derzeitigen Regime separat<br />
von den anderen Aufgaben der EIU behandelt werden. Hingegen ist eine<br />
unterschiedliche Behandlung von Instandhaltung <strong>und</strong> Ersatzinvestitionen unbedingt<br />
zu vermeiden – das bezieht sich sowohl auf die rechtliche Gr<strong>und</strong>lage als auch auf die<br />
ausführende Behörde der Steuerung.<br />
WELCHE ZUSTÄNDIGKEITEN DER STEUERUNG ERGEBEN SICH NACH DERZEITIGER PLANUNG<br />
MIT DER EINFÜHRUNG EINER LUFV?<br />
Die derzeitigen Planungen sehen offenbar vor, dass in Zukunft lediglich die Einzel- <strong>und</strong><br />
Sammelvereinbarungen durch die <strong>LuFV</strong> ersetzt werden sollen, ohne jede weitere Veränderung des<br />
institutionellen Gefüges. Im Rahmen der <strong>LuFV</strong> findet eine Kontrolle der Mittelverwendung nur insofern<br />
statt, als der Mindestinstandhaltungs- <strong>und</strong> der Mindestersatzinvestitionsbeitrag überwacht werden. 11<br />
Die BNetzA muss nach den derzeit geltenden Regelungen des § 14 Abs. 4 AEG eine Kontrolle der Ist-<br />
Kosten in Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zu den Pflichtleistungen der EIU vornehmen. Da die mit<br />
<strong>LuFV</strong>-Mitteln <strong>und</strong> anderen Baukostenzuschüssen finanzierten Investitionen in das Bestandsnetz nicht<br />
als Kosten verbucht werden, muss hier keine Überprüfung stattfinden. Die Aufteilung der<br />
Zuständigkeiten entspricht also weitgehend der bisherigen, nach Abbildung 2, nur dass die <strong>LuFV</strong><br />
11 Hierbei handelt es sich eigentlich um input-orientierte Vorgaben der Qualitätssicherung.<br />
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