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LuFV - Fachgebiet Wirtschafts- und Infrastrukturpolitik (WIP) - TU Berlin

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Teil A: <strong>LuFV</strong> <strong>und</strong> Anreizregulierung<br />

Klarerweise stehen die Tendenzen zu monopolistischen Preiserhöhungen oder Effizienzeinbußen in<br />

direktem Widerspruch zu den Zielen des Staates. Deshalb muss es eine effektive Regulierung der<br />

Zugangsentgelte geben, die sich an einer effizienten Bewirtschaftung als Maßstab orientiert.<br />

Mit der Regulierung der Zugangsentgelte wurde zutreffend die B<strong>und</strong>esnetzagentur (BNetzA)<br />

betraut. Die Zugangsentgelte können insbesondere nicht in der <strong>LuFV</strong> geregelt werden – das wurde<br />

auch nie erwogen. In den Verhandlungen über die <strong>LuFV</strong> konzentriert sich der Staat auf zentrale<br />

Eckdaten wie verschiedene Qualitätsindikatoren <strong>und</strong> seine eigenen Zahlungen. Die Feinheiten eines<br />

Entgeltsystems kann er dabei nicht berücksichtigen. Dies sollte er einer spezialisierten <strong>und</strong><br />

unabhängigen Behörde überlassen, wie sie in der BNetzA gegeben ist. Nur die BNetzA ist in der<br />

Lage, erprobte Regulierungskonzepte <strong>und</strong> praktische Erfahrungen aus anderen regulierten Sektoren<br />

auf den Eisenbahnsektor zu übertragen, so dass Netzzugang <strong>und</strong> Wettbewerb auf dem Netz<br />

funktionieren können.<br />

Zu empfehlen ist insbesondere eine Regulierung nach dem Konzept der Anreizregulierung,<br />

speziell die Price-Cap-Regulierung. Eine Anreizregulierung der Eisenbahninfrastruktur verlangt<br />

(aufgr<strong>und</strong> des Fehlens von Vergleichsunternehmen) anfangs eine intensive Analyse der Kosten <strong>und</strong><br />

Produktivitätspotenziale der großen EIU. Danach wird der Aufwand der Untersuchungen zurück<br />

gehen. Bei einer Price-Cap-Regulierung wird dem Unternehmen für die Dauer einer mehrjährigen<br />

Regulierungsperiode (mindestens fünf Jahre) verbindlich eine Obergrenze für einen oder mehrere<br />

Preisindizes vorgegeben. Die Obergrenzen können sich im Zeitablauf bewegen, aber nur nach einem<br />

vorgegebenen Plan. Während einer Regulierungsperiode kann das EIU innerhalb der Preisindex-<br />

Gruppen die einzelnen Preise frei variieren, um seinen Gewinn zu maximieren, solange die<br />

vorgegebene Obergrenze für den Index eingehalten wird. Es kann seine Kosten senken oder<br />

produktivitätssteigernde Investitionen vornehmen, um seinen Gewinn zu maximieren. Es kann die<br />

Vermarktung von Trassen intensivieren – <strong>und</strong> dadurch mehr Verkehr auf die Schiene ziehen, um<br />

seinen Gewinn zu maximieren, da keine Obergrenze für den Unternehmenserlös oder den<br />

Unternehmensgewinn existiert, sondern nur für die Preise. Diese Ausrichtung des<br />

Regulierungskonzeptes auf Anreize zur Effizienzsteigerung kommt in dem Begriff „Anreizregulierung“<br />

zum Ausdruck.<br />

Erst in der nächsten Regulierungsperiode wird der Regulierer die erreichten<br />

Produktivitätssteigerungen in Entgeltsenkungen umsetzen <strong>und</strong> so den Nutzern zugute kommen<br />

lassen. Rechtzeitig vor Ablauf der laufenden Regulierungsperiode legt er die Preisobergrenzen für die<br />

nächste Regulierungsperiode unter Berücksichtigung der erreichten Produktivitätssteigerungen<br />

einerseits <strong>und</strong> der weiteren erwarteten Produktivitätssteigerungen andererseits fest. In einer<br />

optimalen Gestaltung setzt das System also Anreize für Effizienzsteigerungen <strong>und</strong> sorgt<br />

gleichzeitig dafür, dass die Effizienzsteigerungen langfristig den Nutzern (EVU <strong>und</strong><br />

Aufgabenträger der Länder) zugute kommen.<br />

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