Heribert Kohl - Bibliothek der Friedrich-Ebert-Stiftung
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KOALITIONSFREIHEIT, ARBEITNEHMERRECHTE UND SOZIALER DIALOG<br />
ohnehin nach <strong>der</strong> Trennung von Serbien 2006 die<br />
zuvor laut Arbeitsgesetz von 2003 bestehende<br />
Möglichkeit <strong>der</strong> Bildung von Betriebsräten aufgegeben.<br />
Diese ist im neuen Arbeitsgesetz vom<br />
Herbst 2008 nicht mehr enthalten.<br />
In Mazedonien hingegen, wo bisher nur eine monistische<br />
Vertretungsform via lokale Gewerkschaftsvertretung<br />
existiert, wird die Möglichkeit ihrer<br />
Einführung diskutiert und von Teilen <strong>der</strong> Gewerkschaften<br />
befürwortet. In Albanien hat <strong>der</strong><br />
Gesetzgeber 2008 die Möglichkeit <strong>der</strong> Bildung<br />
einer Arbeitnehmervertretung in Betrieben ab 20<br />
Beschäftigten mit zahlreichen Informationsrechten<br />
geschaffen (IGB 2009).<br />
Im Übrigen stehen die Gewerkschaften in dieser<br />
Region <strong>der</strong> Institution Betriebsrat – mit Ausnahme<br />
Kroatiens – insgesamt eher skeptisch gegenüber.<br />
Sie befürchten dadurch eine unwillkommen Konkurrenz<br />
o<strong>der</strong> gar eine Infragstellung ihrer eigenen<br />
Existenz, obgleich sie bei einer vernünftigen Nutzung<br />
dieses Instruments davon nach aller Erfahrung<br />
durch erweiterte Beteiligungsrechte <strong>der</strong><br />
Arbeitnehmer, eine engere Kooperation mit den<br />
Gewerkschaften und vor allem durch deutlich<br />
vergrößerte Chancen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>rekrutierung<br />
eher profitieren würden. Außerdem ist im Blick<br />
auf frühere Erfahrungen auch von einer unterschiedlichen<br />
Praxis <strong>der</strong> früheren Arbeiterräte im<br />
vormaligen Jugoslawien auszugehen. In <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Meinung wurde in <strong>der</strong> Transformationsphase<br />
daher dem früheren System <strong>der</strong> Selbstverwaltung<br />
zu Unrecht oft vorgehalten, an dem<br />
Versagen des Sozialismus titoistischer Prägung<br />
mitschuld gewesen zu sein.<br />
Rechtlich gesehen sind die Mindestvoraussetzungen<br />
für eine Anwendung <strong>der</strong> EU-Richtlinie<br />
zur Information und Konsultation 2002 in den<br />
Län<strong>der</strong>n, die die Institution Betriebsrat vorsehen,<br />
zwar gegeben, aber doch unterschiedlich gesetzlich<br />
ausgestaltet. Dies vermag folgende Zusammenstellung<br />
(Übersicht 24) im Detail aufzuzeigen.<br />
Sie bezieht auch die Republika Srpska (RS) als Teil<br />
von Bosnien und Herzegowina mit ihrer eigenen<br />
Gesetzgebung von 2001 mit ein.<br />
Übersicht 24: Ausstattung sowie Kompetenzen <strong>der</strong> Betriebsräte durch Gesetz bzw. Kollektivvereinbarung (KV)<br />
in Südosteuropa<br />
HR SRB BiH RS<br />
Bereitstellung von Büros etc. auf<br />
Kosten des Arbeitgebers (AG) ✓ falls KV gemäß KV gemäß KV<br />
Geregelte Freistellung von<br />
Betriebsräten von ihrer Arbeit<br />
6 h pro Woche,<br />
ggf. auch völlig<br />
falls durch KV geregelt 6 h pro Woche 2 bis 4 h pro Monat<br />
Freistellung zur Qualifi zierung ✓ – – –<br />
Kostenübernahme von Experten ✓ – – –<br />
Recht auf Information durch AG<br />
nicht:<br />
Wirtschaftsdaten<br />
✓<br />
(gemäß KV)<br />
✓ ✓<br />
Recht auf Konsultation mit AG ✓ ✓<br />
(gemäß KV)<br />
✓ ✓<br />
Mitwirkung/Mitbestimmung durch<br />
Betriebsvereinbarung?<br />
✓<br />
(teilweise)<br />
✓<br />
(gemäß KV)<br />
✓<br />
(gemäß KV)<br />
keine Regelung<br />
Abhaltung Betriebsversammlung 2x pro Jahr – 2x pro Jahr möglich<br />
Informationspfl icht des BR<br />
gegenüber Belegschaft<br />
regelmäßig<br />
erfor<strong>der</strong>lich<br />
keine Regelung keine Regelung ggf. zusammen mit AG<br />
GV übernimmt Rechte des BR,<br />
falls dieser nicht existiert ✓ – ✓ –<br />
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