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Fit für den Job - Landschaftsverband Rheinland

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B – Begleitende Hilfe im Arbeitsleben<br />

Behinderung – B<br />

Leistungen an <br />

Arbeitgeber<br />

ben stehen, insbesondere bei persönlichen Schwierigkeiten am<br />

Arbeitsplatz.<br />

> psychosoziale Betreuung, zum Beispiel schwerwiegende Konflikte<br />

zu lösen, etwa mit Kollegen, Vorgesetzten oder dem<br />

Arbeit geber.<br />

> finanzielle Leistungen, zum Beispiel <strong>für</strong> technische Arbeitshilfen,<br />

zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und<br />

Fähigkeiten, <strong>für</strong> Hilfen in besonderen Lebenslagen sowie <strong>für</strong><br />

eine notwendige Arbeitsassistenz.<br />

Arbeitgeber können erhalten ...<br />

> individuelle Information und Beratung, zum Beispiel bei der<br />

Auswahl geeigneter Arbeitsplätze, ihrer behinderungsgerechten<br />

Gestaltung und bei allen Fragen, die die Beschäftigung<br />

schwerbehinderter Menschen betreffen.<br />

> psychosoziale Beratung, um zum Beispiel Probleme zu lösen,<br />

die behinderungsbedingt bei der Beschäftigung schwerbehinderter<br />

Menschen entstehen können.<br />

> finanzielle Leistungen (in Form von Zuschüssen, Darlehen<br />

und Prämien), um zum Beispiel neue behinderungsgerechte<br />

Arbeitsplätze zu schaffen, bereits vorhan<strong>den</strong>e behinderungsgerecht<br />

auszustatten und die Beschäftigung bzw. Berufsausbildung<br />

> besonders betroffener schwerbehinderter Menschen,<br />

aber auch behinderter junger Menschen zu fördern.<br />

Ansprechpartner/Kontakt<br />

Über mögliche Hilfen und Leistungen im konkreten<br />

Fall berät das LVR-Integrationsamt:<br />

www.integrationsamt.lvr.de<br />

Behindertengleichstellungsgesetz<br />

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) soll Benachteiligungen<br />

von behinderten Menschen beseitigen und verhindern. Ziel ist es, <strong>den</strong><br />

Betroffenen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft<br />

und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.<br />

Das Behindertengleichstellungsgesetz gilt <strong>für</strong> alle Bundesministerien<br />

und <strong>für</strong> alle Behör<strong>den</strong>, die Bundesaufgaben erfüllen. Auch Versorgungs-<br />

oder Sozialämter, die Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit und die<br />

Deutsche Rentenversicherung müssen sich nach diesem Gesetz<br />

richten. Inzwischen sind zudem in allen Bundesländern Landesgleichstellungsgesetze<br />

in Kraft getreten.<br />

Kernstücke des BGG sind das Benachteiligungsverbot und Vorschriften<br />

zur > Barrierefreiheit. Nach dem BGG haben behinderte<br />

Menschen zum Beispiel das Recht, in Behör<strong>den</strong>angelegenheiten<br />

die Gebär<strong>den</strong>sprache zu verwen<strong>den</strong>. Außerdem müssen die Internetseiten<br />

der Ministerien und Behör<strong>den</strong> barrierefrei gestaltet<br />

sein.<br />

Behinderung<br />

Nach dem > Sozialgesetzbuch IX gelten Menschen als behindert,<br />

wenn ihre körperliche Funktion, ihre geistige Fähigkeit oder seelische<br />

Gesundheit nicht nur vorübergehend (das heißt länger als sechs<br />

Monate) von dem altersentsprechen<strong>den</strong> Zustand abweichen und<br />

daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist.<br />

Die gesundheitlichen Schädigungen und Beeinträchtigungen<br />

können angeboren, die Folge eines Unfalls oder einer Krankheit<br />

sein. Je nach Art der Schädigungen und ihrer Auswirkungen wird<br />

zwischen verschie<strong>den</strong>en > Behinderungsarten unterschie<strong>den</strong>. Eindeutige<br />

Abgrenzungen zwischen körperlichen, geistigen und seelischen<br />

Behinderungen sind jedoch nicht immer möglich.<br />

Geltungsbereich<br />

Kernstücke<br />

Ursachen<br />

36 Le7ikon Berufsorientierung<br />

Le7ikon Berufsorientierung<br />

37

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