Fit für den Job - Landschaftsverband Rheinland
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s –<br />
Schwerbehindertenausweis<br />
Seelische Behinderungen<br />
–<br />
s<br />
Vollzeitschulpflicht<br />
Anschließende<br />
Schulpflicht<br />
Die Vollzeitschulpflicht wird durch <strong>den</strong> Besuch der Grundschule<br />
und einer weiterführen<strong>den</strong> allgemeinbil<strong>den</strong><strong>den</strong> Schule (Hauptschule,<br />
Realschule, Gesamtschule oder Gymnasium bis Klasse 10)<br />
erfüllt.<br />
Die anschließende Schulpflicht wird bei einer betrieblichen Ausbildung<br />
durch <strong>den</strong> Besuch der > Berufsschule erfüllt. Für Jugendliche<br />
ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum<br />
18. Lebensjahr. Auszubil<strong>den</strong>de sind in der Regel bis zum Ende ihrer<br />
Berufsausbildung schulpflichtig.<br />
Schwerbehindertenausweis<br />
Ein Schwerbehindertenausweis wird ausgestellt, wenn der > Grad<br />
der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt. Der Ausweis dient<br />
dazu, die Schwerbehinderteneigenschaft gegenüber Behör<strong>den</strong>,<br />
Sozialleistungsträgern und Arbeitgebern nachzuweisen. Außerdem<br />
können schwerbehinderte Menschen damit Nachteilsausgleiche<br />
in Anspruch nehmen.<br />
Für die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft und die<br />
Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sind in Nordrhein-Westfalen<br />
die kreisfreien Städten und Kreise zuständig.<br />
ß<br />
Hinweis<br />
Eine Liste mit Adressen der zuständigen Behör<strong>den</strong><br />
gibt es als PDF-Dokument im Internet:<br />
www.integrationsamt.lvr.de > Informationen <strong>für</strong><br />
behinderte Menschen > Fördervoraussetzungen<br />
Schwerbehindertenvertretung<br />
Sie ist die betriebliche Interessenvertretung aller schwerbehinderten<br />
Beschäftigten. Nach dem > Sozialgesetzbuch (SGB) IX kann in<br />
Betrieben und Dienststellen, in <strong>den</strong>en mindestens fünf schwerbehinderte<br />
Arbeitnehmer beschäftigt sind, eine Schwerbehindertenvertretung<br />
gewählt wer<strong>den</strong>.<br />
Schwerbehinderung<br />
Schwerbehindert ist, wer einen > Grad der Behinderung (GdB) von<br />
mindestens 50 aufweist. Für die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft<br />
und die Ausstellung eines > Schwerbehindertenausweises<br />
sind in Nordrhein-Westfalen die kreisfreien Städte<br />
und Kreise zuständig.<br />
Seelische Behinderungen<br />
Gegenüber anderen Behinderungsarten sind seelische Behinderungen<br />
schwerer zu definieren. Sie betreffen nicht messbare Dimensionen<br />
wie Fühlen, Handeln, Wahrnehmung oder Orientierung.<br />
Es handelt sich um subjektive Phänomene, <strong>für</strong> die es keine<br />
genau definierte Norm gibt. Von vielen seelischen Krankheiten<br />
sind zudem die Ursachen nicht bekannt.<br />
Deshalb orientieren sich die Diagnosen im klinischen Bereich<br />
vielfach an der Beschreibung des Zustandes und des Verlaufs der<br />
Erkrankung. Seelische Erkrankungen treten in verschie<strong>den</strong>en Formen<br />
auf. Die Übergänge sind fließend. Im Wesentlichen wer<strong>den</strong><br />
jedoch zwei grundlegende Krankheitsbilder unterschie<strong>den</strong>: Neurosen<br />
und Psychosen.<br />
Neurose ist ein Sammelbegriff <strong>für</strong> sehr unterschiedliche psychische<br />
Auffälligkeiten und Erkrankungen. Eine entschei<strong>den</strong>de Rolle bei<br />
Neurose<br />
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