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Fit für den Job - Landschaftsverband Rheinland

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s –<br />

Schwerbehindertenausweis<br />

Seelische Behinderungen<br />

–<br />

s<br />

Vollzeitschulpflicht<br />

Anschließende<br />

Schulpflicht<br />

Die Vollzeitschulpflicht wird durch <strong>den</strong> Besuch der Grundschule<br />

und einer weiterführen<strong>den</strong> allgemeinbil<strong>den</strong><strong>den</strong> Schule (Hauptschule,<br />

Realschule, Gesamtschule oder Gymnasium bis Klasse 10)<br />

erfüllt.<br />

Die anschließende Schulpflicht wird bei einer betrieblichen Ausbildung<br />

durch <strong>den</strong> Besuch der > Berufsschule erfüllt. Für Jugendliche<br />

ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum<br />

18. Lebensjahr. Auszubil<strong>den</strong>de sind in der Regel bis zum Ende ihrer<br />

Berufsausbildung schulpflichtig.<br />

Schwerbehindertenausweis<br />

Ein Schwerbehindertenausweis wird ausgestellt, wenn der > Grad<br />

der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt. Der Ausweis dient<br />

dazu, die Schwerbehinderteneigenschaft gegenüber Behör<strong>den</strong>,<br />

Sozialleistungsträgern und Arbeitgebern nachzuweisen. Außerdem<br />

können schwerbehinderte Menschen damit Nachteilsausgleiche<br />

in Anspruch nehmen.<br />

Für die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft und die<br />

Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sind in Nordrhein-Westfalen<br />

die kreisfreien Städten und Kreise zuständig.<br />

ß<br />

Hinweis<br />

Eine Liste mit Adressen der zuständigen Behör<strong>den</strong><br />

gibt es als PDF-Dokument im Internet:<br />

www.integrationsamt.lvr.de > Informationen <strong>für</strong><br />

behinderte Menschen > Fördervoraussetzungen<br />

Schwerbehindertenvertretung<br />

Sie ist die betriebliche Interessenvertretung aller schwerbehinderten<br />

Beschäftigten. Nach dem > Sozialgesetzbuch (SGB) IX kann in<br />

Betrieben und Dienststellen, in <strong>den</strong>en mindestens fünf schwerbehinderte<br />

Arbeitnehmer beschäftigt sind, eine Schwerbehindertenvertretung<br />

gewählt wer<strong>den</strong>.<br />

Schwerbehinderung<br />

Schwerbehindert ist, wer einen > Grad der Behinderung (GdB) von<br />

mindestens 50 aufweist. Für die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft<br />

und die Ausstellung eines > Schwerbehindertenausweises<br />

sind in Nordrhein-Westfalen die kreisfreien Städte<br />

und Kreise zuständig.<br />

Seelische Behinderungen<br />

Gegenüber anderen Behinderungsarten sind seelische Behinderungen<br />

schwerer zu definieren. Sie betreffen nicht messbare Dimensionen<br />

wie Fühlen, Handeln, Wahrnehmung oder Orientierung.<br />

Es handelt sich um subjektive Phänomene, <strong>für</strong> die es keine<br />

genau definierte Norm gibt. Von vielen seelischen Krankheiten<br />

sind zudem die Ursachen nicht bekannt.<br />

Deshalb orientieren sich die Diagnosen im klinischen Bereich<br />

vielfach an der Beschreibung des Zustandes und des Verlaufs der<br />

Erkrankung. Seelische Erkrankungen treten in verschie<strong>den</strong>en Formen<br />

auf. Die Übergänge sind fließend. Im Wesentlichen wer<strong>den</strong><br />

jedoch zwei grundlegende Krankheitsbilder unterschie<strong>den</strong>: Neurosen<br />

und Psychosen.<br />

Neurose ist ein Sammelbegriff <strong>für</strong> sehr unterschiedliche psychische<br />

Auffälligkeiten und Erkrankungen. Eine entschei<strong>den</strong>de Rolle bei<br />

Neurose<br />

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