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Industriedenkmäler in Brandenburg - IHK Cottbus

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südBRANDENBURG<br />

Abschnitt A<br />

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und<br />

Fähigkeiten:<br />

1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,<br />

Arbeiten im Team<br />

2. E<strong>in</strong>richten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen<br />

3. E<strong>in</strong>richten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen,<br />

Geräten und Masch<strong>in</strong>en<br />

4. Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonanwenden<br />

c) Vorschriften und Grundsätze zur Lebensmittelhygiene<br />

anwenden<br />

d) Grundsätze der HACCP-Verordnung anwenden<br />

e) Des<strong>in</strong>fektions- und Re<strong>in</strong>igungsmittel ökonomisch<br />

e<strong>in</strong>setzen<br />

8. Warenwirtschaft (§ 8 Absatz 2 Nummer 8)<br />

Zeitlicher Richtwert: vier Wochen während des ersten<br />

Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />

a) Waren annehmen, auf Gewicht, Menge und sichtbare<br />

Schäden prüfen und betriebsübliche Maßnahmen<br />

e<strong>in</strong>leiten<br />

b) Waren ihren Ansprüchen gemäß e<strong>in</strong>lagern<br />

c) bei der Kontrolle von Lagerbeständen auf Menge<br />

und Qualität e<strong>in</strong>wirken<br />

d) Produkte auf Qualität prüfen und Verwendungsmöglichkeiten<br />

zuordnen<br />

Zeitlicher Richtwert: e<strong>in</strong>e Woche während des zweiten<br />

Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />

e) betriebsübliche Maßnahmen bei zu ger<strong>in</strong>gen Lagerbeständen<br />

e<strong>in</strong>leiten<br />

Zeitlicher Richtwert: zwei Wochen während des dritten<br />

Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />

f) Warenbedarf für e<strong>in</strong>fache Speisen und Gerichte von<br />

Rezepturen ermitteln<br />

9. Anwenden e<strong>in</strong>facher arbeits- und küchentechnischer<br />

Verfahren (§ 8 Absatz 2 Nummer 9)<br />

Zeitlicher Richtwert: sechzehn Wochen während des<br />

ersten Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />

a) Arbeitstechniken anwenden<br />

b) Lebensmittel messen und wiegen<br />

c) Garverfahren anwenden<br />

d) Dress<strong>in</strong>gs herstellen<br />

Zeitlicher Richtwert: fünf Wochen während des zweiten<br />

Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />

e) Mar<strong>in</strong>aden herstellen<br />

f) Panierungen herstellen<br />

Zeitlicher Richtwert: fünfzehn Wochen während des<br />

dritten Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />

g) Speisen unter Berücksichtigung von Rezepturen und<br />

Ernährungsgrundsätzen zubereiten und anrichten<br />

10. Verarbeiten von pflanzlichen Nahrungsmitteln (§<br />

8 Absatz 2 Nummer 10)<br />

Zeitlicher Richtwert: sechs Wochen während des ersten<br />

Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />

a) Rohkostsalate vor- und zubereiten<br />

b) Gemüse und Kartoffeln vor- und zubereiten<br />

Zeitlicher Richtwert: fünf Wochen während des zweiten<br />

und vier Wochen während des dritten Ausbildungsjahres<br />

zu vermitteln<br />

c) Hülsenfrüchte vor- und zubereiten<br />

d) Reis, Getreide und Mahlprodukte vor- & zubereiten<br />

e) Teigwaren und Mehlspeisen vor- und zubereiten<br />

11. Vor- und Zubereitungsarbeiten <strong>in</strong> der kalten<br />

Küche (§ 8 Absatz 2 Nummer 11)<br />

Zeitlicher Richtwert: acht Wochen während des ersten<br />

Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />

a) Salate vor-, zubereiten und anrichten<br />

b) Wurst- und Fleischwaren und Käse schneiden und<br />

anrichten<br />

Zeitlicher Richtwert: sechs Wochen während des zweiten<br />

Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />

c) e<strong>in</strong>fache Vorspeisen zubereiten und anrichten<br />

Zeitlicher Richtwert: vier Wochen während des dritten<br />

Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />

d) Platten mit verschiedenen Produkten zusammenstellen<br />

und anrichten<br />

Zeitlicher Richtwert: zwölf Wochen während des zweiten<br />

Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />

12. Herstellen von Grundsuppen und Grundsoßen (§<br />

8 Absatz 2 Nummer 12)<br />

a) Fonds herstellen<br />

b) klare Suppen herstellen<br />

c) gebundene Suppen herstellen<br />

d) e<strong>in</strong>fache Suppene<strong>in</strong>lagen herstellen<br />

e) Grundsoßen herstellen<br />

Zeitlicher Richtwert: sechzehn Wochen während des<br />

dritten Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />

13. Verarbeiten von Fleisch, Fisch und Geflügel (§ 8<br />

Absatz 2 Nummer 13)<br />

a) Schlachtfleisch unterscheiden und zu e<strong>in</strong>fachen<br />

Gerichten verarbeiten<br />

b) Hackmassen herstellen und zubereiten<br />

c) Hausgeflügel unterscheiden und zu e<strong>in</strong>fachen<br />

Gerichten verarbeiten<br />

d) Meeres- und Süßwasserfische unterscheiden und zu<br />

e<strong>in</strong>fachen Gerichten verarbeiten<br />

14. Zubereiten e<strong>in</strong>facher Speisen aus Molkereiprodukten<br />

und Eiern (§ 8 Absatz 2 Nummer 14)<br />

Zeitlicher Richtwert: zwei Wochen während des ersten<br />

Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />

a) Eierspeisen zubereiten und anrichten<br />

Zeitlicher Richtwert: vier Wochen während des zweiten<br />

Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />

b) Käsegerichte zubereiten und anrichten<br />

c) Speisen aus Quark und Joghurt zubereiten und<br />

anrichten<br />

15. Herstellen und Anrichten von e<strong>in</strong>fachen Fruchtund<br />

Süßspeisen (§ 8 Absatz 2 Nummer 15)<br />

Zeitlicher Richtwert: zehn Wochen während des zweiten<br />

Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />

a) Kremspeisen herstellen<br />

b) Süße Eierspeisen herstellen<br />

c) Früchte und Obstsalate vor-, zubereiten & anrichten<br />

Zeitlicher Richtwert: zwei Wochen während des dritten<br />

Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />

d) Eisspeisen anrichten<br />

Zeitlicher Richtwert: je acht Wochen während des zweiten<br />

und dritten Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />

16. Verarbeiten und Anrichten von Halbfertig- und<br />

Fertigprodukten (§ 8 Absatz 2 Nummer 16)<br />

a) Halbfertigprodukte weiterverarbeiten und anrichten<br />

b) Fertigprodukte unter Berücksichtigung der Zubereitungsh<strong>in</strong>weise<br />

verarbeiten und anrichten<br />

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung<br />

zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung/zur Fachpraktiker<strong>in</strong><br />

für Holzverarbeitung<br />

Die Industrie- und Handelskammer <strong>Cottbus</strong> erlässt aufgrund<br />

des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses<br />

vom 8. Mai 2013 als zuständige Stelle nach § 66 Abs.<br />

1 BBiG <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz<br />

vom 23. März 2005, zuletzt geändert durch<br />

Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl.<br />

I S. 2854) nachstehende Ausbildungsregelung für die<br />

Berufsausbildung von beh<strong>in</strong>derten Menschen.<br />

§ 1 Ausbildungsberuf<br />

Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung<br />

/zur Fachpraktiker<strong>in</strong> für Holzverarbeitung<br />

erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.<br />

§ 2 Personenkreis<br />

Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung<br />

gemäß § 66 BBiG für Personen im S<strong>in</strong>ne des § 2 SGB<br />

IX.<br />

§ 3 Dauer der Berufsausbildung<br />

Die Ausbildung dauert drei Jahre.<br />

§ 4 Ausbildungsstätten<br />

Die Ausbildung f<strong>in</strong>det <strong>in</strong> ausbildungsrechtlich geeigneten<br />

Ausbildungsbetrieben und Ausbildungse<strong>in</strong>richtungen<br />

statt.<br />

§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte<br />

(1) Beh<strong>in</strong>derte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung<br />

nur <strong>in</strong> dafür geeigneten Betrieben und<br />

Ausbildungse<strong>in</strong>richtungen ausgebildet werden.<br />

(2) Neben den <strong>in</strong> § 27 BBiG festgelegten Anforderungen<br />

muss die Ausbildungsstätte h<strong>in</strong>sichtlich der Räume,<br />

Ausstattung und E<strong>in</strong>richtung den besonderen Erfordernissen<br />

der Ausbildung von beh<strong>in</strong>derten Menschen<br />

gerecht werden.<br />

(3) Es müssen ausreichend Ausbilder<strong>in</strong>nen/Ausbilder<br />

zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilder<strong>in</strong>nen/<br />

Ausbilder muss <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em angemessenen Verhältnis<br />

zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist e<strong>in</strong><br />

Ausbilderschlüssel von <strong>in</strong> der Regel höchstens e<strong>in</strong>s zu<br />

acht anzuwenden.<br />

§ 6 Eignung der Ausbilder<strong>in</strong>nen/Ausbilder<br />

(1) Ausbilder<strong>in</strong>nen/Ausbilder, die im Rahmen e<strong>in</strong>er<br />

Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden,<br />

müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen<br />

und berufspädagogischen Eignung (AEVO u.a.)<br />

e<strong>in</strong>e mehrjährige Erfahrung <strong>in</strong> der Ausbildung sowie<br />

zusätzliche beh<strong>in</strong>dertenspezifische Qualifikationen<br />

nachweisen.<br />

(2) Ausbilder<strong>in</strong>nen/Ausbilder müssen e<strong>in</strong>e rehabilitationspädagogische<br />

Zusatzqualifikation nachweisen und<br />

dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:<br />

- Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis<br />

- Psychologie<br />

- Pädagogik, Didaktik<br />

- Rehabilitationskunde<br />

- Interdiszipl<strong>in</strong>äre Projektarbeit<br />

- Arbeitskunde/Arbeitspädagogik<br />

- Recht<br />

- Mediz<strong>in</strong><br />

Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu<br />

erfüllen, soll e<strong>in</strong> Qualifizierungsumfang von 320 Stunden<br />

sichergestellt werden.<br />

(3) Von dem Erfordernis des Nachweises e<strong>in</strong>er rehabilitationspädagogischen<br />

Zusatzqualifikation soll bei<br />

Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der<br />

Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die<br />

Qualität ist <strong>in</strong> der Regel sichergestellt, wenn e<strong>in</strong>e Unterstützung<br />

durch e<strong>in</strong>e geeignete Ausbildungse<strong>in</strong>richtung<br />

erfolgt.<br />

(4) Ausbilder<strong>in</strong>nen/Ausbilder, die im Rahmen e<strong>in</strong>er<br />

Ausbildung nach § 66 BBiG bereits tätig s<strong>in</strong>d, haben<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Zeitraumes von höchstens fünf Jahren<br />

die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2<br />

nachzuweisen. Die Anforderungen an Ausbilder<strong>in</strong>nen/<br />

Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die<br />

beh<strong>in</strong>dertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf<br />

andere Weise glaubhaft gemacht werden können.<br />

§ 7 Struktur der Berufsausbildung<br />

(1) F<strong>in</strong>det die Ausbildung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Ausbildungse<strong>in</strong>richtung<br />

statt, sollen m<strong>in</strong>destens 18 Wochen außerhalb<br />

dieser E<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em geeigneten Ausbildungsbetrieb/mehreren<br />

geeigneten Ausbildungsbetrieben<br />

durchgeführt werden.<br />

(2) Soweit Inhalte der Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung<br />

mit Inhalten der Berufsausbildung zum/<br />

zur Tischler/Tischler<strong>in</strong> oder zum/zur Holzmechaniker/<br />

Holzmechaniker<strong>in</strong> übere<strong>in</strong>stimmen, für die aufgrund<br />

e<strong>in</strong>er Regelung der Industrie- und Handelskammer<br />

<strong>Cottbus</strong> e<strong>in</strong>e überbetriebliche Berufsausbildung vorgesehen<br />

ist, soll die Vermittlung der entsprechenden<br />

Ausbildungs<strong>in</strong>halte ebenfalls überbetrieblich erfolgen.<br />

(3) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung<br />

nach Absatz 1 kann nur <strong>in</strong> besonders begründeten<br />

E<strong>in</strong>zelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige<br />

Beh<strong>in</strong>derung oder betriebspraktische Besonderheiten<br />

die Abweichung erfordern. E<strong>in</strong>e Verkürzung der Dauer<br />

durch die Teilnahme an e<strong>in</strong>er überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme<br />

erfolgt nicht.<br />

§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild<br />

(1) Gegenstand der Berufsausbildung s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens<br />

die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten<br />

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche<br />

Handlungsfähigkeit). E<strong>in</strong>e von dem Ausbildungsrahmenplan<br />

abweichende Organisation der Ausbildung ist<br />

<strong>in</strong>sbesondere zulässig, soweit die jeweilige Beh<strong>in</strong>derung<br />

der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten<br />

die Abweichung erfordern.<br />

(2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung/zur<br />

Fachpraktiker<strong>in</strong> für Holzverarbeitung<br />

gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):<br />

26 forum – DAS BRANDENBURGER WIRTSCHAFTSMAGAZIN – 7-8/2013

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