Industriedenkmäler in Brandenburg - IHK Cottbus
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südBRANDENBURG<br />
Abschnitt A<br />
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und<br />
Fähigkeiten:<br />
1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,<br />
Arbeiten im Team<br />
2. E<strong>in</strong>richten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen<br />
3. E<strong>in</strong>richten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen,<br />
Geräten und Masch<strong>in</strong>en<br />
4. Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonanwenden<br />
c) Vorschriften und Grundsätze zur Lebensmittelhygiene<br />
anwenden<br />
d) Grundsätze der HACCP-Verordnung anwenden<br />
e) Des<strong>in</strong>fektions- und Re<strong>in</strong>igungsmittel ökonomisch<br />
e<strong>in</strong>setzen<br />
8. Warenwirtschaft (§ 8 Absatz 2 Nummer 8)<br />
Zeitlicher Richtwert: vier Wochen während des ersten<br />
Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />
a) Waren annehmen, auf Gewicht, Menge und sichtbare<br />
Schäden prüfen und betriebsübliche Maßnahmen<br />
e<strong>in</strong>leiten<br />
b) Waren ihren Ansprüchen gemäß e<strong>in</strong>lagern<br />
c) bei der Kontrolle von Lagerbeständen auf Menge<br />
und Qualität e<strong>in</strong>wirken<br />
d) Produkte auf Qualität prüfen und Verwendungsmöglichkeiten<br />
zuordnen<br />
Zeitlicher Richtwert: e<strong>in</strong>e Woche während des zweiten<br />
Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />
e) betriebsübliche Maßnahmen bei zu ger<strong>in</strong>gen Lagerbeständen<br />
e<strong>in</strong>leiten<br />
Zeitlicher Richtwert: zwei Wochen während des dritten<br />
Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />
f) Warenbedarf für e<strong>in</strong>fache Speisen und Gerichte von<br />
Rezepturen ermitteln<br />
9. Anwenden e<strong>in</strong>facher arbeits- und küchentechnischer<br />
Verfahren (§ 8 Absatz 2 Nummer 9)<br />
Zeitlicher Richtwert: sechzehn Wochen während des<br />
ersten Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />
a) Arbeitstechniken anwenden<br />
b) Lebensmittel messen und wiegen<br />
c) Garverfahren anwenden<br />
d) Dress<strong>in</strong>gs herstellen<br />
Zeitlicher Richtwert: fünf Wochen während des zweiten<br />
Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />
e) Mar<strong>in</strong>aden herstellen<br />
f) Panierungen herstellen<br />
Zeitlicher Richtwert: fünfzehn Wochen während des<br />
dritten Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />
g) Speisen unter Berücksichtigung von Rezepturen und<br />
Ernährungsgrundsätzen zubereiten und anrichten<br />
10. Verarbeiten von pflanzlichen Nahrungsmitteln (§<br />
8 Absatz 2 Nummer 10)<br />
Zeitlicher Richtwert: sechs Wochen während des ersten<br />
Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />
a) Rohkostsalate vor- und zubereiten<br />
b) Gemüse und Kartoffeln vor- und zubereiten<br />
Zeitlicher Richtwert: fünf Wochen während des zweiten<br />
und vier Wochen während des dritten Ausbildungsjahres<br />
zu vermitteln<br />
c) Hülsenfrüchte vor- und zubereiten<br />
d) Reis, Getreide und Mahlprodukte vor- & zubereiten<br />
e) Teigwaren und Mehlspeisen vor- und zubereiten<br />
11. Vor- und Zubereitungsarbeiten <strong>in</strong> der kalten<br />
Küche (§ 8 Absatz 2 Nummer 11)<br />
Zeitlicher Richtwert: acht Wochen während des ersten<br />
Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />
a) Salate vor-, zubereiten und anrichten<br />
b) Wurst- und Fleischwaren und Käse schneiden und<br />
anrichten<br />
Zeitlicher Richtwert: sechs Wochen während des zweiten<br />
Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />
c) e<strong>in</strong>fache Vorspeisen zubereiten und anrichten<br />
Zeitlicher Richtwert: vier Wochen während des dritten<br />
Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />
d) Platten mit verschiedenen Produkten zusammenstellen<br />
und anrichten<br />
Zeitlicher Richtwert: zwölf Wochen während des zweiten<br />
Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />
12. Herstellen von Grundsuppen und Grundsoßen (§<br />
8 Absatz 2 Nummer 12)<br />
a) Fonds herstellen<br />
b) klare Suppen herstellen<br />
c) gebundene Suppen herstellen<br />
d) e<strong>in</strong>fache Suppene<strong>in</strong>lagen herstellen<br />
e) Grundsoßen herstellen<br />
Zeitlicher Richtwert: sechzehn Wochen während des<br />
dritten Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />
13. Verarbeiten von Fleisch, Fisch und Geflügel (§ 8<br />
Absatz 2 Nummer 13)<br />
a) Schlachtfleisch unterscheiden und zu e<strong>in</strong>fachen<br />
Gerichten verarbeiten<br />
b) Hackmassen herstellen und zubereiten<br />
c) Hausgeflügel unterscheiden und zu e<strong>in</strong>fachen<br />
Gerichten verarbeiten<br />
d) Meeres- und Süßwasserfische unterscheiden und zu<br />
e<strong>in</strong>fachen Gerichten verarbeiten<br />
14. Zubereiten e<strong>in</strong>facher Speisen aus Molkereiprodukten<br />
und Eiern (§ 8 Absatz 2 Nummer 14)<br />
Zeitlicher Richtwert: zwei Wochen während des ersten<br />
Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />
a) Eierspeisen zubereiten und anrichten<br />
Zeitlicher Richtwert: vier Wochen während des zweiten<br />
Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />
b) Käsegerichte zubereiten und anrichten<br />
c) Speisen aus Quark und Joghurt zubereiten und<br />
anrichten<br />
15. Herstellen und Anrichten von e<strong>in</strong>fachen Fruchtund<br />
Süßspeisen (§ 8 Absatz 2 Nummer 15)<br />
Zeitlicher Richtwert: zehn Wochen während des zweiten<br />
Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />
a) Kremspeisen herstellen<br />
b) Süße Eierspeisen herstellen<br />
c) Früchte und Obstsalate vor-, zubereiten & anrichten<br />
Zeitlicher Richtwert: zwei Wochen während des dritten<br />
Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />
d) Eisspeisen anrichten<br />
Zeitlicher Richtwert: je acht Wochen während des zweiten<br />
und dritten Ausbildungsjahres zu vermitteln<br />
16. Verarbeiten und Anrichten von Halbfertig- und<br />
Fertigprodukten (§ 8 Absatz 2 Nummer 16)<br />
a) Halbfertigprodukte weiterverarbeiten und anrichten<br />
b) Fertigprodukte unter Berücksichtigung der Zubereitungsh<strong>in</strong>weise<br />
verarbeiten und anrichten<br />
Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung<br />
zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung/zur Fachpraktiker<strong>in</strong><br />
für Holzverarbeitung<br />
Die Industrie- und Handelskammer <strong>Cottbus</strong> erlässt aufgrund<br />
des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses<br />
vom 8. Mai 2013 als zuständige Stelle nach § 66 Abs.<br />
1 BBiG <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz<br />
vom 23. März 2005, zuletzt geändert durch<br />
Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl.<br />
I S. 2854) nachstehende Ausbildungsregelung für die<br />
Berufsausbildung von beh<strong>in</strong>derten Menschen.<br />
§ 1 Ausbildungsberuf<br />
Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung<br />
/zur Fachpraktiker<strong>in</strong> für Holzverarbeitung<br />
erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.<br />
§ 2 Personenkreis<br />
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung<br />
gemäß § 66 BBiG für Personen im S<strong>in</strong>ne des § 2 SGB<br />
IX.<br />
§ 3 Dauer der Berufsausbildung<br />
Die Ausbildung dauert drei Jahre.<br />
§ 4 Ausbildungsstätten<br />
Die Ausbildung f<strong>in</strong>det <strong>in</strong> ausbildungsrechtlich geeigneten<br />
Ausbildungsbetrieben und Ausbildungse<strong>in</strong>richtungen<br />
statt.<br />
§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte<br />
(1) Beh<strong>in</strong>derte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung<br />
nur <strong>in</strong> dafür geeigneten Betrieben und<br />
Ausbildungse<strong>in</strong>richtungen ausgebildet werden.<br />
(2) Neben den <strong>in</strong> § 27 BBiG festgelegten Anforderungen<br />
muss die Ausbildungsstätte h<strong>in</strong>sichtlich der Räume,<br />
Ausstattung und E<strong>in</strong>richtung den besonderen Erfordernissen<br />
der Ausbildung von beh<strong>in</strong>derten Menschen<br />
gerecht werden.<br />
(3) Es müssen ausreichend Ausbilder<strong>in</strong>nen/Ausbilder<br />
zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilder<strong>in</strong>nen/<br />
Ausbilder muss <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em angemessenen Verhältnis<br />
zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist e<strong>in</strong><br />
Ausbilderschlüssel von <strong>in</strong> der Regel höchstens e<strong>in</strong>s zu<br />
acht anzuwenden.<br />
§ 6 Eignung der Ausbilder<strong>in</strong>nen/Ausbilder<br />
(1) Ausbilder<strong>in</strong>nen/Ausbilder, die im Rahmen e<strong>in</strong>er<br />
Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden,<br />
müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen<br />
und berufspädagogischen Eignung (AEVO u.a.)<br />
e<strong>in</strong>e mehrjährige Erfahrung <strong>in</strong> der Ausbildung sowie<br />
zusätzliche beh<strong>in</strong>dertenspezifische Qualifikationen<br />
nachweisen.<br />
(2) Ausbilder<strong>in</strong>nen/Ausbilder müssen e<strong>in</strong>e rehabilitationspädagogische<br />
Zusatzqualifikation nachweisen und<br />
dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:<br />
- Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis<br />
- Psychologie<br />
- Pädagogik, Didaktik<br />
- Rehabilitationskunde<br />
- Interdiszipl<strong>in</strong>äre Projektarbeit<br />
- Arbeitskunde/Arbeitspädagogik<br />
- Recht<br />
- Mediz<strong>in</strong><br />
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu<br />
erfüllen, soll e<strong>in</strong> Qualifizierungsumfang von 320 Stunden<br />
sichergestellt werden.<br />
(3) Von dem Erfordernis des Nachweises e<strong>in</strong>er rehabilitationspädagogischen<br />
Zusatzqualifikation soll bei<br />
Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der<br />
Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die<br />
Qualität ist <strong>in</strong> der Regel sichergestellt, wenn e<strong>in</strong>e Unterstützung<br />
durch e<strong>in</strong>e geeignete Ausbildungse<strong>in</strong>richtung<br />
erfolgt.<br />
(4) Ausbilder<strong>in</strong>nen/Ausbilder, die im Rahmen e<strong>in</strong>er<br />
Ausbildung nach § 66 BBiG bereits tätig s<strong>in</strong>d, haben<br />
<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Zeitraumes von höchstens fünf Jahren<br />
die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2<br />
nachzuweisen. Die Anforderungen an Ausbilder<strong>in</strong>nen/<br />
Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die<br />
beh<strong>in</strong>dertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf<br />
andere Weise glaubhaft gemacht werden können.<br />
§ 7 Struktur der Berufsausbildung<br />
(1) F<strong>in</strong>det die Ausbildung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Ausbildungse<strong>in</strong>richtung<br />
statt, sollen m<strong>in</strong>destens 18 Wochen außerhalb<br />
dieser E<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em geeigneten Ausbildungsbetrieb/mehreren<br />
geeigneten Ausbildungsbetrieben<br />
durchgeführt werden.<br />
(2) Soweit Inhalte der Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung<br />
mit Inhalten der Berufsausbildung zum/<br />
zur Tischler/Tischler<strong>in</strong> oder zum/zur Holzmechaniker/<br />
Holzmechaniker<strong>in</strong> übere<strong>in</strong>stimmen, für die aufgrund<br />
e<strong>in</strong>er Regelung der Industrie- und Handelskammer<br />
<strong>Cottbus</strong> e<strong>in</strong>e überbetriebliche Berufsausbildung vorgesehen<br />
ist, soll die Vermittlung der entsprechenden<br />
Ausbildungs<strong>in</strong>halte ebenfalls überbetrieblich erfolgen.<br />
(3) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung<br />
nach Absatz 1 kann nur <strong>in</strong> besonders begründeten<br />
E<strong>in</strong>zelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige<br />
Beh<strong>in</strong>derung oder betriebspraktische Besonderheiten<br />
die Abweichung erfordern. E<strong>in</strong>e Verkürzung der Dauer<br />
durch die Teilnahme an e<strong>in</strong>er überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme<br />
erfolgt nicht.<br />
§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild<br />
(1) Gegenstand der Berufsausbildung s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens<br />
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten<br />
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche<br />
Handlungsfähigkeit). E<strong>in</strong>e von dem Ausbildungsrahmenplan<br />
abweichende Organisation der Ausbildung ist<br />
<strong>in</strong>sbesondere zulässig, soweit die jeweilige Beh<strong>in</strong>derung<br />
der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten<br />
die Abweichung erfordern.<br />
(2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung/zur<br />
Fachpraktiker<strong>in</strong> für Holzverarbeitung<br />
gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):<br />
26 forum – DAS BRANDENBURGER WIRTSCHAFTSMAGAZIN – 7-8/2013