Industriedenkmäler in Brandenburg - IHK Cottbus
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Ratgeber<br />
➜<br />
FAIR PLAY <br />
<strong>IHK</strong> Potsdam<br />
Christian Gerstädt<br />
Tel. 0331 2786-214<br />
gerstaedt@potsdam.ihk.de<br />
<strong>IHK</strong> Ostbrandenburg<br />
Stefan Heiden<br />
Tel. 0335 5621-1421 Fax -1491<br />
heiden@ihk-ostbrandenburg.de<br />
Ansprechpartner <strong>in</strong> der <strong>IHK</strong><br />
<strong>IHK</strong> <strong>Cottbus</strong><br />
Barbara Fichte<br />
Tel. 0355 365-1600 Fax -26220<br />
fichte@cottbus.ihk.de<br />
Mit Stiftung Warentest werben<br />
Unternehmen, die mit Testergebnissen<br />
und dem Logo der Stiftung Warentest<br />
für e<strong>in</strong> Produkt oder e<strong>in</strong>e Dienstleistung<br />
werben wollen, müssen die Lizenz dafür<br />
onl<strong>in</strong>e bei der RAL gGmbH beantragen.<br />
Die geme<strong>in</strong>nützige und unabhängige<br />
Tochtergesellschaft von RAL Deutsches<br />
Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung<br />
e. V. wurde von der Stiftung<br />
Warentest mit der Lizenzverwaltung<br />
betraut. Sie ist wie die Stiftung Warentest<br />
im Verbraucherschutz tätig und vergibt<br />
mit dem „Blauen Engel“ e<strong>in</strong> bekanntes<br />
Umweltzeichen.<br />
Die Vergabe der kostenpflichtigen<br />
Lizenzen erfolgt auf elektronischem<br />
Wege. Dazu stehen seit Juni 2013 auf<br />
der Website der RAL gGmbH (www.rallogolizenz.com)<br />
Nutzungsanträge zur<br />
Verfügung. Sie müssen ausgefüllt und<br />
rechtsverb<strong>in</strong>dlich unterschrieben der RAL<br />
gGmbH per E-Mail oder Fax übermittelt<br />
werden. Die RAL gGmbH überprüft die<br />
Angaben und schließt nach erfolgreicher<br />
Prüfung den Vertrag ab. E<strong>in</strong>zelheiten und<br />
weitere Informationen s<strong>in</strong>d auf der oben<br />
genannten Website abrufbar.<br />
❙❙RA Doris Möller<br />
Arbeitgeber obliegt<br />
Beschäftigungspflicht<br />
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, se<strong>in</strong>en<br />
Arbeitnehmern e<strong>in</strong>e Beschäftigung zuzuweisen.<br />
Wenn er se<strong>in</strong> hierbei bestehendes<br />
Direktionsrecht nicht ausübt, richtet sich<br />
der Inhalt der Beschäftigung nach der<br />
zuletzt vorgenommenen Tätigkeitsbeschreibung.<br />
Das hat das Landesarbeitsgericht<br />
Köln im Fall e<strong>in</strong>es wissenschaftlichen<br />
Mitarbeiters entschieden, dessen<br />
Arbeitgeber zwar Lohn zahlte, aber ke<strong>in</strong>e<br />
Arbeitsleistungen abrief. Daraufh<strong>in</strong><br />
machte der Arbeitnehmer e<strong>in</strong>en Beschäftigungsanspruch<br />
geltend. In se<strong>in</strong>er<br />
Begründung weist das Gericht darauf h<strong>in</strong>,<br />
dass Arbeitnehmer nicht nur e<strong>in</strong>en Vergütungs-<br />
sondern auch e<strong>in</strong>en Beschäftigungsanspruch<br />
hätten. Der Arbeitnehmer<br />
könne verlangen, dass er nach den<br />
arbeitsvertraglichen Vorgaben beschäftigt<br />
werde. Dabei sei zur <strong>in</strong>haltlichen Konkretisierung<br />
auf die Tätigkeitsbeschreibung<br />
zurückzugreifen. Grundsätzlich obliege<br />
es dem Arbeitgeber, se<strong>in</strong> Direktionsrecht<br />
auszuüben und den Inhalt der Arbeitsleistung<br />
näher zu bestimmen. Wenn der<br />
Arbeitgeber dies unterlasse, müsse der<br />
Arbeitnehmer se<strong>in</strong>en Anspruch dennoch<br />
durchsetzen können. Für diesen<br />
Fall muss der Inhalt des Arbeitsvertrags<br />
durch die zuletzt vorgenommene<br />
Tätigkeitsbeschreibung<br />
bestimmt werden. Das<br />
gelte solange, bis der Arbeitgeber<br />
se<strong>in</strong> Direktionsrecht erneut<br />
ausübe und neue Aufgaben<br />
zuweise. (Urteil des Landesarbeitsgerichts<br />
–<br />
LAG – Köln vom 17.<br />
Januar 2013; Az.:<br />
6 Sa 611/11)<br />
Praxistipp:<br />
Arbeitnehmer<br />
haben<br />
nicht nur e<strong>in</strong>en<br />
Gehalts- sondern<br />
auch e<strong>in</strong>en Beschäftigungsanspruch.<br />
Gerade<br />
bei abstrakt beschriebenen<br />
Tätigkeitsfeldern muss der Arbeitgeber<br />
diesen konkretisieren. Tut der Arbeitgeber<br />
das nicht, kann der Arbeitnehmer se<strong>in</strong>en<br />
Anspruch gerichtlich durchsetzen und<br />
dabei auf die letzte Tätigkeitsbeschreibung<br />
setzen.<br />
❙❙Hans-Joachim Beckers<br />
Zeugnisberichtigung<br />
der Tätigkeitsbeschreibung<br />
Erteilt e<strong>in</strong> Arbeitgeber e<strong>in</strong>em Arbeitnehmer<br />
auf Anforderung e<strong>in</strong> qualifiziertes<br />
Zeugnis, muss er die Art der Tätigkeit<br />
möglichst genau und <strong>in</strong> der branchenüblichen<br />
Weise darstellen. Andernfalls ist<br />
der Zeugnisanspruch nicht erfüllt. Das<br />
hat das Landesarbeitsgericht Rhe<strong>in</strong>land-<br />
Pfalz im Fall e<strong>in</strong>es als Maurerpolier<br />
beschäftigten Arbeitnehmers entschieden.<br />
In e<strong>in</strong>em vorangegangenen Kündigungsrechtsstreit<br />
hatten sich die Parteien auf<br />
die Erstellung e<strong>in</strong>es wohlwollenden,<br />
qualifizierten Zeugnisses mit der Note<br />
„gut“ gee<strong>in</strong>igt. Mit dem darauf vom<br />
Arbeitgeber formulierten Zeugnis<strong>in</strong>halt<br />
war der Arbeitnehmer nicht zufrieden<br />
und verlangte Formulierungsänderungen.<br />
In se<strong>in</strong>er Begründung weist das Gericht<br />
darauf h<strong>in</strong>, dass der Arbeitnehmer ke<strong>in</strong>e<br />
Zeugnisberichtigung mit den genau von<br />
ihm gewünschten Tätigkeitsmerkmalen<br />
verlangen könne, andererseits die<br />
Formulierungen des Arbeitgebers<br />
die Tätigkeit nicht ausreichend<br />
umschreiben würden. Tätigkeiten<br />
seien so vollständig und genau zu<br />
beschreiben, dass e<strong>in</strong> künftiger<br />
Arbeitgeber sich e<strong>in</strong> klares Bild<br />
machen könne. Unwesentliches<br />
könne verschwiegen werden,<br />
nicht jedoch Aufgaben<br />
und Tätigkeiten, die e<strong>in</strong><br />
Urteil über Kenntnisse<br />
und die Leistungsfähigkeit<br />
erlaubten.<br />
Das könne bei<br />
e<strong>in</strong>em Facharbeiter<br />
e<strong>in</strong>en Beschreibungsaufwand<br />
erforderlich<br />
machen, weil die dem<br />
Berufsbild entsprechenden,<br />
charakteristischen Tätigkeiten,<br />
soweit sie anfielen, zu<br />
erwähnen seien. Dadurch müssen sich<br />
Aufgabengebiet und den berufsgemäß<br />
auszuführenden Arbeiten <strong>in</strong>haltlich<br />
decken. In diesem Fall sei die im Kern<br />
als Maurer/Maurerpolier umschriebene<br />
Gesamttätigkeit <strong>in</strong> ihrem Aufgabengebiet<br />
nicht erkennbar erläutert worden.<br />
(Urteil des Landesarbeitsgerichts – LAG<br />
– Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz vom 15. Februar 2013;<br />
Az.: 6 Sa 468/12) Praxistipp: Bei der Formulierung<br />
von Arbeitszeugnissen gelten<br />
die Grundsätze der Zeugniswahrheit und<br />
der Zeugnisklarheit. Bei der Tätigkeitsbeschreibung<br />
ist darauf zu achten, dass<br />
alle wesentlichen vom Arbeitnehmer<br />
erledigten Aufgaben enthalten s<strong>in</strong>d,<br />
weil sie für die E<strong>in</strong>schätzung künftiger<br />
Arbeitgeber von Bedeutung s<strong>in</strong>d. Bei der<br />
Tätigkeitsbeschreibung von Facharbeitern<br />
empfiehlt sich im Zweifel der Rückgriff<br />
auf amtliche Berufsbeschreibungen und<br />
ihre Merkmale.<br />
❙❙Hans-Joachim Beckers<br />
forum – DAS BRANDENBURGER WIRTSCHAFTSMAGAZIN – 7-8/2013<br />
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