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Industriedenkmäler in Brandenburg - IHK Cottbus

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Ratgeber<br />

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FAIR PLAY <br />

<strong>IHK</strong> Potsdam<br />

Christian Gerstädt<br />

Tel. 0331 2786-214<br />

gerstaedt@potsdam.ihk.de<br />

<strong>IHK</strong> Ostbrandenburg<br />

Stefan Heiden<br />

Tel. 0335 5621-1421 Fax -1491<br />

heiden@ihk-ostbrandenburg.de<br />

Ansprechpartner <strong>in</strong> der <strong>IHK</strong><br />

<strong>IHK</strong> <strong>Cottbus</strong><br />

Barbara Fichte<br />

Tel. 0355 365-1600 Fax -26220<br />

fichte@cottbus.ihk.de<br />

Mit Stiftung Warentest werben<br />

Unternehmen, die mit Testergebnissen<br />

und dem Logo der Stiftung Warentest<br />

für e<strong>in</strong> Produkt oder e<strong>in</strong>e Dienstleistung<br />

werben wollen, müssen die Lizenz dafür<br />

onl<strong>in</strong>e bei der RAL gGmbH beantragen.<br />

Die geme<strong>in</strong>nützige und unabhängige<br />

Tochtergesellschaft von RAL Deutsches<br />

Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung<br />

e. V. wurde von der Stiftung<br />

Warentest mit der Lizenzverwaltung<br />

betraut. Sie ist wie die Stiftung Warentest<br />

im Verbraucherschutz tätig und vergibt<br />

mit dem „Blauen Engel“ e<strong>in</strong> bekanntes<br />

Umweltzeichen.<br />

Die Vergabe der kostenpflichtigen<br />

Lizenzen erfolgt auf elektronischem<br />

Wege. Dazu stehen seit Juni 2013 auf<br />

der Website der RAL gGmbH (www.rallogolizenz.com)<br />

Nutzungsanträge zur<br />

Verfügung. Sie müssen ausgefüllt und<br />

rechtsverb<strong>in</strong>dlich unterschrieben der RAL<br />

gGmbH per E-Mail oder Fax übermittelt<br />

werden. Die RAL gGmbH überprüft die<br />

Angaben und schließt nach erfolgreicher<br />

Prüfung den Vertrag ab. E<strong>in</strong>zelheiten und<br />

weitere Informationen s<strong>in</strong>d auf der oben<br />

genannten Website abrufbar.<br />

❙❙RA Doris Möller<br />

Arbeitgeber obliegt<br />

Beschäftigungspflicht<br />

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, se<strong>in</strong>en<br />

Arbeitnehmern e<strong>in</strong>e Beschäftigung zuzuweisen.<br />

Wenn er se<strong>in</strong> hierbei bestehendes<br />

Direktionsrecht nicht ausübt, richtet sich<br />

der Inhalt der Beschäftigung nach der<br />

zuletzt vorgenommenen Tätigkeitsbeschreibung.<br />

Das hat das Landesarbeitsgericht<br />

Köln im Fall e<strong>in</strong>es wissenschaftlichen<br />

Mitarbeiters entschieden, dessen<br />

Arbeitgeber zwar Lohn zahlte, aber ke<strong>in</strong>e<br />

Arbeitsleistungen abrief. Daraufh<strong>in</strong><br />

machte der Arbeitnehmer e<strong>in</strong>en Beschäftigungsanspruch<br />

geltend. In se<strong>in</strong>er<br />

Begründung weist das Gericht darauf h<strong>in</strong>,<br />

dass Arbeitnehmer nicht nur e<strong>in</strong>en Vergütungs-<br />

sondern auch e<strong>in</strong>en Beschäftigungsanspruch<br />

hätten. Der Arbeitnehmer<br />

könne verlangen, dass er nach den<br />

arbeitsvertraglichen Vorgaben beschäftigt<br />

werde. Dabei sei zur <strong>in</strong>haltlichen Konkretisierung<br />

auf die Tätigkeitsbeschreibung<br />

zurückzugreifen. Grundsätzlich obliege<br />

es dem Arbeitgeber, se<strong>in</strong> Direktionsrecht<br />

auszuüben und den Inhalt der Arbeitsleistung<br />

näher zu bestimmen. Wenn der<br />

Arbeitgeber dies unterlasse, müsse der<br />

Arbeitnehmer se<strong>in</strong>en Anspruch dennoch<br />

durchsetzen können. Für diesen<br />

Fall muss der Inhalt des Arbeitsvertrags<br />

durch die zuletzt vorgenommene<br />

Tätigkeitsbeschreibung<br />

bestimmt werden. Das<br />

gelte solange, bis der Arbeitgeber<br />

se<strong>in</strong> Direktionsrecht erneut<br />

ausübe und neue Aufgaben<br />

zuweise. (Urteil des Landesarbeitsgerichts<br />

–<br />

LAG – Köln vom 17.<br />

Januar 2013; Az.:<br />

6 Sa 611/11)<br />

Praxistipp:<br />

Arbeitnehmer<br />

haben<br />

nicht nur e<strong>in</strong>en<br />

Gehalts- sondern<br />

auch e<strong>in</strong>en Beschäftigungsanspruch.<br />

Gerade<br />

bei abstrakt beschriebenen<br />

Tätigkeitsfeldern muss der Arbeitgeber<br />

diesen konkretisieren. Tut der Arbeitgeber<br />

das nicht, kann der Arbeitnehmer se<strong>in</strong>en<br />

Anspruch gerichtlich durchsetzen und<br />

dabei auf die letzte Tätigkeitsbeschreibung<br />

setzen.<br />

❙❙Hans-Joachim Beckers<br />

Zeugnisberichtigung<br />

der Tätigkeitsbeschreibung<br />

Erteilt e<strong>in</strong> Arbeitgeber e<strong>in</strong>em Arbeitnehmer<br />

auf Anforderung e<strong>in</strong> qualifiziertes<br />

Zeugnis, muss er die Art der Tätigkeit<br />

möglichst genau und <strong>in</strong> der branchenüblichen<br />

Weise darstellen. Andernfalls ist<br />

der Zeugnisanspruch nicht erfüllt. Das<br />

hat das Landesarbeitsgericht Rhe<strong>in</strong>land-<br />

Pfalz im Fall e<strong>in</strong>es als Maurerpolier<br />

beschäftigten Arbeitnehmers entschieden.<br />

In e<strong>in</strong>em vorangegangenen Kündigungsrechtsstreit<br />

hatten sich die Parteien auf<br />

die Erstellung e<strong>in</strong>es wohlwollenden,<br />

qualifizierten Zeugnisses mit der Note<br />

„gut“ gee<strong>in</strong>igt. Mit dem darauf vom<br />

Arbeitgeber formulierten Zeugnis<strong>in</strong>halt<br />

war der Arbeitnehmer nicht zufrieden<br />

und verlangte Formulierungsänderungen.<br />

In se<strong>in</strong>er Begründung weist das Gericht<br />

darauf h<strong>in</strong>, dass der Arbeitnehmer ke<strong>in</strong>e<br />

Zeugnisberichtigung mit den genau von<br />

ihm gewünschten Tätigkeitsmerkmalen<br />

verlangen könne, andererseits die<br />

Formulierungen des Arbeitgebers<br />

die Tätigkeit nicht ausreichend<br />

umschreiben würden. Tätigkeiten<br />

seien so vollständig und genau zu<br />

beschreiben, dass e<strong>in</strong> künftiger<br />

Arbeitgeber sich e<strong>in</strong> klares Bild<br />

machen könne. Unwesentliches<br />

könne verschwiegen werden,<br />

nicht jedoch Aufgaben<br />

und Tätigkeiten, die e<strong>in</strong><br />

Urteil über Kenntnisse<br />

und die Leistungsfähigkeit<br />

erlaubten.<br />

Das könne bei<br />

e<strong>in</strong>em Facharbeiter<br />

e<strong>in</strong>en Beschreibungsaufwand<br />

erforderlich<br />

machen, weil die dem<br />

Berufsbild entsprechenden,<br />

charakteristischen Tätigkeiten,<br />

soweit sie anfielen, zu<br />

erwähnen seien. Dadurch müssen sich<br />

Aufgabengebiet und den berufsgemäß<br />

auszuführenden Arbeiten <strong>in</strong>haltlich<br />

decken. In diesem Fall sei die im Kern<br />

als Maurer/Maurerpolier umschriebene<br />

Gesamttätigkeit <strong>in</strong> ihrem Aufgabengebiet<br />

nicht erkennbar erläutert worden.<br />

(Urteil des Landesarbeitsgerichts – LAG<br />

– Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz vom 15. Februar 2013;<br />

Az.: 6 Sa 468/12) Praxistipp: Bei der Formulierung<br />

von Arbeitszeugnissen gelten<br />

die Grundsätze der Zeugniswahrheit und<br />

der Zeugnisklarheit. Bei der Tätigkeitsbeschreibung<br />

ist darauf zu achten, dass<br />

alle wesentlichen vom Arbeitnehmer<br />

erledigten Aufgaben enthalten s<strong>in</strong>d,<br />

weil sie für die E<strong>in</strong>schätzung künftiger<br />

Arbeitgeber von Bedeutung s<strong>in</strong>d. Bei der<br />

Tätigkeitsbeschreibung von Facharbeitern<br />

empfiehlt sich im Zweifel der Rückgriff<br />

auf amtliche Berufsbeschreibungen und<br />

ihre Merkmale.<br />

❙❙Hans-Joachim Beckers<br />

forum – DAS BRANDENBURGER WIRTSCHAFTSMAGAZIN – 7-8/2013<br />

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