Der Vertrag von Lissabon und das Grundgesetz - Dr. Peter Gauweiler
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Murswiek, Gutachten <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> <strong>Lissabon</strong> 25<br />
Da somit bei Erlaß der einstweiligen Anordnung überhaupt keine Nachteile entstehen, ist<br />
eine eigentliche Abwägung unterschiedlicher Nachteile gar nicht nötig. Trotzdem sei darauf<br />
hingewiesen, daß beim Unterbleiben der einstweiligen Anordnung nicht nur der Beschwerdeführer<br />
selbst schwerwiegende <strong>und</strong> nicht wieder gutzumachende Nachteile erlitte.<br />
Vielmehr würde auch die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland schwerwiegende Nachteile erleiden.<br />
Denn es ist die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland selber, die sich allerschwersten Schaden<br />
zufügt, wenn sie sich völkerrechtlich an einen <strong>Vertrag</strong> bindet, der in schwerwiegender<br />
Weise gegen <strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>gesetz verstößt. Auch dieser Aspekt ist bei der Abwägung zu berücksichtigen.<br />
<strong>Der</strong> Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung ist somit zur Abwehr schwerer<br />
Nachteile dringend geboten.