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Der Vertrag von Lissabon und das Grundgesetz - Dr. Peter Gauweiler

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Murswiek, Gutachten <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> <strong>Lissabon</strong> 25<br />

Da somit bei Erlaß der einstweiligen Anordnung überhaupt keine Nachteile entstehen, ist<br />

eine eigentliche Abwägung unterschiedlicher Nachteile gar nicht nötig. Trotzdem sei darauf<br />

hingewiesen, daß beim Unterbleiben der einstweiligen Anordnung nicht nur der Beschwerdeführer<br />

selbst schwerwiegende <strong>und</strong> nicht wieder gutzumachende Nachteile erlitte.<br />

Vielmehr würde auch die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland schwerwiegende Nachteile erleiden.<br />

Denn es ist die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland selber, die sich allerschwersten Schaden<br />

zufügt, wenn sie sich völkerrechtlich an einen <strong>Vertrag</strong> bindet, der in schwerwiegender<br />

Weise gegen <strong>das</strong> Gr<strong>und</strong>gesetz verstößt. Auch dieser Aspekt ist bei der Abwägung zu berücksichtigen.<br />

<strong>Der</strong> Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung ist somit zur Abwehr schwerer<br />

Nachteile dringend geboten.

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