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Der Vertrag von Lissabon und das Grundgesetz - Dr. Peter Gauweiler

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Murswiek, Gutachten <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> <strong>Lissabon</strong> 73<br />

lich Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Art. 48 Abs. 7<br />

EUV).<br />

Die Gemeinsame Sicherheits- <strong>und</strong> Verteidigungspolitik ist auf die schrittweise Festlegung<br />

einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gerichtet. Auf einstimmigen Beschluß des Rates<br />

führt sie zu einer gemeinsamen Verteidigung.<br />

Die Mitgliedstaaten stellen der Union „zivile <strong>und</strong> militärische Fähigkeiten“ für die Umsetzung<br />

der Gemeinsamen Sicherheits- <strong>und</strong> Verteidigungspolitik zur Verfügung (Art. 42 Abs.<br />

3 UAbs. 1 EUV). <strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> <strong>Lissabon</strong> zielt damit auf die militärische Operationsfähigkeit<br />

der Europäischen Union ab (Art. 42 Abs. 1 EUV), die u.a. dazu dienen soll,<br />

„Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender<br />

Maßnahmen <strong>und</strong> Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten“ durchzuführen<br />

<strong>und</strong> dabei auch zur Terrorismusbekämpfung beizutragen (Art. 43 Abs. 1 EUV).<br />

Auch in der Verteidigungspolitik wird einstimmig entschieden; in sofern wird die Souveränität<br />

der Mitgliedstaaten gewahrt. Andererseits übernimmt die Europäische Union auf<br />

diesem Gebiet Aufgaben, die in den Kernbereich der staatlichen Souveränität gehören.<br />

Auch auf diese Weise nähert sie sich funktionell einem Staat an.<br />

(6) Innere Sicherheit, Polizei, Strafverfolgung<br />

Auf die jetzt vergemeinschaftete Zuständigkeit für den „Raum der Freiheit, der Sicherheit<br />

<strong>und</strong> des Rechts“ wurde oben bereits im Zusammenhang mit den Rechtsetzungskompetenzen<br />

hingewiesen. In diesem Bereich hat die Europäische Union auch exekutivische Zuständigkeiten,<br />

die in den Kernbereich der souveränen Staatlichkeit fallen, nämlich die<br />

Strafverfolgung durch Eurojust, Europol <strong>und</strong> die europäische Staatsanwaltschaft (Art. 85<br />

ff. AEUV).<br />

(7) Währungshoheit<br />

Die Währungshoheit gehört ebenfalls zu den Kernbereichen der souveränen Staatlichkeit.<br />

Sie ist bereits mit dem <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> Maastricht auf die Europäische Union übergegangen.<br />

(8) Abgabenhoheit<br />

Eingeschränkt ist noch die Abgabenhoheit der Europäischen Union. Zwar ermächtigt der<br />

AEUV in Art. 311 die Union, sich mit den erforderlichen Mitteln auszustatten. Hierzu<br />

kann der Rat Beschlüsse fassen <strong>und</strong> dabei auch ganz neue Kategorien <strong>von</strong> Eigenmitteln –<br />

etwa unmittelbare Unionssteuern – einführen. Allerdings ist für einen solchen Beschluß die<br />

Zustimmung der Mitgliedstaaten erforderlich.<br />

(9) Symbole<br />

Die Europäische Union stützt ihre Staatsähnlichkeit auch auf Symbole wie den Europäischen<br />

Reisepaß oder den Euro als Zahlungsmittel. Weitere Symbole sind die Hymne, die

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