Der Vertrag von Lissabon und das Grundgesetz - Dr. Peter Gauweiler
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Murswiek, Gutachten <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> <strong>Lissabon</strong> 73<br />
lich Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Art. 48 Abs. 7<br />
EUV).<br />
Die Gemeinsame Sicherheits- <strong>und</strong> Verteidigungspolitik ist auf die schrittweise Festlegung<br />
einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gerichtet. Auf einstimmigen Beschluß des Rates<br />
führt sie zu einer gemeinsamen Verteidigung.<br />
Die Mitgliedstaaten stellen der Union „zivile <strong>und</strong> militärische Fähigkeiten“ für die Umsetzung<br />
der Gemeinsamen Sicherheits- <strong>und</strong> Verteidigungspolitik zur Verfügung (Art. 42 Abs.<br />
3 UAbs. 1 EUV). <strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> <strong>Lissabon</strong> zielt damit auf die militärische Operationsfähigkeit<br />
der Europäischen Union ab (Art. 42 Abs. 1 EUV), die u.a. dazu dienen soll,<br />
„Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender<br />
Maßnahmen <strong>und</strong> Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten“ durchzuführen<br />
<strong>und</strong> dabei auch zur Terrorismusbekämpfung beizutragen (Art. 43 Abs. 1 EUV).<br />
Auch in der Verteidigungspolitik wird einstimmig entschieden; in sofern wird die Souveränität<br />
der Mitgliedstaaten gewahrt. Andererseits übernimmt die Europäische Union auf<br />
diesem Gebiet Aufgaben, die in den Kernbereich der staatlichen Souveränität gehören.<br />
Auch auf diese Weise nähert sie sich funktionell einem Staat an.<br />
(6) Innere Sicherheit, Polizei, Strafverfolgung<br />
Auf die jetzt vergemeinschaftete Zuständigkeit für den „Raum der Freiheit, der Sicherheit<br />
<strong>und</strong> des Rechts“ wurde oben bereits im Zusammenhang mit den Rechtsetzungskompetenzen<br />
hingewiesen. In diesem Bereich hat die Europäische Union auch exekutivische Zuständigkeiten,<br />
die in den Kernbereich der souveränen Staatlichkeit fallen, nämlich die<br />
Strafverfolgung durch Eurojust, Europol <strong>und</strong> die europäische Staatsanwaltschaft (Art. 85<br />
ff. AEUV).<br />
(7) Währungshoheit<br />
Die Währungshoheit gehört ebenfalls zu den Kernbereichen der souveränen Staatlichkeit.<br />
Sie ist bereits mit dem <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> Maastricht auf die Europäische Union übergegangen.<br />
(8) Abgabenhoheit<br />
Eingeschränkt ist noch die Abgabenhoheit der Europäischen Union. Zwar ermächtigt der<br />
AEUV in Art. 311 die Union, sich mit den erforderlichen Mitteln auszustatten. Hierzu<br />
kann der Rat Beschlüsse fassen <strong>und</strong> dabei auch ganz neue Kategorien <strong>von</strong> Eigenmitteln –<br />
etwa unmittelbare Unionssteuern – einführen. Allerdings ist für einen solchen Beschluß die<br />
Zustimmung der Mitgliedstaaten erforderlich.<br />
(9) Symbole<br />
Die Europäische Union stützt ihre Staatsähnlichkeit auch auf Symbole wie den Europäischen<br />
Reisepaß oder den Euro als Zahlungsmittel. Weitere Symbole sind die Hymne, die