04.11.2014 Aufrufe

4 - brak-mitteilungen.de

4 - brak-mitteilungen.de

4 - brak-mitteilungen.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

146 Aufsätze BRAK-Mitt. 4/2008<br />

Lemke, Sind Zweigstellen von Rechtsanwaltskanzleien als solche zukennzeichnen?<br />

Sind Zweigstellen von Rechtsanwaltskanzleien inBriefbögen, E-Mails, Webseiten<br />

o<strong>de</strong>r auf Kanzleischil<strong>de</strong>rn als solche zukennzeichnen?<br />

Rechtsanwalt Dr. Christian Lemke, Hamburg*<br />

1. Ausgangslage<br />

Durch Art. INr. 17 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Stärkung <strong>de</strong>r Rechtsanwaltschaft<br />

vom 30.3.2007 1 wur<strong>de</strong> §28BRAO und damit auch<br />

das bisherige Zweigstellenverbot <strong>de</strong>s §28Abs. 1Satz 1BRAO<br />

aufgehoben. Nur vereinzelt fin<strong>de</strong>n sich <strong>de</strong>rzeit noch Regelungen<br />

zu Zweigstellen in<strong>de</strong>r BRAO: Nach §31 Abs. 3BRAO haben<br />

die Kammern in<strong>de</strong>m elektronischen Verzeichnis <strong>de</strong>r in ihrem<br />

Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte auch <strong>de</strong>ren etwaige<br />

Zweigstellen anzugeben. Nach §27Abs. 2Satz 2BRAO ist die<br />

Errichtung einer Zweigstelle im Bezirk einer an<strong>de</strong>ren Rechtsanwaltskammer<br />

auch dieser Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.<br />

Damit stellt sich die Frage, ob die Verpflichtung besteht, in<br />

Briefbögen o<strong>de</strong>r sonst kenntlich zumachen, dass eine Kanzlei<br />

„nur“ eine Zweigstelle einer an<strong>de</strong>rweit belegenen „Hauptstelle“<br />

ist o<strong>de</strong>r obeshingegen etwa gestattet ist, für die Zweigstelle<br />

einen Briefbogen zu verwen<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>m keinerlei Hinweis auf die<br />

„Hauptstelle“ zu entnehmen ist.<br />

2. Berufsrechtliche Regelungen<br />

Wie ausgeführt fin<strong>de</strong>n sich spezifische berufsrechtliche Regelungen<br />

zu Zweigstellen nur in <strong>de</strong>n §§ 27 Abs. 2, 31 Abs. 3<br />

BRAO. Notwendige Angaben für anwaltliche Briefbögen fin<strong>de</strong>n<br />

sich in<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s §10BORA. Nach §10<br />

Abs. 3BORA ist bei Unterhaltung mehrerer Kanzleien für je<strong>de</strong>n<br />

auf <strong>de</strong>n Briefbögen Genannten seine Kanzleianschrift anzugeben.<br />

ObimFall <strong>de</strong>r Unterhaltung von Haupt- und Zweigstellen<br />

auch Letztere angegeben o<strong>de</strong>r Zweigstellen als solche<br />

ausgewiesen sein müssen, ist dieser Bestimmung nicht zuentnehmen.<br />

Sie galt auch längst vor Wegfall <strong>de</strong>s Zweigstellenverbotes<br />

und betrifft überörtliche Sozietäten. Für die nun zulässigen<br />

Zweigstellen kann dieser Bestimmung folglich nichts entnommen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Römermann vertritt überdies die Auffassung, <strong>de</strong>r Satzungsversammlung<br />

fehle die erfor<strong>de</strong>rliche Regelungskompetenz, um<br />

Bestimmungen zu Zweigstellen in die BORA aufzunehmen.<br />

Denn <strong>de</strong>r Gesetzgeber <strong>de</strong>s Jahres 1994, <strong>de</strong>r in §59b BRAO<br />

eine Ermächtigungsgrundlage für <strong>de</strong>n Erlass einer Berufsordnung<br />

durch die Satzungsversammlung schuf, sei schließlich<br />

von einem grundsätzlichen Zweigstellenverbot ausgegangen<br />

und habe <strong>de</strong>mnach offenbar keinen Regelungsbedarf gesehen.<br />

Soweit §59b Abs. 2Nr. 1lit. g)BRAO eine Kompetenz zur<br />

„Kanzleipflicht“ statuiere, beziehe sich dies nur auf die „Kanzlei“<br />

im „engeren berufsrechtlichen Sinne“ und „nicht auf die<br />

Zweigstelle o<strong>de</strong>r gar auswärtige Sprechtage“. 2<br />

Nach Römermann fehle es daher an einer Rechtsgrundlage,<br />

wenn Kammern zuweilen seit Inkrafttreten <strong>de</strong>r Gesetzesän<strong>de</strong>rung<br />

for<strong>de</strong>rten, <strong>de</strong>r Anwalt möge auf seinen Briefbögen stets<br />

sämtliche Adressen <strong>de</strong>r Kanzlei und <strong>de</strong>r Zweigstelle(n) angeben,<br />

was auch für die zum Teil postulierte Verpflichtung gelte,<br />

die Zweigstelle nach außen sichtbar als solche zukennzeichnen,<br />

etwa auf <strong>de</strong>m Kanzleischild o<strong>de</strong>r Visitenkarten. 3<br />

Auch Römermann verkennt in<strong>de</strong>s nicht, dass für Rechtsanwälte<br />

nicht allein berufsrechtliche, son<strong>de</strong>rn insbeson<strong>de</strong>re wettbewerbsrechtliche<br />

Bestimmungen maßgebend sind und Berufsrecht<br />

und Wettbewerbsrecht nebeneinan<strong>de</strong>r stehen – wenngleich<br />

er gegen BGH und BVerfG die Auffassung vertritt, wettbewerbsrechtliches<br />

Vorgehen <strong>de</strong>r Kammern gegen Berufskollegen<br />

sei verfassungswidrig. 4<br />

Es bleibt daher zuprüfen, aus welchen sonstigen –insbeson<strong>de</strong>re<br />

wettbewerbsrechtlichen –Bestimmungen sich Verpflichtungen<br />

im Hinblick auf die Kenntlichmachung von Zweigstellen<br />

als eben solchen ergeben könnten. Verstöße gegen entsprechen<strong>de</strong><br />

Bestimmungen könnten dann ggf. über §43 BRAO<br />

auch berufsrechtlich zuahn<strong>de</strong>n sein.<br />

3. Firmenrechtliche Regelungen<br />

Gem. §37a HGB sindauf Geschäftsbriefen <strong>de</strong>s Kaufmanns u.a.<br />

Registernummer, Registergericht und „Ort seiner Han<strong>de</strong>lsnie<strong>de</strong>rlassung“<br />

anzugeben. Ort <strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>lsnie<strong>de</strong>rlassung ist <strong>de</strong>r<br />

Ort seiner Hauptnie<strong>de</strong>rlassung (§13Abs. 1HGB). 5 Über §33<br />

Abs. 4HGB gilt §37a HGB für alle juristischen Personen; ergänzend<br />

bestimmen <strong>de</strong>r für die oHG gelten<strong>de</strong> §125a HGB –<br />

<strong>de</strong>r über §7 Abs. 5PartGG auch für die Partnerschaftsgesellschaft<br />

gilt –, §177a HGB für die KG, §35a GmbHG für die<br />

GmbH o<strong>de</strong>r etwa §80AktG die Angabe <strong>de</strong>s „Sitzes“ inGeschäftsbriefen.<br />

Anzugeben ist wie<strong>de</strong>rum <strong>de</strong>r Sitz <strong>de</strong>r Hauptnie<strong>de</strong>rlassung;<br />

die Angabe <strong>de</strong>s Ortes <strong>de</strong>r Zweignie<strong>de</strong>rlassung genügt<br />

nicht. 6<br />

Die in<strong>de</strong>r Rechtsform etwa <strong>de</strong>r GmbH o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Partnerschaftsgesellschaft<br />

organisierten Sozietäten müssen Zweigstellen daher<br />

schon über die han<strong>de</strong>lsrechtlichen Pflichtangaben inihren<br />

Geschäftsbriefen als solche erkennbar machen.<br />

Mit <strong>de</strong>m Gesetz über elektronische Han<strong>de</strong>lsregister und Genossenschaftsregister<br />

sowie das Unternehmensregister (EHUG)<br />

vom 10.11.2006 7 hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber in Umsetzung <strong>de</strong>r EU-<br />

Publizitätsrichtlinie überdies erweiterte Regelungen betreffend<br />

die Pflichtangaben <strong>de</strong>r Kapitalgesellschaften, <strong>de</strong>r Personengesellschaften,<br />

<strong>de</strong>r Genossenschaft und <strong>de</strong>s Einzelkaufmanns eingeführt<br />

und Pflichtangaben nach <strong>de</strong>n §§ 37a, 125a HGB, §35a<br />

GmbHG, §80AktG und §25a GenG ausdrücklich auf Geschäftsbriefe<br />

„gleichviel welcher Art“ –und damit auch geschäftliche<br />

E-Mails –ausge<strong>de</strong>hnt.<br />

Für <strong>de</strong>n Einzelanwalt und Sozietäten in <strong>de</strong>r Rechtsform <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts bestehen entsprechen<strong>de</strong> Regelungen<br />

hingegen nicht. In Betracht käme insoweit allenfalls <strong>de</strong>ren<br />

analoge Anwendung. Schließlich verfolgt das EHUG das<br />

∗ Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Informationstechnologierecht,<br />

Mitglied <strong>de</strong>s Vorstands <strong>de</strong>r Hanseatischen<br />

Rechtsanwaltskammer Hamburg.<br />

1BGBl. I2007, S. 358.<br />

2 Römermann, AnwBl. 2007, 609, 610.<br />

3 Römermann, a.a.O. S.610.<br />

4 Römermann in Hartung, BORA Vor §6Rdnr. 134 ff.<br />

5Vgl. etwa Baumbach/Hopt, HGB §37a Rdnr. 3;§29 Rdnr. 5.<br />

6Vgl. etwa Baumbach/Hueck, GmbHG §35a; Hüffer AktG, § 80<br />

Rdnr. 2je m.w.N.<br />

7BGBl. I2006, 2553.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!