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160 Pflichten und Haftung <strong>de</strong>s Anwalts BRAK-Mitt. 4/2008<br />

Rechtsprechungsleitsätze<br />

Haftung<br />

Rechtsprechungsleitsätze<br />

Zur Haftung <strong>de</strong>s Anwalts gegenüber Auftragnehmern <strong>de</strong>s<br />

Mandanten<br />

Für imRahmen <strong>de</strong>s Mandats erteilte Aufträge an Dritte kommt<br />

eine persönliche Haftung <strong>de</strong>s Rechtsanwalts in<strong>de</strong>r Regel nicht in<br />

Betracht. (eigener Leitsatz)<br />

LG Offenburg, Urt. v. 28.2.2008 –2O378/06<br />

Anmerkung:<br />

Man wun<strong>de</strong>rt sich, wieso es hier überhaupt zu einer Klage<br />

gegen die Anwälte kam. Das LG Offenburg hat jedoch die<br />

Gelegenheit genutzt, die Rolle <strong>de</strong>s Anwalts im Mandat im Verhältnis<br />

zu Dritten ins rechte Licht zu rücken.<br />

Der Anwalt hatte <strong>de</strong>n Kl., einen öffentlich bestellten und vereidigten<br />

Sachverständigen, beauftragt, für einen von <strong>de</strong>n Mandanten<br />

geführten Rechtsstreit ein Privatgutachten zu erstatten.<br />

Die Rechnung hierfür beglichen die Mandanten zunächst<br />

nicht. Der Kl. mahnte daher die Rechnung beim bekl. RAan,<br />

welcher zusagte, sich mit seinen Mandanten in Verbindung zu<br />

setzen und sich umdie Begleichung <strong>de</strong>r Rechnung zu kümmern.<br />

Mangels Zahlung verklagte <strong>de</strong>r Sachverständige sowohl<br />

die Mandanten als auch alle Anwälte <strong>de</strong>r Sozietät.<br />

Das LG prüft <strong>de</strong>n Anspruch gegen die Rechtsanwälte unter<br />

sämtlichen Aspekten:<br />

Eine Eigenhaftung als Vertreter gemäß §164 Abs. 2 BGB<br />

kommt nicht inBetracht, weil <strong>de</strong>r Anwalt erkennbar imRahmen<br />

eines Mandats für seine Mandanten agierte, also ein<br />

Fremdgeschäft tätigte.<br />

Eine ausnahmsweise Vertreterhaftung wür<strong>de</strong> erfor<strong>de</strong>rn, dass<br />

<strong>de</strong>r RA wirtschaftlich an<strong>de</strong>m Rechtsstreit beteiligt war (d.h.<br />

über seine Gebühren hinaus) o<strong>de</strong>r dass ein beson<strong>de</strong>res persönliches<br />

Vertrauen in Anspruch genommen wur<strong>de</strong>. Über die<br />

berufliche Stellung als unabhängiges Organ <strong>de</strong>r Rechtspflege<br />

hinaus wur<strong>de</strong> jedoch kein zusätzlicher Vertrauenstatbestand<br />

geschaffen.<br />

Schließlich hat <strong>de</strong>r Anwalt auch keine Garantie für die Bezahlung<br />

<strong>de</strong>r Rechnung übernommen –dass er sich umdie Bezahlung<br />

durch die Mandanten kümmern wür<strong>de</strong>, kann nach<br />

Ansicht <strong>de</strong>s LG nur soverstan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, dass es<strong>de</strong>r RA mit<br />

gutem Zure<strong>de</strong>n versuchen wür<strong>de</strong>. Eine eigene Einstandspflicht<br />

wür<strong>de</strong> die Fürsorgepflichten im Rahmen eines Mandatsverhältnisses<br />

bei weitem sprengen.<br />

Dem ist nichts hinzuzufügen.<br />

Rechtsanwältin Antje Jungk<br />

Haftung <strong>de</strong>s Geschäftsführers in <strong>de</strong>r Anwalts-GmbH<br />

1. §13Abs. 2GmbHG gilt auch für Rechtsanwaltsgesellschaften<br />

nach §§ 59c ff. BRAO.<br />

2. Eine persönliche Haftung <strong>de</strong>s Geschäftsführers <strong>de</strong>r Rechtsanwalts-GmbH<br />

kommt dann in Betracht, wenn erinbeson<strong>de</strong>rem<br />

Maß persönliches Vertrauen in Anspruch nahm o<strong>de</strong>r ein unmittelbar<br />

eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgte.<br />

OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. v. 21.1.2008 – 6 U 2208/07,<br />

AnwBl. 2008, 468<br />

Anmerkung:<br />

Der Kl. hatte einer RA-GmbH <strong>de</strong>n Auftrag erteilt, in einer Mietstreitigkeit<br />

tätig zu wer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>ssen Verlauf es zu einer<br />

anwaltlichen Pflichtverletzung kam. Eingeklagt wur<strong>de</strong>n Regressansprüche<br />

dann aber nicht gegen die GmbH, son<strong>de</strong>rn gegen<br />

<strong>de</strong>n Geschäftsführer persönlich. Zu prüfen war also, ob auch<br />

eine persönliche Haftung <strong>de</strong>s Geschäftsführers in Frage kam<br />

o<strong>de</strong>r lediglich das Vermögen <strong>de</strong>r GmbH haftet und diese damit<br />

allein passivlegitimiert wäre. Das LGhatte die Klage abgewiesen,<br />

das OLG erteilte in <strong>de</strong>r Berufungsinstanz <strong>de</strong>n Hinweisbeschluss<br />

nach §522 Abs. 2ZPO. Dazu führt <strong>de</strong>r Senat aus:<br />

Die persönliche Haftung <strong>de</strong>s Organs sei nur dann zu begrün<strong>de</strong>n,<br />

wenn <strong>de</strong>r Kl. gera<strong>de</strong> diesem gegenüber in beson<strong>de</strong>rem<br />

Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe.<br />

Das sei aber hier nicht ersichtlich. Eine bloß routinemäßige<br />

Mandatierung einer RA-GmbH ohne das Hinzutreten weiterer<br />

Umstän<strong>de</strong> reiche für die Begründung <strong>de</strong>r persönlichen Haftung<br />

gera<strong>de</strong> nicht aus. Derartige außergewöhnliche Umstän<strong>de</strong> seien<br />

nicht dargelegt. Ebenso wenig habe <strong>de</strong>r Kl. erläutern lassen,<br />

dass <strong>de</strong>r Geschäftsführer über das allgemeine Interesse am<br />

Unternehmenserfolg hinaus ein beson<strong>de</strong>res Interesse amMandat<br />

gehabt habe. Weitere Ausnahmen speziell für die Rechtsanwalts-GmbH<br />

bestün<strong>de</strong>n nicht. Der Gesetzgeber sei sich über<br />

die Einschränkungen <strong>de</strong>r Haftung durch die Zulassung <strong>de</strong>r<br />

Anwalts-GmbH im Klaren gewesen. Dennoch habe er auf eine<br />

Han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n-Haftung <strong>de</strong>s Geschäftsführers bewusst verzichtet<br />

und <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>s geschädigten Mandanten durch eine<br />

erhöhte Pflichtversicherungssumme gewährleistet. Auch für<br />

an<strong>de</strong>re Gesellschaftsformen gebe es im Übrigen die Möglichkeit<br />

einer vertraglichen Haftungsbeschränkung. Das Berufsbild<br />

<strong>de</strong>s Rechtsanwalts habe sich also insgesamt seit Erlass <strong>de</strong>r<br />

BRAO im Jahre 1959 erheblich gewan<strong>de</strong>lt. Im Ergebnis sei die<br />

Anwalts-GmbH nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen <strong>de</strong>s<br />

GmbH-Rechts zu beurteilen.<br />

Der Kl. hat nach Bekanntgabe <strong>de</strong>s Beschlusses die Berufung<br />

zurückgenommen.<br />

Die dargestellte Rechtsauffassung verdient im Ergebnis und in<br />

<strong>de</strong>r Begründung Beifall. Wenn <strong>de</strong>r Gesetzgeber schon die<br />

Anwalts-GmbH mit auch negativen Konsequenzen wie entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Bilanzierungs- und Steuerpflichten installiert,<br />

müssen die Anwälte auch in<strong>de</strong>n Genuss <strong>de</strong>r Vorteile <strong>de</strong>s Haftungsregimes<br />

kommen. Das darf nicht durch eine ausufern<strong>de</strong><br />

Rechtsprechung zur persönlichen Haftung durch beson<strong>de</strong>res in<br />

Anspruch genommenes Vertrauen ausgehöhlt wer<strong>de</strong>n (dazu<br />

auch mit Beispiel Chab, ZAP 2007, 85, 87).<br />

Rechtsanwalt Bertin Chab<br />

Keine Scheinsozienhaftung bei nichtanwaltlicher Tätigkeit<br />

Keine Rechtsscheinhaftung <strong>de</strong>s Mitglieds einer anwaltlichen<br />

Scheinsozietät für For<strong>de</strong>rungen, die nicht die anwaltstypische –<br />

rechtsberaten<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r rechtsvertreten<strong>de</strong> –Tätigkeit betreffen.<br />

BGH, Urt. v. 16.4.2008 –VIII ZR 230/07, WM2008, 1136; ZIP<br />

2008, 1120<br />

Anmerkung:<br />

Eine angestellte Scheinsozia wur<strong>de</strong> von einer Computerfirma<br />

auf Zahlung einer Rechnung für eine andie Kanzlei gelieferte<br />

PC-Anlage sowie für Wartungskosten inAnspruch genommen.<br />

Beim Abschluss <strong>de</strong>s Vertrags mit <strong>de</strong>r Computerfirma war kein<br />

Briefpapier <strong>de</strong>r Kanzlei verwen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n; ein Geschäftsführer<br />

<strong>de</strong>r Computerfirma hatte jedoch aufgrund eines von ihm an<strong>de</strong>rweitig<br />

erteilten Anwaltsmandats Kenntnis vom Kanzleibriefbogen,<br />

<strong>de</strong>r die Beklagte wie eine Sozia auswies. Das AG hatte <strong>de</strong>r<br />

Klage stattgegeben, das LG sie abgewiesen. Der BGH wies die<br />

–zugelassene –Revision <strong>de</strong>r Computerfirma zurück.<br />

Die Sache wur<strong>de</strong>, daessich nicht um eine Streitigkeit aufgrund<br />

einer anwaltlichen Tätigkeit han<strong>de</strong>lte, nicht vom für Anwalts-

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