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160 Pflichten und Haftung <strong>de</strong>s Anwalts BRAK-Mitt. 4/2008<br />
Rechtsprechungsleitsätze<br />
Haftung<br />
Rechtsprechungsleitsätze<br />
Zur Haftung <strong>de</strong>s Anwalts gegenüber Auftragnehmern <strong>de</strong>s<br />
Mandanten<br />
Für imRahmen <strong>de</strong>s Mandats erteilte Aufträge an Dritte kommt<br />
eine persönliche Haftung <strong>de</strong>s Rechtsanwalts in<strong>de</strong>r Regel nicht in<br />
Betracht. (eigener Leitsatz)<br />
LG Offenburg, Urt. v. 28.2.2008 –2O378/06<br />
Anmerkung:<br />
Man wun<strong>de</strong>rt sich, wieso es hier überhaupt zu einer Klage<br />
gegen die Anwälte kam. Das LG Offenburg hat jedoch die<br />
Gelegenheit genutzt, die Rolle <strong>de</strong>s Anwalts im Mandat im Verhältnis<br />
zu Dritten ins rechte Licht zu rücken.<br />
Der Anwalt hatte <strong>de</strong>n Kl., einen öffentlich bestellten und vereidigten<br />
Sachverständigen, beauftragt, für einen von <strong>de</strong>n Mandanten<br />
geführten Rechtsstreit ein Privatgutachten zu erstatten.<br />
Die Rechnung hierfür beglichen die Mandanten zunächst<br />
nicht. Der Kl. mahnte daher die Rechnung beim bekl. RAan,<br />
welcher zusagte, sich mit seinen Mandanten in Verbindung zu<br />
setzen und sich umdie Begleichung <strong>de</strong>r Rechnung zu kümmern.<br />
Mangels Zahlung verklagte <strong>de</strong>r Sachverständige sowohl<br />
die Mandanten als auch alle Anwälte <strong>de</strong>r Sozietät.<br />
Das LG prüft <strong>de</strong>n Anspruch gegen die Rechtsanwälte unter<br />
sämtlichen Aspekten:<br />
Eine Eigenhaftung als Vertreter gemäß §164 Abs. 2 BGB<br />
kommt nicht inBetracht, weil <strong>de</strong>r Anwalt erkennbar imRahmen<br />
eines Mandats für seine Mandanten agierte, also ein<br />
Fremdgeschäft tätigte.<br />
Eine ausnahmsweise Vertreterhaftung wür<strong>de</strong> erfor<strong>de</strong>rn, dass<br />
<strong>de</strong>r RA wirtschaftlich an<strong>de</strong>m Rechtsstreit beteiligt war (d.h.<br />
über seine Gebühren hinaus) o<strong>de</strong>r dass ein beson<strong>de</strong>res persönliches<br />
Vertrauen in Anspruch genommen wur<strong>de</strong>. Über die<br />
berufliche Stellung als unabhängiges Organ <strong>de</strong>r Rechtspflege<br />
hinaus wur<strong>de</strong> jedoch kein zusätzlicher Vertrauenstatbestand<br />
geschaffen.<br />
Schließlich hat <strong>de</strong>r Anwalt auch keine Garantie für die Bezahlung<br />
<strong>de</strong>r Rechnung übernommen –dass er sich umdie Bezahlung<br />
durch die Mandanten kümmern wür<strong>de</strong>, kann nach<br />
Ansicht <strong>de</strong>s LG nur soverstan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, dass es<strong>de</strong>r RA mit<br />
gutem Zure<strong>de</strong>n versuchen wür<strong>de</strong>. Eine eigene Einstandspflicht<br />
wür<strong>de</strong> die Fürsorgepflichten im Rahmen eines Mandatsverhältnisses<br />
bei weitem sprengen.<br />
Dem ist nichts hinzuzufügen.<br />
Rechtsanwältin Antje Jungk<br />
Haftung <strong>de</strong>s Geschäftsführers in <strong>de</strong>r Anwalts-GmbH<br />
1. §13Abs. 2GmbHG gilt auch für Rechtsanwaltsgesellschaften<br />
nach §§ 59c ff. BRAO.<br />
2. Eine persönliche Haftung <strong>de</strong>s Geschäftsführers <strong>de</strong>r Rechtsanwalts-GmbH<br />
kommt dann in Betracht, wenn erinbeson<strong>de</strong>rem<br />
Maß persönliches Vertrauen in Anspruch nahm o<strong>de</strong>r ein unmittelbar<br />
eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgte.<br />
OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. v. 21.1.2008 – 6 U 2208/07,<br />
AnwBl. 2008, 468<br />
Anmerkung:<br />
Der Kl. hatte einer RA-GmbH <strong>de</strong>n Auftrag erteilt, in einer Mietstreitigkeit<br />
tätig zu wer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>ssen Verlauf es zu einer<br />
anwaltlichen Pflichtverletzung kam. Eingeklagt wur<strong>de</strong>n Regressansprüche<br />
dann aber nicht gegen die GmbH, son<strong>de</strong>rn gegen<br />
<strong>de</strong>n Geschäftsführer persönlich. Zu prüfen war also, ob auch<br />
eine persönliche Haftung <strong>de</strong>s Geschäftsführers in Frage kam<br />
o<strong>de</strong>r lediglich das Vermögen <strong>de</strong>r GmbH haftet und diese damit<br />
allein passivlegitimiert wäre. Das LGhatte die Klage abgewiesen,<br />
das OLG erteilte in <strong>de</strong>r Berufungsinstanz <strong>de</strong>n Hinweisbeschluss<br />
nach §522 Abs. 2ZPO. Dazu führt <strong>de</strong>r Senat aus:<br />
Die persönliche Haftung <strong>de</strong>s Organs sei nur dann zu begrün<strong>de</strong>n,<br />
wenn <strong>de</strong>r Kl. gera<strong>de</strong> diesem gegenüber in beson<strong>de</strong>rem<br />
Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe.<br />
Das sei aber hier nicht ersichtlich. Eine bloß routinemäßige<br />
Mandatierung einer RA-GmbH ohne das Hinzutreten weiterer<br />
Umstän<strong>de</strong> reiche für die Begründung <strong>de</strong>r persönlichen Haftung<br />
gera<strong>de</strong> nicht aus. Derartige außergewöhnliche Umstän<strong>de</strong> seien<br />
nicht dargelegt. Ebenso wenig habe <strong>de</strong>r Kl. erläutern lassen,<br />
dass <strong>de</strong>r Geschäftsführer über das allgemeine Interesse am<br />
Unternehmenserfolg hinaus ein beson<strong>de</strong>res Interesse amMandat<br />
gehabt habe. Weitere Ausnahmen speziell für die Rechtsanwalts-GmbH<br />
bestün<strong>de</strong>n nicht. Der Gesetzgeber sei sich über<br />
die Einschränkungen <strong>de</strong>r Haftung durch die Zulassung <strong>de</strong>r<br />
Anwalts-GmbH im Klaren gewesen. Dennoch habe er auf eine<br />
Han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n-Haftung <strong>de</strong>s Geschäftsführers bewusst verzichtet<br />
und <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>s geschädigten Mandanten durch eine<br />
erhöhte Pflichtversicherungssumme gewährleistet. Auch für<br />
an<strong>de</strong>re Gesellschaftsformen gebe es im Übrigen die Möglichkeit<br />
einer vertraglichen Haftungsbeschränkung. Das Berufsbild<br />
<strong>de</strong>s Rechtsanwalts habe sich also insgesamt seit Erlass <strong>de</strong>r<br />
BRAO im Jahre 1959 erheblich gewan<strong>de</strong>lt. Im Ergebnis sei die<br />
Anwalts-GmbH nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen <strong>de</strong>s<br />
GmbH-Rechts zu beurteilen.<br />
Der Kl. hat nach Bekanntgabe <strong>de</strong>s Beschlusses die Berufung<br />
zurückgenommen.<br />
Die dargestellte Rechtsauffassung verdient im Ergebnis und in<br />
<strong>de</strong>r Begründung Beifall. Wenn <strong>de</strong>r Gesetzgeber schon die<br />
Anwalts-GmbH mit auch negativen Konsequenzen wie entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Bilanzierungs- und Steuerpflichten installiert,<br />
müssen die Anwälte auch in<strong>de</strong>n Genuss <strong>de</strong>r Vorteile <strong>de</strong>s Haftungsregimes<br />
kommen. Das darf nicht durch eine ausufern<strong>de</strong><br />
Rechtsprechung zur persönlichen Haftung durch beson<strong>de</strong>res in<br />
Anspruch genommenes Vertrauen ausgehöhlt wer<strong>de</strong>n (dazu<br />
auch mit Beispiel Chab, ZAP 2007, 85, 87).<br />
Rechtsanwalt Bertin Chab<br />
Keine Scheinsozienhaftung bei nichtanwaltlicher Tätigkeit<br />
Keine Rechtsscheinhaftung <strong>de</strong>s Mitglieds einer anwaltlichen<br />
Scheinsozietät für For<strong>de</strong>rungen, die nicht die anwaltstypische –<br />
rechtsberaten<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r rechtsvertreten<strong>de</strong> –Tätigkeit betreffen.<br />
BGH, Urt. v. 16.4.2008 –VIII ZR 230/07, WM2008, 1136; ZIP<br />
2008, 1120<br />
Anmerkung:<br />
Eine angestellte Scheinsozia wur<strong>de</strong> von einer Computerfirma<br />
auf Zahlung einer Rechnung für eine andie Kanzlei gelieferte<br />
PC-Anlage sowie für Wartungskosten inAnspruch genommen.<br />
Beim Abschluss <strong>de</strong>s Vertrags mit <strong>de</strong>r Computerfirma war kein<br />
Briefpapier <strong>de</strong>r Kanzlei verwen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n; ein Geschäftsführer<br />
<strong>de</strong>r Computerfirma hatte jedoch aufgrund eines von ihm an<strong>de</strong>rweitig<br />
erteilten Anwaltsmandats Kenntnis vom Kanzleibriefbogen,<br />
<strong>de</strong>r die Beklagte wie eine Sozia auswies. Das AG hatte <strong>de</strong>r<br />
Klage stattgegeben, das LG sie abgewiesen. Der BGH wies die<br />
–zugelassene –Revision <strong>de</strong>r Computerfirma zurück.<br />
Die Sache wur<strong>de</strong>, daessich nicht um eine Streitigkeit aufgrund<br />
einer anwaltlichen Tätigkeit han<strong>de</strong>lte, nicht vom für Anwalts-