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150 Aufsätze BRAK-Mitt. 4/2008<br />
Klose, Die Gewichtung von Fällen nach §5FAO<br />
einer invitatio ad offerendum o<strong>de</strong>r gar einem rechtlich bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Vertragsangebot im Sinne <strong>de</strong>s §145 BGB erfüllt, son<strong>de</strong>rn<br />
beije<strong>de</strong>r Erklärung <strong>de</strong>s Unternehmers, aufGrund<strong>de</strong>rer sich<strong>de</strong>r<br />
Verbraucher zum Erwerb einer bestimmten Ware o<strong>de</strong>r zur Inanspruchnahme<br />
einer bestimmten Dienstleistung entschließen<br />
könne. Nur bei bloßer Aufmerksamkeitswerbung wer<strong>de</strong>dies im<br />
Allgemeinen nicht <strong>de</strong>r Fall sein. 31 Um eine <strong>de</strong>rartige, vom Anwendungsbereich<br />
<strong>de</strong>s §5aAbs. 3 UWG-E nicht erfasste Aufmerksamkeitswerbung<br />
wird es sich danach allein bei einer<br />
Imagewerbung ohne nähere Angaben zur Kanzlei han<strong>de</strong>ln<br />
können, d.h. bei einer solchen, die zwar <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>r werben<strong>de</strong>n<br />
Kanzlei nennt und dazu dient, diesen bekannt zu machen,<br />
die jedoch keine weiteren Angaben zu Leistungsbereichen<br />
o<strong>de</strong>r Qualifikation <strong>de</strong>r einzelnen Berufsträger aufweist.<br />
Denn nur dann wird die Werbung nicht geeignet sein, die<br />
Nachfrageentscheidung <strong>de</strong>s Verbrauchers zubeeinflussen. 32<br />
c) Fraglich könnte schließlich sein, ob <strong>de</strong>r Hinweis auf die<br />
Zweigstelleneigenschaft nicht <strong>de</strong>shalb entbehrlich ist, weil die<br />
Errichtung einer Zweigstelle im Bezirk einer an<strong>de</strong>ren Rechtsanwaltskammer<br />
auch dieser Rechtsanwaltskammer §27 Abs. 2<br />
31 BegrRegE zu§5a Abs. 3UWG-E; einem <strong>de</strong>rart weiten Verständnis<br />
ist <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverband Informationswirtschaft, Telekommunikation<br />
und Neue Medien e.V. (BITKOM) in seiner Stellungnahme vom<br />
18.12.2007 zum Referentenentwurf zum UWG-E vom 27.7.2007<br />
entgegengetreten.<br />
32 Vgl. auch BegrRegE zu §2 Abs. 1Nr. 1UWG-E, wonach Image-<br />
Werbung eine „geschäftliche Handlung“ sein kann, sofern sie objektiv<br />
geeignet ist, eine geschäftliche Entscheidung <strong>de</strong>s Verbrauchers zu<br />
beeinflussen. Dabei müssten alle Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalls umfassend<br />
gewürdigt wer<strong>de</strong>n. Generell zur Aufmerksamkeits- bzw. Imagewerbung<br />
vgl. etwa Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG §2<br />
Rdnr. 29und §4Rdnr. 1.155, jem.w.N.; zur Imagewerbung einer<br />
interdisziplinär tätigen Firmengruppe mit <strong>de</strong>r Aussage „TAX AND<br />
LEGAL SERVICES“ in einer Stellenanzeige vgl. BGH, GRUR 2003,<br />
540 –„Stellenanzeige“.<br />
Satz 2 BRAO anzuzeigen ist. Dies ist zu verneinen: Den Anwalt<br />
zur Vermeidung von wettbewerbswidrigen Irreführungen<br />
treffen<strong>de</strong> Pflichten zur Aufklärung <strong>de</strong>s rechtsuchen<strong>de</strong>n Publikums<br />
entfallen nicht durch Anzeigen seiner Tätigkeit gegenüber<br />
<strong>de</strong>r Kammer und im Übrigen auch nicht durch die Eintragung<br />
<strong>de</strong>r aufklärungsbedürftigen Tatsachen im Anwaltsverzeichnis.<br />
Vom rechtsuchen<strong>de</strong>n Publikum kann nicht erwartet<br />
wer<strong>de</strong>n, dass es zunächst imAnwaltsverzeichnis recherchiert,<br />
um Informationen über Zweigstellen o<strong>de</strong>r auch Fachanwaltsbezeichnungen<br />
(die nach §31 Abs. 3 BRAO ebenfalls im Verzeichnis<br />
anzugeben sind) zuermitteln. Die Ermittlung wäre im<br />
Übrigen auch nicht einfach. Denn im Register <strong>de</strong>rjenigen Kammer,<br />
in <strong>de</strong>ren Bezirk allein eine Zweigstelle unterhalten wird,<br />
ist <strong>de</strong>r diese führen<strong>de</strong> Rechtsanwalt nicht verzeichnet.<br />
6. Fazit<br />
Berufsrechtlichen Bestimmungen ist unmittelbar keine Verpflichtung<br />
zu entnehmen, eine anwaltliche Zweigstelle auch<br />
als solche zu kennzeichnen. Han<strong>de</strong>lsrechtlich besteht allerdings<br />
insbeson<strong>de</strong>re für die Partnerschaftsgesellschaft und die<br />
Anwalts-GmbH die Verpflichtung, die Anschrift <strong>de</strong>r „Hauptstelle“<br />
in(konventionellen und elektronischen) Geschäftsbriefen<br />
auszuweisen. Für <strong>de</strong>n Einzelanwalt und die Gesellschaft bürgerlichen<br />
Rechts gilt dies auch, soweit diese eine Kanzlei-<br />
Homepage betreiben und insoweit <strong>de</strong>n Verpflichtungen nach<br />
§5TMG unterliegen.<br />
Hierüber hinaus ist auch eine generelle wettbewerbsrechtliche<br />
Verpflichtung zu bejahen, anwaltliche Zweigstellen als solche<br />
kenntlich zu machen und insbeson<strong>de</strong>re die Anschrift <strong>de</strong>r<br />
„Hauptstelle“ <strong>de</strong>r Kanzlei in Briefbögen, Kanzleibroschüren<br />
und Webseiten mitzuteilen, da es sich insoweit um Angaben<br />
han<strong>de</strong>lt, die für die Entscheidung über die Mandatierung und<br />
die Rechtsdurchsetzung wesentlich sind.<br />
Die Gewichtung von Fällen nach §5FAO<br />
Rechtsanwalt Dr. Andreas Klose, Potsdam*<br />
Spezialisierungen und damit auch<strong>de</strong>r Erwerb vonFachanwaltstiteln<br />
spielen in<strong>de</strong>r Anwaltspraxis eine immer größere Rolle.<br />
Lag <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>r Rechtsanwälte, die einen Fachanwaltstitel<br />
führen, noch vor 15 Jahren bei rund sechs Prozent, waren es im<br />
Jahr 2007 bereits 19,6 Prozent. Die Zahl <strong>de</strong>r jährlich neu verliehenen<br />
Fachanwaltstitel ist in <strong>de</strong>r letzten Zeit sprunghaft angestiegen.<br />
Lag sie bis Mitte <strong>de</strong>r 1990er Jahre bei jährlich unter<br />
500, so schwankte sie in <strong>de</strong>n darauf folgen<strong>de</strong>n Jahren bis 2005<br />
zwischen rund 1.500 und 2.000 jährlich. Im Jahre 2006 wur<strong>de</strong>n<br />
knapp 3.000 Berechtigungen zur Führung von Fachanwaltstiteln<br />
verliehen, im Jahre 2007 über 5.100. 1 Auf Grund<br />
<strong>de</strong>r inzwischen vorhan<strong>de</strong>nen Fachanwaltstitel bestehen rund<br />
500 Fachanwaltsausschüsse. Zahlreiche Probleme bei <strong>de</strong>r täglichen<br />
Arbeit <strong>de</strong>r Fachanwaltsausschüsse bestehen bei <strong>de</strong>r nach<br />
§5Satz 3FAOmöglichen Gewichtung <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n Antragstellern<br />
bearbeiteten Fälle. Insbeson<strong>de</strong>re dann, wenn die Antragsteller<br />
gera<strong>de</strong> so die vorgeschriebenen Fallzahlen erreichen,<br />
wird heftig zwischen Fachanwaltsausschuss bzw. Rechtsanwaltskammer<br />
und Antragsteller umdie Zählung und Gewichtung<br />
je<strong>de</strong>s einzelnen Falles gerungen. Hiervon zeugen auch<br />
eine Vielzahl von in<strong>de</strong>n vergangenen Jahren ergangenen Entscheidungen<br />
verschie<strong>de</strong>ner Anwaltsgerichtshöfe. Gleichwohl<br />
erstaunt es, dass in<strong>de</strong>n einschlägigen Kommentierungen kaum<br />
nähere Ausführungen zu <strong>de</strong>n Fragen einer abweichen<strong>de</strong>n Gewichtung<br />
und insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r hierfür maßgeblichen Kriterien<br />
–Be<strong>de</strong>utung, Umfang und Schwierigkeit <strong>de</strong>r einzelnen Fälle –<br />
vorhan<strong>de</strong>n sind. Im Folgen<strong>de</strong>n sollen die einzelnen, sich um<br />
die Gewichtung von Fällen ranken<strong>de</strong>n Probleme sowie die<br />
dazu vertretenen Auffassungen dargestellt und versucht wer<strong>de</strong>n,<br />
sie einer Lösung zuzuführen.<br />
1. Die Grenzen abweichen<strong>de</strong>r Gewichtung<br />
* Richter amBran<strong>de</strong>nburgischen AGH.<br />
1 Hommerich/Kilian/Dreske, Statistisches Jahrbuch <strong>de</strong>r Anwaltschaft<br />
2007/2008, S. 81. 2BRAK-Mitt. 2006, 168.<br />
Nach <strong>de</strong>r seit <strong>de</strong>m 1.11.2006 gelten<strong>de</strong>n Fassung <strong>de</strong>s §5Satz 3<br />
FAO 2 ist ein<strong>de</strong>utig geregelt, dass eine abweichen<strong>de</strong> Gewich-