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150 Aufsätze BRAK-Mitt. 4/2008<br />

Klose, Die Gewichtung von Fällen nach §5FAO<br />

einer invitatio ad offerendum o<strong>de</strong>r gar einem rechtlich bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Vertragsangebot im Sinne <strong>de</strong>s §145 BGB erfüllt, son<strong>de</strong>rn<br />

beije<strong>de</strong>r Erklärung <strong>de</strong>s Unternehmers, aufGrund<strong>de</strong>rer sich<strong>de</strong>r<br />

Verbraucher zum Erwerb einer bestimmten Ware o<strong>de</strong>r zur Inanspruchnahme<br />

einer bestimmten Dienstleistung entschließen<br />

könne. Nur bei bloßer Aufmerksamkeitswerbung wer<strong>de</strong>dies im<br />

Allgemeinen nicht <strong>de</strong>r Fall sein. 31 Um eine <strong>de</strong>rartige, vom Anwendungsbereich<br />

<strong>de</strong>s §5aAbs. 3 UWG-E nicht erfasste Aufmerksamkeitswerbung<br />

wird es sich danach allein bei einer<br />

Imagewerbung ohne nähere Angaben zur Kanzlei han<strong>de</strong>ln<br />

können, d.h. bei einer solchen, die zwar <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>r werben<strong>de</strong>n<br />

Kanzlei nennt und dazu dient, diesen bekannt zu machen,<br />

die jedoch keine weiteren Angaben zu Leistungsbereichen<br />

o<strong>de</strong>r Qualifikation <strong>de</strong>r einzelnen Berufsträger aufweist.<br />

Denn nur dann wird die Werbung nicht geeignet sein, die<br />

Nachfrageentscheidung <strong>de</strong>s Verbrauchers zubeeinflussen. 32<br />

c) Fraglich könnte schließlich sein, ob <strong>de</strong>r Hinweis auf die<br />

Zweigstelleneigenschaft nicht <strong>de</strong>shalb entbehrlich ist, weil die<br />

Errichtung einer Zweigstelle im Bezirk einer an<strong>de</strong>ren Rechtsanwaltskammer<br />

auch dieser Rechtsanwaltskammer §27 Abs. 2<br />

31 BegrRegE zu§5a Abs. 3UWG-E; einem <strong>de</strong>rart weiten Verständnis<br />

ist <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverband Informationswirtschaft, Telekommunikation<br />

und Neue Medien e.V. (BITKOM) in seiner Stellungnahme vom<br />

18.12.2007 zum Referentenentwurf zum UWG-E vom 27.7.2007<br />

entgegengetreten.<br />

32 Vgl. auch BegrRegE zu §2 Abs. 1Nr. 1UWG-E, wonach Image-<br />

Werbung eine „geschäftliche Handlung“ sein kann, sofern sie objektiv<br />

geeignet ist, eine geschäftliche Entscheidung <strong>de</strong>s Verbrauchers zu<br />

beeinflussen. Dabei müssten alle Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalls umfassend<br />

gewürdigt wer<strong>de</strong>n. Generell zur Aufmerksamkeits- bzw. Imagewerbung<br />

vgl. etwa Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG §2<br />

Rdnr. 29und §4Rdnr. 1.155, jem.w.N.; zur Imagewerbung einer<br />

interdisziplinär tätigen Firmengruppe mit <strong>de</strong>r Aussage „TAX AND<br />

LEGAL SERVICES“ in einer Stellenanzeige vgl. BGH, GRUR 2003,<br />

540 –„Stellenanzeige“.<br />

Satz 2 BRAO anzuzeigen ist. Dies ist zu verneinen: Den Anwalt<br />

zur Vermeidung von wettbewerbswidrigen Irreführungen<br />

treffen<strong>de</strong> Pflichten zur Aufklärung <strong>de</strong>s rechtsuchen<strong>de</strong>n Publikums<br />

entfallen nicht durch Anzeigen seiner Tätigkeit gegenüber<br />

<strong>de</strong>r Kammer und im Übrigen auch nicht durch die Eintragung<br />

<strong>de</strong>r aufklärungsbedürftigen Tatsachen im Anwaltsverzeichnis.<br />

Vom rechtsuchen<strong>de</strong>n Publikum kann nicht erwartet<br />

wer<strong>de</strong>n, dass es zunächst imAnwaltsverzeichnis recherchiert,<br />

um Informationen über Zweigstellen o<strong>de</strong>r auch Fachanwaltsbezeichnungen<br />

(die nach §31 Abs. 3 BRAO ebenfalls im Verzeichnis<br />

anzugeben sind) zuermitteln. Die Ermittlung wäre im<br />

Übrigen auch nicht einfach. Denn im Register <strong>de</strong>rjenigen Kammer,<br />

in <strong>de</strong>ren Bezirk allein eine Zweigstelle unterhalten wird,<br />

ist <strong>de</strong>r diese führen<strong>de</strong> Rechtsanwalt nicht verzeichnet.<br />

6. Fazit<br />

Berufsrechtlichen Bestimmungen ist unmittelbar keine Verpflichtung<br />

zu entnehmen, eine anwaltliche Zweigstelle auch<br />

als solche zu kennzeichnen. Han<strong>de</strong>lsrechtlich besteht allerdings<br />

insbeson<strong>de</strong>re für die Partnerschaftsgesellschaft und die<br />

Anwalts-GmbH die Verpflichtung, die Anschrift <strong>de</strong>r „Hauptstelle“<br />

in(konventionellen und elektronischen) Geschäftsbriefen<br />

auszuweisen. Für <strong>de</strong>n Einzelanwalt und die Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts gilt dies auch, soweit diese eine Kanzlei-<br />

Homepage betreiben und insoweit <strong>de</strong>n Verpflichtungen nach<br />

§5TMG unterliegen.<br />

Hierüber hinaus ist auch eine generelle wettbewerbsrechtliche<br />

Verpflichtung zu bejahen, anwaltliche Zweigstellen als solche<br />

kenntlich zu machen und insbeson<strong>de</strong>re die Anschrift <strong>de</strong>r<br />

„Hauptstelle“ <strong>de</strong>r Kanzlei in Briefbögen, Kanzleibroschüren<br />

und Webseiten mitzuteilen, da es sich insoweit um Angaben<br />

han<strong>de</strong>lt, die für die Entscheidung über die Mandatierung und<br />

die Rechtsdurchsetzung wesentlich sind.<br />

Die Gewichtung von Fällen nach §5FAO<br />

Rechtsanwalt Dr. Andreas Klose, Potsdam*<br />

Spezialisierungen und damit auch<strong>de</strong>r Erwerb vonFachanwaltstiteln<br />

spielen in<strong>de</strong>r Anwaltspraxis eine immer größere Rolle.<br />

Lag <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>r Rechtsanwälte, die einen Fachanwaltstitel<br />

führen, noch vor 15 Jahren bei rund sechs Prozent, waren es im<br />

Jahr 2007 bereits 19,6 Prozent. Die Zahl <strong>de</strong>r jährlich neu verliehenen<br />

Fachanwaltstitel ist in <strong>de</strong>r letzten Zeit sprunghaft angestiegen.<br />

Lag sie bis Mitte <strong>de</strong>r 1990er Jahre bei jährlich unter<br />

500, so schwankte sie in <strong>de</strong>n darauf folgen<strong>de</strong>n Jahren bis 2005<br />

zwischen rund 1.500 und 2.000 jährlich. Im Jahre 2006 wur<strong>de</strong>n<br />

knapp 3.000 Berechtigungen zur Führung von Fachanwaltstiteln<br />

verliehen, im Jahre 2007 über 5.100. 1 Auf Grund<br />

<strong>de</strong>r inzwischen vorhan<strong>de</strong>nen Fachanwaltstitel bestehen rund<br />

500 Fachanwaltsausschüsse. Zahlreiche Probleme bei <strong>de</strong>r täglichen<br />

Arbeit <strong>de</strong>r Fachanwaltsausschüsse bestehen bei <strong>de</strong>r nach<br />

§5Satz 3FAOmöglichen Gewichtung <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n Antragstellern<br />

bearbeiteten Fälle. Insbeson<strong>de</strong>re dann, wenn die Antragsteller<br />

gera<strong>de</strong> so die vorgeschriebenen Fallzahlen erreichen,<br />

wird heftig zwischen Fachanwaltsausschuss bzw. Rechtsanwaltskammer<br />

und Antragsteller umdie Zählung und Gewichtung<br />

je<strong>de</strong>s einzelnen Falles gerungen. Hiervon zeugen auch<br />

eine Vielzahl von in<strong>de</strong>n vergangenen Jahren ergangenen Entscheidungen<br />

verschie<strong>de</strong>ner Anwaltsgerichtshöfe. Gleichwohl<br />

erstaunt es, dass in<strong>de</strong>n einschlägigen Kommentierungen kaum<br />

nähere Ausführungen zu <strong>de</strong>n Fragen einer abweichen<strong>de</strong>n Gewichtung<br />

und insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r hierfür maßgeblichen Kriterien<br />

–Be<strong>de</strong>utung, Umfang und Schwierigkeit <strong>de</strong>r einzelnen Fälle –<br />

vorhan<strong>de</strong>n sind. Im Folgen<strong>de</strong>n sollen die einzelnen, sich um<br />

die Gewichtung von Fällen ranken<strong>de</strong>n Probleme sowie die<br />

dazu vertretenen Auffassungen dargestellt und versucht wer<strong>de</strong>n,<br />

sie einer Lösung zuzuführen.<br />

1. Die Grenzen abweichen<strong>de</strong>r Gewichtung<br />

* Richter amBran<strong>de</strong>nburgischen AGH.<br />

1 Hommerich/Kilian/Dreske, Statistisches Jahrbuch <strong>de</strong>r Anwaltschaft<br />

2007/2008, S. 81. 2BRAK-Mitt. 2006, 168.<br />

Nach <strong>de</strong>r seit <strong>de</strong>m 1.11.2006 gelten<strong>de</strong>n Fassung <strong>de</strong>s §5Satz 3<br />

FAO 2 ist ein<strong>de</strong>utig geregelt, dass eine abweichen<strong>de</strong> Gewich-

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