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184 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 4/2008<br />
Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung<br />
umfänglich sammeln können (vgl. auch Senatsbeschl. v.<br />
14.7.2003 –NotZ 1/03 –NJW 2003, 2750, 2751). Diese sind<br />
aber, wovon die Agin. in ihrer Maßgabe 2b<strong>de</strong>r Ausschreibung<br />
v. 8.4.2005 selbst ausgeht, für die fachliche Eignung eines<br />
Notarbewerbers för<strong>de</strong>rlich, weil er hierdurch allgemeine<br />
Kenntnisse <strong>de</strong>r Praxis <strong>de</strong>r Rechtsbesorgung und <strong>de</strong>ren<br />
organisatorischer Bewältigung gewinnt, imUmgang mit <strong>de</strong>m<br />
rechtsuchen<strong>de</strong>n Publikum sicher wird sowie Verständnis für<br />
<strong>de</strong>ssen Anliegen erlangt (siehe 1c). Soweit <strong>de</strong>r Ast. imVergleich<br />
zu <strong>de</strong>m weiteren Beteiligten auf längere Erfahrungen als<br />
hauptberuflich tätiger RA zurückblicken kann, hat er damit<br />
einen ins Gewicht fallen<strong>de</strong>n Eignungsvorteil erlangt, <strong>de</strong>n die<br />
Agin. nicht über eine individuelle Eignungsprognose als unerheblich<br />
beiseite schieben darf.<br />
[30] (2) Nicht tragfähig ist auch die Erwägung <strong>de</strong>r Agin., <strong>de</strong>r<br />
weitere Beteiligte habe im Zeitraum v. 7.9.1990 bis zum<br />
2.5.2000 erheblich „notarnäher“ als <strong>de</strong>r Ast. gearbeitet.<br />
[31] Für die Zeit ab<strong>de</strong>m 3.8.1992 hat dies bereits Eingang in<br />
die Bemessung <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rpunkte für „notarnahe“ berufliche<br />
Tätigkeit entsprechend <strong>de</strong>r Maßgabe 2fcc gefun<strong>de</strong>n. Die Agin.<br />
rechnet pro Monat für min<strong>de</strong>stens 30 v.H. „notarnaher“ Tätigkeit<br />
0,1 Punkte, für min<strong>de</strong>stens 50 v.H. 0,15 Punkte und für<br />
min<strong>de</strong>stens 80 v.H. 0,2 Punkte an. Dementsprechend hat sie<br />
<strong>de</strong>m weiteren Beteiligten für 100 v.H. „notarnaher“ Tätigkeit<br />
für <strong>de</strong>n Zeitraum v.3.8.1992 bis zum 31.12.1995 0,2 Son<strong>de</strong>rpunkte<br />
pro Monat und für die Folgezeit bis zum 2.5.2000<br />
monatlich 0,15 Punkte für die über <strong>de</strong>r Hälfte seiner Beschäftigung<br />
liegen<strong>de</strong> „notarnahe“ Betätigung gutgebracht. Demgegenüber<br />
hat sie zugunsten <strong>de</strong>s Ast. für <strong>de</strong>ssen „notarnahe“<br />
Anwaltstätigkeit, die v.3.11.1992 bis zum 30.4.1996 70,62<br />
v.H. und v. 1.5.1996 bis zum 2.5.2000 38,55 v.H. seiner<br />
Beschäftigung ausmachte, monatlich nur 0,15 Punkte für <strong>de</strong>n<br />
ersten Zeitraum und 0,1 Punkte für <strong>de</strong>n zweiten angerechnet.<br />
Damit hat die Agin. <strong>de</strong>m unterschiedlich hohen Anteil „notarnaher“<br />
Tätigkeiten bei<strong>de</strong>r Bewerber bereits angemessen Rechnung<br />
getragen. Da für eine vom rechnerischen Ergebnis<br />
abweichen<strong>de</strong> Individualprognose grundsätzlich nur insoweit<br />
Raum ist, als Umstän<strong>de</strong> inRe<strong>de</strong> stehen, die imPunktesystem<br />
noch keine hinreichen<strong>de</strong> Berücksichtigung gefun<strong>de</strong>n haben,<br />
durfte die Agin. <strong>de</strong>n unterschiedlichen Umfang <strong>de</strong>r „notarnahen“<br />
Berufstätigkeit nicht noch einmal inihrem Individualvergleich<br />
berücksichtigen.<br />
[32] Soweit die Agin. <strong>de</strong>n Zeitraum v. 7.9.1990 bis2.8.1992 im<br />
Rahmen <strong>de</strong>s Individualvergleichs zugunsten <strong>de</strong>s weiteren<br />
Beteiligten berücksichtigt, setzt sie sich in Wi<strong>de</strong>rspruch zuihrer<br />
Bewertung innerhalb <strong>de</strong>s von ihr angewandten Punktesystems.<br />
Sie hält die Angaben <strong>de</strong>s weiteren Beteiligten zu seiner in dieser<br />
Zeit ausgeführten „notarnahen“ Tätigkeit für nicht hinreichend<br />
konkretisiert, umdie Vergabe von Son<strong>de</strong>rpunkten zu<br />
rechtfertigen. Ist dies <strong>de</strong>r Fall, kann sie diese Tätigkeit aber<br />
auch nicht im Rahmen <strong>de</strong>r Individualabwägung zugunsten <strong>de</strong>s<br />
weiteren Beteiligten als ausschlaggeben<strong>de</strong>n Gesichtspunkt<br />
berücksichtigen. Die fehlen<strong>de</strong> Konkretisierbarkeit wirkt sich<br />
auch auf die Beurteilungsmöglichkeiten bei einer „freien“<br />
Eignungsprognose aus. Es lässt sich auch indiesem Rahmen<br />
nicht mit <strong>de</strong>r notwendigen Zuverlässigkeit feststellen, inwieweit<br />
die Tätigkeit <strong>de</strong>s weiteren Beteiligten diesem gegenüber<br />
<strong>de</strong>m Ast. einen entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Vorzug verschafft, <strong>de</strong>r es rechtfertigen<br />
wür<strong>de</strong>, trotz <strong>de</strong>s beträchtlichen Punktevorsprungs <strong>de</strong>s<br />
Ast. von einer besseren fachlichen Eignung <strong>de</strong>s weiteren Beteiligten<br />
auszugehen.<br />
[33] 4. Die Sache ist zugunsten <strong>de</strong>s Ast. zur En<strong>de</strong>ntscheidung<br />
reif. Neue entscheidungserhebliche Tatsachen sind, nach<strong>de</strong>m<br />
die streitige Besetzung bereits Gegenstand dreier gerichtlicher<br />
Verfahren war, nicht mehr zuerwarten. Auch ist nichts dafür<br />
ersichtlich, dass die Agin., die sich bereits umfassend und insbeson<strong>de</strong>re<br />
unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r zutreffend berechneten<br />
Eignungspunkte <strong>de</strong>s Ast. und seines Mitbewerbers mit <strong>de</strong>r<br />
Sache befasst hat, im Rahmen eines erneuten Individualvergleichs<br />
noch zulässige Erwägungen wird anstellen können, die<br />
im Ergebnis ein Abweichen von <strong>de</strong>r punktemäßig ermittelten<br />
Eignungsbeurteilung bei<strong>de</strong>r Kandidaten rechtfertigen könnte.<br />
[34] Da <strong>de</strong>r Senat die Agin. zur Vergabe <strong>de</strong>r begehrten Notarstelle<br />
an <strong>de</strong>n Ast. verpflichtet, sind <strong>de</strong>ssen Anträge, die die<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>r mit Schr. v.1.11.2006 mitgeteilten Vertretungszeiten<br />
zum Gegenstand haben, überholt und damit nicht<br />
mehr zu beschei<strong>de</strong>n.<br />
Anwaltswechsel nach Erschütterung <strong>de</strong>s Vertrauensverhältnisses<br />
BGB §140; ZPO §227, §341 a, §345, §347, §514, §539,<br />
§543, §544, §551, §565<br />
Ein Anwaltswechsel nach einer Erschütterung <strong>de</strong>s Vertrauensverhältnisses<br />
ist nur dann ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung,<br />
wenn die Partei darlegt, dass <strong>de</strong>r Anwalt <strong>de</strong>n Vertrauensverlust<br />
verschul<strong>de</strong>t hat.<br />
BGH, Beschl. v. 3.3.2008 –IIZR251/06<br />
Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong><br />
Vergütung – Gebühr für die Einreichung einer Schutzschrift<br />
nach Rücknahme <strong>de</strong>s Verfügungsantrags<br />
RVG §2Abs. 2Satz 1Anl. 1Nr. 3100<br />
Für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen<br />
Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag<br />
erhält <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Vertretung im erwarteten Eilverfahren<br />
betraute RA die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 RVG VV, wenn<br />
<strong>de</strong>r Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wie<strong>de</strong>r<br />
zurückgenommen wird.<br />
BGH, Beschl. v. 13.3.2008 –IZB20/07<br />
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Qualifizierung <strong>de</strong>r Einkünfte einer freiberuflichen Personengesellschaft<br />
inFolge mitunternehmerischer Beteiligung<br />
einer Freiberufler-Kapitalgesellschaft<br />
AO §40, §41 Abs. 1; BGB §716; EStG §15 Abs. 1 Satz 1<br />
Nr. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4<br />
Satz 2;GewStG §2Abs. 1Satz 2, §7;KStG §8Abs. 2<br />
1. Beteiligt sich eine sogenannte Freiberufler-Kapitalgesellschaft<br />
mitunternehmerisch an einer Freiberufler-Personengesellschaft,<br />
so erzielt die Personengesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte.<br />
*2. Die Entscheidung <strong>de</strong>s Gesetzgebers, die Tätigkeit je<strong>de</strong>r Kapitalgesellschaft<br />
als gewerblich zu qualifizieren, verstößt nicht<br />
gegen <strong>de</strong>n Gleichheitssatz nach Art. 3Abs. 1GG.<br />
BFH, Urt. v. 8.4.2008 –VIII R73/05<br />
Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:<br />
I. Kl. und Revisionskl. (Kl.) ist eine RA-Sozietät in <strong>de</strong>r Rechtsform<br />
einer GbR.