04.11.2014 Aufrufe

4 - brak-mitteilungen.de

4 - brak-mitteilungen.de

4 - brak-mitteilungen.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

154 Aufsätze BRAK-Mitt. 4/2008<br />

Otto, Verknüpfungen einer Rechtsanwalts-Sozietät mit einer Steuerberatungs-GmbH aus steuerlicher Sicht<br />

Verknüpfungen einerRechtsanwalts-Sozietätmit einer Steuerberatungs-GmbH aus<br />

steuerlicher Sicht<br />

Rechtsanwalt Dr. Klaus Otto, Nürnberg*<br />

Rechtsanwalts-Sozietäten verweisen auf ihrem Briefbogen gerne<br />

auf die Kooperation mit einer Steuerberatungs-GmbH, um<br />

kundzutun, dass eine Beratung aus einer Hand inallen rechtlichen<br />

und steuerrechtlichen Angelegenheiten möglich ist. Dieser<br />

einfache Sachverhalt wirft eine Vielzahl von steuerrechtlichen<br />

Fragen auf, die meist auch ineiner Betriebsprüfung gestellt<br />

wer<strong>de</strong>n und auf die nachfolgend eingegangen wird.<br />

1. Teilweise Gesellschafter-I<strong>de</strong>ntität<br />

Sind ein o<strong>de</strong>r mehrere Gesellschafter <strong>de</strong>r Rechtsanwalts-Sozietät<br />

auch Gesellschafter <strong>de</strong>r Steuerberatungs-GmbH, wer<strong>de</strong>n<br />

die weiteren Gesellschafter darauf dringen, dass die Beratungsfel<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Sozietät und <strong>de</strong>r GmbH gegeneinan<strong>de</strong>r abgegrenzt<br />

wer<strong>de</strong>n. Vielfach geschieht dies in<strong>de</strong>r Weise, dass die Rechtsanwalts-Sozietät<br />

Mandate zur Bearbeitung steuerrechtlicher<br />

Rechtsbehelfe und zur Erstellung einer Finanzbuchhaltung, einer<br />

Lohnbuchhaltung, von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen<br />

nicht übernehmen darf und diese andie Steuerberatungs-GmbH<br />

weiterzuleiten hat, während umgekehrt die Steuerberatungs-GmbH<br />

Mandate zur Erstellung von Verträgen an<br />

die Rechtsanwalts-Sozietät weiterzuleiten hat, selbst wenn sie<br />

solche Verträge ineingeschränktem Umfang nach <strong>de</strong>m RechtsberatungG<br />

bearbeiten dürfte.<br />

Besteht eine solche schuldrechtliche Abgrenzungsvereinbarung<br />

bezüglich <strong>de</strong>r Geschäftsfel<strong>de</strong>r, können wechselseitige Scha<strong>de</strong>nersatzansprüche<br />

entstehen, wenn gegen diese Abgrenzungsvereinbarung<br />

schuldhaft verstoßen wird. Ein schuldhafter Verstoß<br />

liegt je<strong>de</strong>nfalls dann vor, wenn ein Mandat im Sinne <strong>de</strong>r Abgrenzungsvereinbarung<br />

überleitungsfähig gewesen wäre.<br />

Verletzt die Rechtsanwalts-Sozietät die Abgrenzungsvereinbarung<br />

schuldhaft, in<strong>de</strong>m sie Mandate bearbeitet, die ansich <strong>de</strong>r<br />

Steuerberatungs-GmbH zuzuweisen gewesen wären, tritt bei<br />

<strong>de</strong>r Steuerberatungs-GmbH eine Vermögensmin<strong>de</strong>rung in<br />

Höhe <strong>de</strong>r ausgefallenen Honorare ein. Beruht diese Vermögensmin<strong>de</strong>rung<br />

darauf, dass diejenigen Gesellschafter <strong>de</strong>r<br />

Rechtsanwalts-Sozietät, die auch an <strong>de</strong>r Steuerberatungs-<br />

GmbH beteiligt sind, darauf gedrungen haben, dass Mandate<br />

entgegen <strong>de</strong>r Abgrenzungsvereinbarung nicht weitergeleitet<br />

wer<strong>de</strong>n, liegt dann in Höhe <strong>de</strong>s Honorarausfalls eine ver<strong>de</strong>ckte<br />

Gewinnausschüttung gemäß §8 Abs. 3 Satz 2 KStG bei <strong>de</strong>r<br />

GmbH vor. Der körperschaftsteuerliche Gewinn und <strong>de</strong>r Gewerbeertrag<br />

<strong>de</strong>r GmbH sind umdie ausgefallenen Honorare zu<br />

erhöhen, was ab<strong>de</strong>m 1.1.2009 zueiner zusätzlichen Körperschaftsteuerbelastung<br />

von 15 %und einer zusätzlichen Gewerbesteuerbelastung<br />

von ca. 15 %führt.<br />

* FAStR, FAHaGesR, vBP<br />

Die <strong>de</strong>r Rechtsanwalts-Sozietät insoweit zugeflossenen Honorare<br />

führen zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20<br />

Abs. 1Nr. 1Satz 2 EStG bei <strong>de</strong>njenigen Gesellschaftern, die<br />

auch an <strong>de</strong>r Steuerberatungs-GmbH beteiligt sind. Soweit diese<br />

Honorare anteilig auch weiteren Gesellschaftern <strong>de</strong>r Rechtsanwalts-Sozietät<br />

zufließen, liegen Werbungskosten bei <strong>de</strong>n abgeben<strong>de</strong>n<br />

Gesellschaftern vor und Einkünfte aus selbständiger Arbeit<br />

(§18EStG) bei <strong>de</strong>n empfangen<strong>de</strong>n Gesellschaftern.<br />

Beruht <strong>de</strong>r schuldhafte Verstoß <strong>de</strong>r Rechtsanwalts-Sozietät gegen<br />

die Abgrenzungsvereinbarung nicht auf einem Han<strong>de</strong>ln<br />

<strong>de</strong>rjenigen Sozien, die auch Gesellschafter bei <strong>de</strong>r Steuerberatungs-GmbH<br />

sind, entsteht bei <strong>de</strong>r Steuerberatungs-GmbH die<br />

Vermögensmin<strong>de</strong>rung, die auf <strong>de</strong>m Gesellschaftsverhältnis beruht,nur<br />

dann,wenn <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Steuerberatungs-GmbHzustehen<strong>de</strong><br />

Scha<strong>de</strong>nersatzanspruch nicht geltend gemacht wird. Die<br />

ver<strong>de</strong>ckte Gewinnausschüttung liegt dann in <strong>de</strong>r Nichtgeltendmachung<br />

<strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>nersatzanspruches.<br />

Wird keine schuldrechtliche Abgrenzungsvereinbarung bezüglich<br />

<strong>de</strong>r Tätigkeitsbereiche getroffen, rechtfertigt dies für sich<br />

gesehen noch nicht die Annahme einer ver<strong>de</strong>ckten Gewinnausschüttung<br />

(BFH, Urt. v. 13.11.1996 – I R 149/94, DStR<br />

1997, 323). Eine ver<strong>de</strong>ckte Gewinnausschüttung kann nur entstehen,<br />

wenn bei <strong>de</strong>r Steuerberatungs-GmbH eine Vermögensmin<strong>de</strong>rung<br />

(verhin<strong>de</strong>rte Vermögensmehrung) eintritt, die inzivilrechtlichen<br />

Ansprüchen besteht (Gosch: Wettbewerbsverbot,<br />

Geschäftschancenlehre und ver<strong>de</strong>ckte Gewinnausschüttung in<br />

DStR 1997, 442 und Fleischer: Ver<strong>de</strong>ckte Gewinnausschüttung:<br />

Die Geschäftschancenlehre im Spannungsfeld zwischen<br />

Gesellschafts- und Steuerrecht, DStR 1999, 1249). Esist dann<br />

zu fragen, ob gesellschaftsrechtliche o<strong>de</strong>r dienstvertragliche<br />

Wettbewerbsverbote bestehen, gegen die verstoßen wur<strong>de</strong>.<br />

2. Keine teilweise Gesellschafteri<strong>de</strong>ntität<br />

Besteht keine teilweise Gesellschafteri<strong>de</strong>ntität zwischen <strong>de</strong>r<br />

Rechtsanwalts-Sozietät und <strong>de</strong>r Steuerberatungs-GmbH, wird<br />

vielfach vereinbart, dass für weitergeleitete Mandate eine Vergütung<br />

bezahlt wird.<br />

Han<strong>de</strong>lt essich bei einer solchen Vergütung umeine echte Vermittlungsprovision,<br />

führt dies zuEinkünften aus Gewerbebetrieb.<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen gemäß §15Abs. 2<br />

EStG immerdannvor,wenn dieBetätigung we<strong>de</strong>rals Ausübung<br />

von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien<br />

Berufes noch als eine an<strong>de</strong>re selbständige Arbeit anzusehen ist.<br />

Die Vermittlung von Mandanten fällt nicht unter §18EStG.<br />

Bezieht die Rechtsanwalts-Sozietät für die Vermittlung von<br />

Mandaten von <strong>de</strong>r Steuerberatungs-GmbH eine Provision, erzielt<br />

sie damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dies führt gemäß<br />

§15Abs. 3Satz 1Nr. 2EStG zwingend dazu, dass sämtliche<br />

Einkünfte <strong>de</strong>r Rechtsanwalts-Sozietät zu Einkünften aus Gewerbebetriebwer<strong>de</strong>n(frühereInfektions-<br />

o<strong>de</strong>r Abfärbetheorie, jetzt<br />

verankert in§15 Abs. 3Satz 1Nr. 2EStG).<br />

Nach <strong>de</strong>m Urteil <strong>de</strong>s BFH v. 11.8.1999 –XIR12/98, BStBl<br />

2000 II 229 besteht eine Bagatellgrenze. Machen die gewerblichen<br />

Einkünfte einer Personengesellschaft höchstens 2%aller<br />

Einkünfte aus und wird auch <strong>de</strong>r Freibetrag nach §11 Abs. 1<br />

Satz 3 Nr. 1 GewStG in Höhe von 24.500 Euro nicht überschritten,<br />

wer<strong>de</strong>n die übrigen Einkünfte <strong>de</strong>r Rechtsanwalts-<br />

Sozietät nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.<br />

Keine Vermittlungsprovisionen liegen vor, wenn im Zuge <strong>de</strong>r<br />

Weiterleitung eines Mandates <strong>de</strong>r Sachverhalt aufbereitet wird,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!