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172 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 4/2008<br />
Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />
entspricht jedoch <strong>de</strong>r gesetzlichen Regelung. Der Anwaltssenat<br />
beim BGH ist ein Fachsenat mit beson<strong>de</strong>rer Besetzung und als<br />
solcher Teil <strong>de</strong>s BGH. Die Besetzung <strong>de</strong>s Senats ergibt sich aus<br />
§106 BRAO, <strong>de</strong>r die Mitwirkung anwaltlicher Beisitzer vorsieht.<br />
Für diese ist in§107 Abs. 1Satz 1BRAO bestimmt, dass<br />
sie vom BMJ berufen wer<strong>de</strong>n, und zwar aus einer Vorschlagsliste,<br />
die nach §107 Abs. 2Satz 1 BRAO das Präsidium <strong>de</strong>r<br />
BRAK aufgrund von Vorschlägen <strong>de</strong>r RAKn <strong>de</strong>m BMJ einreicht.<br />
[11] b) Auch in <strong>de</strong>r Sache hätten<br />
die Ablehnungsanträge,<br />
wären sie zulässig, keinen<br />
Erfolg. Entgegen <strong>de</strong>r Ansicht<br />
Hinreichen<strong>de</strong> Grün<strong>de</strong><br />
für Unparteilichkeit<br />
<strong>de</strong>s Ast. bieten die Regelungen über die Zusammensetzung <strong>de</strong>s<br />
Senats für Anwaltssachen beim BGH eine hinreichen<strong>de</strong><br />
Gewähr für die Unparteilichkeit <strong>de</strong>r Richter (BVerfG, NJW<br />
2006, 3049, 3050; Senat, Beschl. v. 7.10.2003 –AnwZ [B] 38/<br />
02 n.v.;vgl. auch BVerfGE 26, 186, 195 f.; BVerfGE 48, 300,<br />
315 f. zu <strong>de</strong>n früheren anwaltlichen EGH).<br />
[12] Das Vorbringen <strong>de</strong>s Ast., <strong>de</strong>r sich auf die Rspr. <strong>de</strong>s EuGH<br />
beruft, rechtfertigt keine an<strong>de</strong>re Beurteilung. Der erkennen<strong>de</strong><br />
Senat entschei<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>r Besetzung von vier Berufsrichtern und<br />
drei RAen als Beisitzern (§ 106 Abs. 2 BRAO). Er entschei<strong>de</strong>t<br />
als Beschwer<strong>de</strong>gericht in <strong>de</strong>m für Angelegenheiten <strong>de</strong>r freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit gelten<strong>de</strong>n Verfahren (§ 42 Abs. 5, Abs. 6<br />
BRAO) mit <strong>de</strong>r absoluten Mehrheit <strong>de</strong>r Stimmen (§ 196 Abs. 1<br />
GVG) und ermittelt dabei als Tatsacheninstanz <strong>de</strong>n Sachverhalt<br />
in eigener Verantwortung (BGH, Beschl. v.13.10.2003 –AnwZ<br />
[B] 36/02 n.v.;Beschl. v. 17.5.2004 –AnwZ [B] 48/03 n.v.).<br />
Damit unterschei<strong>de</strong>t sich das Rechtsbehelfsverfahren nach <strong>de</strong>r<br />
BRAO in wesentlichen Punkten von <strong>de</strong>m Rechtsbehelfsverfahren,<br />
das <strong>de</strong>r EuGH in<strong>de</strong>r Entscheidung Wilson (EuGH, Urt. v.<br />
19.9.2006, Rs. C-506/04, NJW 2006, 3697 Tz. 54ff.) beanstan<strong>de</strong>t<br />
hat.<br />
[13] 2. Soweit <strong>de</strong>m Schriftsatz v.12.9.2007 entnommen wer<strong>de</strong>n<br />
kann, dass eine Ablehnung auch insoweit erfolgen soll, als<br />
die bei<strong>de</strong>n dort bezeichneten Richter aneiner früheren Entscheidung<br />
mitgewirkt haben, sind die Ablehnungsgesuche<br />
je<strong>de</strong>nfalls als unbegrün<strong>de</strong>t zurückzuweisen.<br />
[14] Ein Son<strong>de</strong>rfall, in <strong>de</strong>m die Mitwirkung aneinem früheren<br />
Verfahren gegen <strong>de</strong>n Ast. und an <strong>de</strong>n damit verbun<strong>de</strong>nen Ausführungen<br />
die Besorgnis <strong>de</strong>r Befangenheit begrün<strong>de</strong>n könnte,<br />
liegt nicht vor.<br />
Die Vorbefassung als solche<br />
Bloße Vorbefassung begrün<strong>de</strong>t – abgesehen von<br />
reicht nicht aus <strong>de</strong>m Ausschließungstatbestand<br />
in §41Nr. 6ZPO –die<br />
Besorgnis <strong>de</strong>r Befangenheit grundsätzlich nicht (vgl. Kayser in<br />
Saenger, ZPO, 2.Aufl., §42Rdnr. 16). An<strong>de</strong>rs verhält essich<br />
lediglich beim Hinzutreten beson<strong>de</strong>rer Umstän<strong>de</strong>, die über die<br />
Tatsache bloßer Vorbefassung als solcher und die damit notwendig<br />
verbun<strong>de</strong>nen inhaltlichen Äußerungen sowie die übrigen<br />
genannten Aspekte hinausgehen. Dies kann etwa <strong>de</strong>r Fall<br />
sein, wenn Äußerungen infrüheren Entscheidungen nach <strong>de</strong>r<br />
Sachlage unnötige und sachlich unbegrün<strong>de</strong>te Werturteile über<br />
<strong>de</strong>n Antragsteller enthalten o<strong>de</strong>r wenn ein Richter sich bei<br />
einer Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil<br />
<strong>de</strong>s Ast. geäußert hat (BGH, Urt. v. 29.6.2006 –5StR 485/<br />
05, NJW 2006, 2864).<br />
[15] Soweit die Befangenheitsanträge darauf gestützt wer<strong>de</strong>n,<br />
dass abgelehnte Richter an einer früheren, zum Nachteil <strong>de</strong>s<br />
Ast. ergangenen Entscheidung mitgewirkt haben, bei <strong>de</strong>r aus<br />
Sicht <strong>de</strong>s Ast. <strong>de</strong>r Sachverhalt unzutreffend dargestellt und die<br />
rechtliche Würdigung unrichtig sei, ist ein ausreichen<strong>de</strong>r<br />
Befangenheitsgrund ebenfalls nicht gegeben. Dass die<br />
Senatsmitglie<strong>de</strong>r in Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags das<br />
Ergebnis <strong>de</strong>r erhobenen Beweise und die aufgeworfenen<br />
Rechtsfragen im früheren Verfahren an<strong>de</strong>rs gewürdigt haben als<br />
<strong>de</strong>r Antragsteller, begrün<strong>de</strong>t noch nicht ihre Befangenheit. Eine<br />
vermeintlich o<strong>de</strong>r tatsächlich rechtsfehlerhafte vorangegangene<br />
Entscheidung rechtfertigt nicht die Besorgnis <strong>de</strong>r Befangenheit.<br />
[16] 3.Der Senat ist zu einer Entscheidung über diejenigen<br />
Ablehnungsgesuche, die unzulässig sind, in <strong>de</strong>r Besetzung mit<br />
<strong>de</strong>n abgelehnten Richtern befugt (vgl. BVerwG, NJW 1988,<br />
722, m.w.N.; BGH, Beschl. v. 2.12.2004 –IZR 92/02). Über<br />
die weiteren Ablehnungsgesuche entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Senat in <strong>de</strong>r<br />
aus §42Abs. 6Satz 2 BRAO i.V.m. §45 ZPO analog (dazu<br />
Senat, BGHZ 46, 195, 198) folgen<strong>de</strong>n Besetzung ohne die<br />
abgelehnten Mitglie<strong>de</strong>r.<br />
Berufsrechtsverstoß – Unterlassene Weiterleitung von<br />
Fremdgeld an <strong>de</strong>n Mandanten<br />
BRAO §43a Abs. 5, §114 Abs. 1Nr. 4; BORA §4<br />
*1. Die Pflicht, frem<strong>de</strong> Gel<strong>de</strong>r unverzüglich an <strong>de</strong>n Empfangsberechtigten<br />
weiterzuleiten, gehört zu <strong>de</strong>n anwaltlichen Kernpflichten.<br />
Ein Verstoß hat regelmäßig die Ausschließung aus <strong>de</strong>r Rechtsanwaltschaft<br />
zur Folge, da in diesen Fällen nahezu immer eine<br />
Pflichtverletzung von <strong>de</strong>rart erheblicher objektiver Schwere gegeben<br />
ist, dass von <strong>de</strong>m RA eine Gefahr für die Rechtspflege ausgeht.<br />
*2. Konnte zugunsten <strong>de</strong>s RA berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, dass dieser<br />
geständig ist und zwischenzeitlich <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n wie<strong>de</strong>r gutgemacht<br />
hat, kann von einer Ausschließung aus <strong>de</strong>r Rechtsanwaltschaft<br />
abgesehen und ausnahmsweise auf ein Vertretungs- und<br />
Beistandsverbot nach §114 Abs. 1Nr. 4BRAO erkannt wer<strong>de</strong>n.<br />
*3. Welche Rechtsgebiete im Einzelfall für das Vertretungs- und<br />
Beistandsverbot inBetracht kommen, ist unter Berücksichtigung<br />
<strong>de</strong>r Schuld <strong>de</strong>s RA und <strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>r Maßnahme verfolgten Zwecks<br />
zu entschei<strong>de</strong>n. Regelmäßig han<strong>de</strong>lt es sich hierbei um das<br />
Rechtsgebiet, auf <strong>de</strong>m sich <strong>de</strong>r RA Berufspflichtverletzungen hat<br />
zuschul<strong>de</strong>n kommen lassen.<br />
Nie<strong>de</strong>rsächsischer AGH, Urt. v. 21.1.2008 –AGH 1/07 (n.r.)<br />
Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:<br />
Die 2. Kammer <strong>de</strong>s AnwG Celle hat gegen <strong>de</strong>n RA in <strong>de</strong>r<br />
Hauptverhandlung am 5.12.2006 wegeneines Verstoßes gegen<br />
seine Berufspflicht im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Wahrnehmung<br />
eines Auftrages, frem<strong>de</strong> Gel<strong>de</strong>r unverzüglich an<strong>de</strong>n Empfangsberechtigten<br />
weiterzuleiten, für die Dauer von 18Monaten auf<br />
<strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Zivilrechts mit Ausnahme <strong>de</strong>s Familienrechts<br />
ein Vertretungs- und Beistandsverbot verhängt (§§ 43, 43a,<br />
113, 114 Abs. 1 Nr. 4, 197 BRAO, § 4 BO). Gegen dieses<br />
Urteil hat <strong>de</strong>r Verteidiger <strong>de</strong>s RAfristgemäß Berufung eingelegt<br />
und diese gleichzeitig auf <strong>de</strong>n Rechtsfolgenausspruch<br />
beschränkt.<br />
I. Das AnwG Celle hat folgen<strong>de</strong>n Sachverhalt festgestellt:<br />
Im Sommer 2004 vertrat <strong>de</strong>r RA in einer Haftpflichtscha<strong>de</strong>nssache<br />
einen Mandanten Z.aus X. gegenüber <strong>de</strong>r ... Versicherung.<br />
Ererhielt am 9.8.2004 von <strong>de</strong>r Versicherung einen Verrechnungsscheck<br />
über 10.500 Euro zum Ausgleich <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche<br />
seines Mandanten Z. Diesen Verrechnungsscheck<br />
reichte <strong>de</strong>r RA am 13.8.2004 seinem Geldinstitut<br />
zur Gutschrift auf seinem Konto ein, obwohl er wusste, dass<br />
dieses Konto zudiesem Zeitpunkt mit etwa 20.000 Euro bis<br />
25.000 Euro überzogen war. Erwar dann im Folgen<strong>de</strong>n nicht in<br />
<strong>de</strong>r Lage, diesen Betrag an<strong>de</strong>n Mandanten weiterzuleiten, so<br />
dass schließlich <strong>de</strong>r geschädigte Mandant, <strong>de</strong>r sich insoweit<br />
anwaltlich vertreten lassen musste, am15.11.2004 Klage vor<br />
<strong>de</strong>m LG X. gegen RA Y. erhob. Gegen RA Y. erging am<br />
24.1.2005 ein Anerkenntnisurteil. Im Folgen<strong>de</strong>n glich erraten-