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176 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 4/2008<br />
Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung<br />
chung von Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchen gegen <strong>de</strong>n Gegner<br />
bevollmächtige ich A. und C. mit <strong>de</strong>r Beauftragung eines RA in<br />
meinem Namen zur Einziehung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung. Auch hierbei<br />
entstehen für mich keine Aufwendungen o<strong>de</strong>r Kosten.<br />
Die C.GmbH kann bei <strong>de</strong>r Entscheidung, ob sie die Honorarfor<strong>de</strong>rungen<br />
ankauft, meine Bonität (Zahlungsfähigkeit) prüfen;<br />
hierzu kann die C.GmbH eine Auskunft bei einer Auskunftei<br />
o<strong>de</strong>r Kreditschutzorganisation (Schufa, EG-Crefo o.Ä.) einholen.<br />
Ich wur<strong>de</strong> darüber aufgeklärt, dass die C. GmbH die Leistungen<br />
meines RA mir gegenüber durch die A.inRechnung stellen<br />
und für eigene Rechnung einziehen wird. Sollte es über die<br />
Berechnung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung unterschiedliche Auffassungen<br />
geben, kann <strong>de</strong>r RAineiner etwaigen Auseinan<strong>de</strong>rsetzung als<br />
Zeuge gehört wer<strong>de</strong>n. Ich entbin<strong>de</strong> meinen RA von seiner<br />
anwaltlichen Schweigepflicht, soweit dies für die Abrechnung<br />
und Geltendmachung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungen erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />
Eine Ausfertigung dieser Einverständniserklärung habe ich<br />
erhalten.“<br />
[3] In <strong>de</strong>n Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit<br />
<strong>de</strong>r vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt <strong>de</strong>r<br />
Kl. seinen Sachantrag weiter.<br />
Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:<br />
[4] Die Revision ist begrün<strong>de</strong>t.<br />
[5] I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch <strong>de</strong>s Kl. gegen<br />
die Bekl., ihn nach §1Abs. 1VVG und §5Abs. 2Buchst. a)<br />
ARB 2000 von Ansprüchen <strong>de</strong>r C. GmbH freizustellen, verneint,<br />
weil <strong>de</strong>r abgetretene Anspruch auf das streitige Resthonorar<br />
<strong>de</strong>r RAe X.gem. §49b Abs. 4Satz 2 BRAO i.d.F. <strong>de</strong>s<br />
Gesetzes zur Neuordnung <strong>de</strong>s Berufsrechts <strong>de</strong>r RAe und <strong>de</strong>r<br />
Patentanwälte v. 2.9.1994 (BGBI. I2278), §134 BGB nichtig<br />
sei. Die Zustimmung <strong>de</strong>s Kl. genüge danach für eine wirksame<br />
Abtretung nicht; <strong>de</strong>nn die imGesetz außer<strong>de</strong>m als Wirksamkeitsvoraussetzung<br />
genannte rechtskräftige For<strong>de</strong>rungsfeststellung<br />
mitsamt einem ersten fruchtlosen Vollstreckungsversuch<br />
durch die Gläubigerin vor Abtretung sei unterblieben. Der aufzählen<strong>de</strong><br />
Wortlaut <strong>de</strong>s anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gesetzes lasse die<br />
Um<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r kumulativen Wirksamkeitsvoraussetzungen in<br />
eine Alternative nicht zu. Ein Redaktionsversehen <strong>de</strong>s Gesetzgebers<br />
könne nicht festgestellt wer<strong>de</strong>n. Dagegen wen<strong>de</strong>t sich<br />
die Revision mit Recht.<br />
§49b IV 2BRAO<br />
inzwischen geän<strong>de</strong>rt<br />
[6] II. Der Gesetzgeber hat in<br />
Art. 4 Nr. 1 <strong>de</strong>s Gesetzes zur<br />
Neuregelung <strong>de</strong>s Rechtsberatungsrechts<br />
v. 12.12.2007<br />
(BGBI. I 2840) die Mangelhaftigkeit <strong>de</strong>s bisherigen §49b<br />
Abs. 4Satz 2 BRAO erkannt. Die Vorschrift ist nunmehr wie<br />
folgt gefasst:<br />
„(4) Die Abtretung von Vergütungsfor<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>r die Übertragung<br />
ihrer Einziehung an RAe o<strong>de</strong>r rechtsanwaltliche<br />
Berufsausübungsgemeinschaften (§59a) ist zulässig. ImÜbrigen<br />
sind Abtretung o<strong>de</strong>r Übertragung nur zulässig, wenn eine<br />
ausdrückliche, schriftliche Einwilligung <strong>de</strong>s Mandantenvorliegt<br />
o<strong>de</strong>r die For<strong>de</strong>rung rechtskräftig festgestellt ist. Vor<strong>de</strong>r Einwilligung<br />
ist <strong>de</strong>r Mandant über die Informationspflicht <strong>de</strong>s RA<br />
gegenüber <strong>de</strong>m neuen Gläubiger o<strong>de</strong>r Einziehungsermächtigten<br />
aufzuklären. Der neue Gläubiger o<strong>de</strong>r Einziehungsermächtigte<br />
ist ingleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie<br />
<strong>de</strong>r beauftragte RA.“<br />
[7] Die Bun<strong>de</strong>sregierung hat zur Begründung ihres vom<br />
Gesetzgeber beschlossenen Entwurfes ausgeführt: Der Schutzzweck<br />
<strong>de</strong>r Regelung, die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht<br />
abzusichern, erfor<strong>de</strong>re nur die ausdrückliche und schriftliche<br />
Einwilligung <strong>de</strong>s Mandanten, um <strong>de</strong>m RA die For<strong>de</strong>rungsabtretung<br />
o<strong>de</strong>r die Übertragung ihrer Einziehung zu gestatten.<br />
Weil <strong>de</strong>r Mandant <strong>de</strong>n RA von<strong>de</strong>r Pflicht zur Verschwiegenheit<br />
entbin<strong>de</strong>n könne, sei es konsequent, <strong>de</strong>m Mandanten die Entscheidung<br />
zu überlassen, ob <strong>de</strong>r Anwalt Vergütungsfor<strong>de</strong>rungen<br />
auch anNichtanwälte abtreten dürfe. Die neue Regelung<br />
ermögliche es insbeson<strong>de</strong>re, dass RAe das Inkasso ihrer Honorare<br />
auf Verrechnungsstellen übertragen. Die Abtretung könne<br />
im Rahmen eines Factoring auch als Finanzierungsinstrument<br />
genutzt wer<strong>de</strong>n (BT-Drucks. 16/3655, 82).<br />
[8] Nach diesen zutreffen<strong>de</strong>n Erwägungen war §49b Abs. 4<br />
Satz 2BRAO in<strong>de</strong>r hier anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fassung v. 2.9.1994<br />
mit <strong>de</strong>n in Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG<br />
garantierten Freiheits- und Eigentumsrechten unvereinbar.<br />
Denn ein RAdurfte inseiner Freiheit, über seine Vergütungsansprüche<br />
zu verfügen und entsprechen<strong>de</strong> Verpflichtungen einzugehen,<br />
nicht ohne sachlichen Grund und nicht weiter als<br />
von einem solchen geboten beschränkt wer<strong>de</strong>n (vgl. BGHZ<br />
171, 252, 256 ff.). Bereits früher hat <strong>de</strong>r BGH zu §64Abs. 2<br />
StBerG entschie<strong>de</strong>n, dass diese gleichgelagerte Vorschrift die<br />
im Interesse <strong>de</strong>s Gläubigerschutzes höheren verfassungsrechtlichen<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen eines Pfändungshin<strong>de</strong>rnisses nicht<br />
erfüllt (BGHZ 141, 173, 177). Der Senat hat in seinem Urt. v.<br />
1.3.2007 (BGHZ 171, 252, 257, Rdnr. 18, 23), auf welches<br />
sich die Revisionserwi<strong>de</strong>rung beruft, die Verfassungsmäßigkeit<br />
von §49b Abs. 4BRAO i.d.F. v.2.9.1994 nur im Hinblick auf<br />
<strong>de</strong>n dort angewen<strong>de</strong>ten Satz 1<strong>de</strong>r Vorschrift bejaht. Die hier<br />
entscheidungserhebliche Problematik <strong>de</strong>s Satzes 2spielte in<br />
jener Entscheidung keine Rolle.<br />
[9] Dem Gesetzgeber stand zur Beseitigung <strong>de</strong>s verfassungswidrigen<br />
Zustan<strong>de</strong>s nur ein Weg offen. Denn je<strong>de</strong>nfalls musste<br />
die wirksame Zustimmung <strong>de</strong>s Mandanten genügen, um bei<br />
<strong>de</strong>r Abtretung von Vergütungsansprüchen die Mitteilung <strong>de</strong>r<br />
Vergütungsgrundlagen an <strong>de</strong>n Zessionar zu ermöglichen, die<br />
<strong>de</strong>r RA aufgrund <strong>de</strong>s Abtretungsvertrages nach §402 BGB im<br />
Regelfall schul<strong>de</strong>t. Deshalb führte die Verfassungswidrigkeit<br />
von§49b Abs. 4Satz 2BRAOi.d.F. v.2.9.1994 zur Nichtigkeit<br />
(vgl. BVerfGE 117, 163, 199 unter II. 1., m.w.N.). Der Gesetzgeber<br />
hätte <strong>de</strong>mgemäß zur Schließung <strong>de</strong>r Gesetzeslücke, die<br />
durch die Nichtigkeit <strong>de</strong>r Altregelung entstan<strong>de</strong>n war, die<br />
abhelfen<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rung von §49b Abs. 4Satz 2BRAO rückwirkend<br />
in Kraft setzen müssen. Dies hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber in<br />
Art. 20 Satz 1<strong>de</strong>s Gesetzes zur Neuregelung <strong>de</strong>s Rechtsberatungsrechts<br />
übersehen und die dort in Art. 4 angeordneten<br />
Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r BRAO mit Ausnahme <strong>de</strong>r Aufhebung von §52<br />
einheitlichamTage nach<strong>de</strong>r Verkündung in Krafttretenlassen.<br />
Die von Verfassungs wegen<br />
gebotene Son<strong>de</strong>rregelung für<br />
ein rückwirken<strong>de</strong>s Inkrafttreten<br />
<strong>de</strong>s neuen §49b Abs. 4<br />
Keine Rückwirkung<br />
angeordnet<br />
Satz 2BRAO zum 9.9.1994, <strong>de</strong>m Inkrafttreten <strong>de</strong>r Vorgängerregelung,<br />
fehlt. Diese Gesetzeslücke ist daher im Wege verfassungskonformer<br />
Auslegung zu schließen.<br />
[10] Dies kann <strong>de</strong>r BGH ineigener Zuständigkeit entschei<strong>de</strong>n,<br />
ohne in das Verwerfungsmonopol <strong>de</strong>s BVerfG aus Art. 100<br />
Abs. 1GGeinzugreifen. Die Vorlage an das BVerfG ist zwar<br />
grundsätzlich auch geboten, wenn ein Gericht ein nur mittelbar<br />
anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Gesetz für ungültig hält (BVerfGE 2,341,<br />
345). Dies gilt jedoch nur dann, wenn davon die Gültigkeit<br />
o<strong>de</strong>r Ungültigkeit <strong>de</strong>s unmittelbar anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gesetzes<br />
abhängt. Hier ist dieses Gesetz, Art. 20Satz 1<strong>de</strong>s Gesetzes zur<br />
Neuregelung <strong>de</strong>s Rechtsberatungsrechts, verfassungskonform<br />
auszulegen. Diese Auslegung wäre wegen <strong>de</strong>r Zweckwidrigkeit