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152 Aufsätze BRAK-Mitt. 4/2008<br />

Klose, Die Gewichtung von Fällen nach §5FAO<br />

for<strong>de</strong>rliche Sachverhalt nicht entnehmen. 13 In welchen Abstufungen<br />

<strong>de</strong>r AGH Bremen eine Gewichtung für zulässig hält,<br />

teilt ernicht mit. Der Thüringer AGH hält Gewichtungen in<br />

Schritten von jeweils 0,25 für zulässig, ohne auch dies aber<br />

näher zubegrün<strong>de</strong>n. 14 Weitere Rechtsprechung, die sich mit<br />

diesem Teilaspekt <strong>de</strong>r Gewichtung beschäftigt, ist nicht ersichtlich.<br />

In<strong>de</strong>r Literatur halten Quaas 15 und Scharmer 16 eine<br />

nach Bruchteilen <strong>de</strong>s Faktors 1gestufte Abgewichtung imPrinzip<br />

für zulässig, ohne allerdings mitzuteilen, in welchen<br />

Bruchteilen die Abstufung erfolgen soll. Feuerich/Weyland 17<br />

und Offermann-Burckart 18 halten eine Gewichtung inZehntel-<br />

Schritten für zulässig. Weitere Stellungnahmen sind auch hier<br />

nicht ersichtlich.<br />

Soweit <strong>de</strong>r AGH Bremen darauf hinweist, dass eine Gewichtung<br />

in Zehntel-Schritten eine genaue Kenntnis <strong>de</strong>s jeweiligen<br />

Sachverhaltes voraussetzt, die sich aus <strong>de</strong>n Falllisten nicht ergibt,<br />

ließe sich eine <strong>de</strong>rartige Kenntnis je<strong>de</strong>nfalls aus <strong>de</strong>n Arbeitsproben<br />

erlangen, die <strong>de</strong>r Fachanwaltsausschuss nach §6<br />

Abs. 3Satz 2FAO sich vorlegen lassen kann. Die Tragfähigkeit<br />

dieser Begründung erscheint daher zweifelhaft.<br />

Eine Gewichtung in Zehntel-Schritten wür<strong>de</strong> jedoch allein bei<br />

einer unterdurchschnittlichen Gewichtung und einer unteren<br />

Grenze von 0,3 sieben Gewichtungsmöglichkeiten zulassen.<br />

Bei überdurchschnittlicher Gewichtung erheblich mehr. Dadie<br />

Gewichtung im Streitfall gerichtlich überprüft wer<strong>de</strong>n kann,<br />

müssten entsprechen<strong>de</strong> Kriterien zur jeweiligen Abgrenzung<br />

aufgestellt wer<strong>de</strong>n. Ohne <strong>de</strong>rartige Kriterien wür<strong>de</strong> nämlich bei<br />

<strong>de</strong>r Gewichtung genau die Beliebigkeit zuTage treten, die <strong>de</strong>m<br />

AGH Bremen bei <strong>de</strong>r Festsetzung einer Untergrenze von 0,5<br />

vorgeworfen wur<strong>de</strong>. Wer einmal Klausuren o<strong>de</strong>r Ähnliches bewertet<br />

hat, weiß, welche Schwierigkeiten esbereitet, bei engen<br />

Punkt- bzw. Notenschritten die zu bewerten<strong>de</strong> Arbeit in die<br />

Notenskala einzuordnen. Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Praktikabilität sprechen<br />

daher für eine Gewichtung in <strong>de</strong>n vom Thüringer AGH vorgeschlagenen<br />

Schritten von jeweils 0,25. Für eine Untergewichtung<br />

wür<strong>de</strong>n sich damit drei Stufen ergeben, nämlich Bewertungen<br />

mit 0,25 für allereinfachste Fälle, die sich mit minimalem<br />

Zeitaufwand und ohne weitere Tätigkeit mehr o<strong>de</strong>r weniger<br />

in einem rechtlich nicht schwierigen Schreiben erschöpfen,<br />

sowie 0,5 und 0,75 für an<strong>de</strong>re unter <strong>de</strong>m Durchschnittsfall liegen<strong>de</strong><br />

Fälle. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass auch imGebührenrecht<br />

nicht je<strong>de</strong>r zwischen 0,5 und 2,5 Gebühren liegen<strong>de</strong><br />

Zehntel-Bruchteil für die Gebührenfestsetzung gewählt<br />

wird, son<strong>de</strong>rn bestimmte Bruchteile erfahrungsgemäß beson<strong>de</strong>rs<br />

häufig angesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

3. Gewichtungskriterien<br />

Bezugspunkte für die Gewichtung sind die Be<strong>de</strong>utung, <strong>de</strong>r<br />

Umfang und die Schwierigkeit <strong>de</strong>s jeweiligen Falles. Der BGH<br />

hat in seinem Beschluss vom 6.3.2006 darauf hingewiesen,<br />

dass dieseKriterien an <strong>de</strong>n gesamten Fall und nicht lediglichan<br />

die im maßgeblichen Beurteilungszeitraum erfolgte Bearbeitung<br />

anzulegen sind. 19 Bei Fällen, <strong>de</strong>ren Bearbeitung teilweise<br />

bereits vor Beginn <strong>de</strong>s maßgeblichen Dreijahreszeitraumes lag<br />

und teilweise innerhalb, ist damit auf <strong>de</strong>n Gesamtfall abzustellen.<br />

Eine zu Gunsten <strong>de</strong>s Antragstellers höhere Gewichtung hat<br />

daher auch dann zu erfolgen, wenn die beson<strong>de</strong>re Schwierigkeit<br />

<strong>de</strong>s Falles in <strong>de</strong>n Bearbeitungsschritten vor Beginn <strong>de</strong>s<br />

Dreijahreszeitraumes lag. Umgekehrt kann ein Fall nicht zu<br />

Lasten <strong>de</strong>s Antragstellers geringer gewichtet wer<strong>de</strong>n, weil innerhalb<br />

<strong>de</strong>s Dreijahreszeitraumes gem. §5FAO nur noch unterdurchschnittlich<br />

schwierige Arbeiten zu erledigen waren.<br />

War also etwa in einem verwaltungsrechtlichen o<strong>de</strong>r steuerrechtlichen<br />

Klageverfahren <strong>de</strong>r Sachverhalt schon vor Beginn<br />

<strong>de</strong>s Dreijahreszeitraumes „ausgeschrieben“, erfolgte die mündliche<br />

Verhandlung o<strong>de</strong>r möglicherweise auch eine Entscheidung<br />

<strong>de</strong>s Gerichtes ohne mündliche Verhandlung aber erst innerhalb<br />

<strong>de</strong>s Dreijahreszeitraumes, sosind bei <strong>de</strong>r Gewichtung<br />

auch Umfang und Schwierigkeit <strong>de</strong>r Fallbearbeitung vor Beginn<br />

<strong>de</strong>s Dreijahreszeitraumes mit zu berücksichtigen.<br />

Was aber unter <strong>de</strong>n Kriterien Be<strong>de</strong>utung, Umfang und Schwierigkeit<br />

zuverstehen ist, wird in<strong>de</strong>n einschlägigen Kommentaren<br />

zur FAO nicht genannt. Hinsichtlich <strong>de</strong>r Gewichtungskriterien<br />

Umfang und Schwierigkeit kann meines Erachtens auf die<br />

Ausführungen zu <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Bemessungskriterien <strong>de</strong>s<br />

§14Abs. 1RVG zurückgegriffen wer<strong>de</strong>n. 20 Allerdings ist hier<br />

eine nach <strong>de</strong>m Sinn und Zweck <strong>de</strong>r FAOdifferenzierte Betrachtung<br />

geboten.<br />

Der Umfang eines Falles betrifft <strong>de</strong>n zeitlichen Aufwand. Hier<br />

sind <strong>de</strong>r Zeitaufwand für das Studium <strong>de</strong>r Akte bzw. <strong>de</strong>r relevanten<br />

Unterlagen, das Studium einschlägiger Literatur und<br />

Rechtsprechung, die Besprechungen mit Mandanten und an<strong>de</strong>ren<br />

Beteiligten und <strong>de</strong>r sonstige zeitliche Aufwand für die Bearbeitung<br />

<strong>de</strong>r Angelegenheit zuberücksichtigen. Nicht zuberücksichtigen<br />

sind hingegen An- und Abfahrtzeiten zu Gerichtsterminen<br />

o<strong>de</strong>r sonstigen auswärtigen Terminen sowie dort<br />

evtl. anfallen<strong>de</strong> Wartezeiten. Diese Zeiten spielen bei <strong>de</strong>r Bemessung<br />

<strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Gebühren eine Rolle, da auch ein<br />

Rechtsanwalt wirtschaftlich arbeiten und Gewinne erzielen<br />

muss. Bei <strong>de</strong>r Gewichtung eines Falles nach §5Satz 3 FAO<br />

kann <strong>de</strong>rartiger „Leerlauf“ aber nicht berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Bei <strong>de</strong>r Schwierigkeit han<strong>de</strong>lt essich umein qualitatives Element<br />

<strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>r anwaltlichen Tätigkeit. Ein Fall kann<br />

sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht schwierig<br />

sein. ImGebührenrecht wird zuweilen bei <strong>de</strong>r rechtlichen<br />

Schwierigkeit zwischen <strong>de</strong>rjenigen <strong>de</strong>s relevanten Rechtsgebiets<br />

und <strong>de</strong>rjenigen <strong>de</strong>s Einzelfalls unterschie<strong>de</strong>n. So seien<br />

beispielsweise die Gebiete <strong>de</strong>s Konzernrechts, <strong>de</strong>s EU-Beihilfenrechts<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Umsatzsteuerrechts per se als schwierig anzusehen,<br />

während das Verkehrsrecht eher eine geringere Komplexität<br />

habe und damit abstrakt als nicht so schwierig anzusehen<br />

sei. 21 Auch diese Differenzierung ist bei <strong>de</strong>r Definition <strong>de</strong>r<br />

Schwierigkeit imSinne <strong>de</strong>s §5 Satz 3 FAO nicht zu treffen.<br />

Während im Gebührenrecht Fälle aus verschie<strong>de</strong>n schwierigen<br />

Rechtsgebieten unter eine Gebührenvorschrift fallen können,<br />

ist <strong>de</strong>r unterschiedlichen Schwierigkeit verschie<strong>de</strong>ner Rechtsgebiete<br />

in<strong>de</strong>r Fachanwaltsordnung bereits durch unterschiedlich<br />

hohe Fallzahlen Rechnung getragen. Die rechtliche<br />

Schwierigkeit imSinne <strong>de</strong>s §5Satz 3FAO kann daher immer<br />

nur im Vergleich zueinem durchschnittlichen Fall <strong>de</strong>s betroffenen<br />

Rechtsgebietes beurteilt wer<strong>de</strong>n. 22<br />

13 FamRZ 2004, 1645.<br />

14 BRAK-Mitt. 2005, 134, 137.<br />

15 BRAK-Mitt. 2006, 265, 267.<br />

16 Hartung/Scharmer, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl., §5 FAO<br />

Rdnr. 180<br />

17 Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., §5FAORdnr. 22.<br />

18 Offermann-Burckart, Fachanwalt wer<strong>de</strong>n und bleiben, 2. Aufl.,<br />

Rdnr. 337.<br />

19 BRAK-Mitt. 2006, 131, 132 f.<br />

20 Vgl. Ma<strong>de</strong>rt, in Gerold/Schmidt/van Eicken/Ma<strong>de</strong>rt/Müller-Rabe,<br />

RVG, 17. Aufl., §14 Rdnr. 14f.; Römermann, in Hartung/Römermann/Schons,<br />

RVG, 2. Aufl., §14Rdnr. 19–30; Rie<strong>de</strong>l/Sußbauer,<br />

RVG, 9. Aufl., §14Rdnr. 8.<br />

21 Römermann, inHartung/Römermann/Schons, a.a.O., §14Rdnr. 26.<br />

22 Vgl. insoweit auch BGH BRAK-Mitt. 2006, 131, 133; NJW 2005,<br />

214, 215, <strong>de</strong>r darauf hinweist, dass sich eine abweichen<strong>de</strong> Gewichtung<br />

nicht allgemein mit einer bestimmten Art <strong>de</strong>r Fallbearbeitung<br />

rechtfertigen lasse.

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