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174 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 4/2008<br />

Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung<br />

in <strong>de</strong>m Verfahren …/03 mit <strong>de</strong>m Vorwurf an<strong>de</strong>rweitiger<br />

Untreuehandlungen konfrontiert wur<strong>de</strong>. Auch dieses schweben<strong>de</strong><br />

berufsrechtliche Ermittlungsverfahren hat <strong>de</strong>n RAnicht<br />

dazu veranlasst, <strong>de</strong>n Betrag an <strong>de</strong>n Mandanten Z. auszuzahlen.<br />

An<strong>de</strong>rerseits konnte zugunsten <strong>de</strong>s RA berücksichtigt wer<strong>de</strong>n,<br />

dass dieser geständig ist und zwischenzeitlich <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n<br />

wie<strong>de</strong>r gutgemacht hat. Wegen <strong>de</strong>s Geständnisses konnte auf<br />

eine Zeugenvernehmung <strong>de</strong>r betagten Eheleute Z.verzichtet<br />

wer<strong>de</strong>n. Auch die finanziellen Schwierigkeiten, die Anfang<br />

2004 zum Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Zulassung geführt hatten, scheinen<br />

überwun<strong>de</strong>n zu sein, ebenso die persönlichen Konflikte mit <strong>de</strong>r<br />

Verwandtschaft seiner jetzigen Ehefrau. Es sind auch keine<br />

berufsrechtlichen Verfehlungen aus <strong>de</strong>n letzten Jahren bekannt<br />

gewor<strong>de</strong>n.<br />

Unter Abwägung aller<br />

Umstän<strong>de</strong> konnte <strong>de</strong>shalb von<br />

einer Ausschließung aus <strong>de</strong>r<br />

Rechtsanwaltschaft abgesehen<br />

und ausnahmsweise auf ein Vertretungs- und Beistandsverbot<br />

nach §114 Abs. 1Nr. 4erkannt wer<strong>de</strong>n.Zugleich wur<strong>de</strong>damit<br />

<strong>de</strong>m Grundsatz Rechnung getragen, wonach <strong>de</strong>r Ausschließung<br />

aus <strong>de</strong>r Anwaltschaft regelmäßig die Verhängung eines<br />

Vertretungsverbotes als mil<strong>de</strong>re Maßnahme vorauszugehen hat<br />

(Feuerich/Weyland, 6.Aufl., §114 BRAO Rdnr. 24, m.w.N.).<br />

Die Ahndung mit einem Verweis und einer Geldbuße –wie<br />

von <strong>de</strong>m RA angestrebt –kann angesichts <strong>de</strong>r Schwere seiner<br />

Verfehlung nicht inBetracht kommen.<br />

Auswahl <strong>de</strong>r Rechtsgebiete<br />

Vertretungs- und<br />

Beistandsverbot<br />

2. Das Vertretungs- und Beistandsverbot<br />

war auf <strong>de</strong>m<br />

Gebiet <strong>de</strong>s Zivilrechts mit Ausnahme<br />

<strong>de</strong>s Familienrechts zu<br />

verhängen. Welche Rechtsgebiete imEinzelfall für das Vertretungs-<br />

und Beistandsverbot in Betracht kommen, ist unter<br />

Berücksichtigung <strong>de</strong>r Schuld <strong>de</strong>s RA und <strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>r Maßnahme<br />

verfolgten Zwecks zu entschei<strong>de</strong>n. Regelmäßig han<strong>de</strong>lt<br />

es sich hierbei um das Rechtsgebiet, auf <strong>de</strong>m sich <strong>de</strong>r RA<br />

Berufspflichtverletzungen hat zu Schul<strong>de</strong>n kommen lassen.<br />

Dabei gebietet esdas Interesse <strong>de</strong>r Öffentlichkeit, Anwälte vor<br />

<strong>de</strong>r Vertretung auf Rechtsgebieten auszuschließen, auf <strong>de</strong>nen<br />

sie schwere vorsätzliche Berufspflichtverletzungen begangen<br />

haben (Feuerich/Weyland, 6.Aufl., §114 BRAO Rdnr. 31,<br />

m.w.N.). Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall hat <strong>de</strong>r RA die Untreue im<br />

Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Regulierungeines Scha<strong>de</strong>nsersatzfalles<br />

–also auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Zivilrechts –begangen, so dass sich<br />

das Vertretungs- und Beistandsverbot auf dieses Rechtsgebiet<br />

zu erstrecken hat (vgl. AGH Celle, Urt. v. 14.10.2002 –AGH<br />

35/01), auch wenn <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n wie<strong>de</strong>r gutgemacht wur<strong>de</strong><br />

(EGH München, Urt. v. 20.7.1994 –BayEGH II-8/94).<br />

Jedoch ist das Familienrecht von <strong>de</strong>m Vertretungs- und Beistandsverbot<br />

auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Zivilrechts auszunehmen. Der<br />

RA hatte bereits inerster Instanz darauf hingewiesen, dass er<br />

als Einzelanwalt ineiner Allgemeinkanzlei tätig ist und dort<br />

überwiegend Strafsachen, Auslän<strong>de</strong>rsachen und Familiensachen<br />

bearbeitet. Da <strong>de</strong>r RA auf diesen Rechtsgebieten –also<br />

<strong>de</strong>m Schwerpunkt seiner Tätigkeit – weiter tätig sein kann,<br />

kann sich das Vertretungs- und Beistandsverbot schon <strong>de</strong>shalb<br />

nicht als „verkapptes Berufsverbot“ auswirken. Die verhängte<br />

Maßnahme nach §114 Abs. 1Nr. 4hat <strong>de</strong>shalb keinen Existenzverlust<br />

zur Folge. Dem RA verbleibt die Chance zur weiteren<br />

Ausübung <strong>de</strong>s Berufes, sodass <strong>de</strong>r Grundsatz <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit<br />

auch insoweit gewahrt ist (Feuerich/Weyland,<br />

6. Aufl., §114 Rdnr. 32, m.w.N.).<br />

3. In <strong>de</strong>r Berufungshauptverhandlung vor <strong>de</strong>m Senat hat sich<br />

<strong>de</strong>r RA nun erstmals dahingehend eingelassen, er habe jetzt<br />

festgestellt, dasserimJahre2007 insgesamt 375 Akten bearbeitet<br />

habe, davon 179 Akten auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Zivilrechts, 120<br />

Akten auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Strafrechts und 30 Akten auf <strong>de</strong>m<br />

Gebiet <strong>de</strong>s Familienrechts. Die restlichen Akten verteilen sich<br />

auf weitere Rechtsgebiete.<br />

Die Angaben <strong>de</strong>s RA über die Aktenverteilung müssen bezweifelt<br />

wer<strong>de</strong>n. Der RAhatte in erster Instanz auf Befragung angegeben,<br />

dass er Strafsachen, Auslän<strong>de</strong>rsachen und Familiensachen<br />

bearbeitet, von Zivilsachen –zumal in einer Größenordnung<br />

von nahezu 50 % <strong>de</strong>s Gesamtaufkommens – war<br />

nicht die Re<strong>de</strong>. Auch inseiner schriftlichen Berufungsrechtfertigung<br />

ist dieser Umstand nicht zur Sprache gekommen.<br />

Erstmals in<strong>de</strong>r Berufungshauptverhandlung vor <strong>de</strong>m Senat hat<br />

<strong>de</strong>r RA insoweit seine Einlassung gewechselt, ohne jedoch<br />

Belege dafür vorzulegen. Der RA konnte auch nicht plausibel<br />

machen, aus welchen Grün<strong>de</strong>n sich innerhalb eines Jahres ein<br />

solcher Strukturwan<strong>de</strong>l in seiner Praxis vollzogen haben<br />

könnte. Der Senat folgt <strong>de</strong>shalb seiner neuen Einlassung nicht.<br />

Selbst wenn seine Angaben aber zulässig wären, wür<strong>de</strong> sich<br />

das Vertretungs- und Beistandsverbot nur auf nahezu 50%<strong>de</strong>s<br />

Aktenaufkommens (179 Zivilakten) beziehen, diesen Prozentsatz<br />

aber nicht überschreiten. Dem RAblieben <strong>de</strong>utlich über<br />

50 %<strong>de</strong>s Aktenaufkommens zur weiteren Bearbeitung, so dass<br />

ein „verkapptes Berufsverbot“ nicht vorliegt. Umaber nun mit<br />

Sicherheit auszuschließen, dass als zwangsläufige Folge <strong>de</strong>s<br />

Vertretungs- und Beistandsverbotes <strong>de</strong>r wirtschaftliche Existenzverlust<br />

eintritt (BGH, NJW 1996, 1836), hat <strong>de</strong>r Senat die<br />

Dauer <strong>de</strong>s Vertretungs- und Beistandsverbotes auf die Min<strong>de</strong>stdauer<br />

von 1Jahr herabgesetzt.<br />

Jedoch ist <strong>de</strong>m RA eindringlich vor Augen zuhalten, dass erim<br />

Wie<strong>de</strong>rholungsfall nicht noch einmal mit <strong>de</strong>r Verhängung<br />

lediglich eines Vertretungsverbotes rechnen kann. Im Falle<br />

einer erneuten Untreue kann nur die Ausschließung aus <strong>de</strong>r<br />

Rechtsanwaltschaft inBetracht kommen.<br />

Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung<br />

*Leitsatz <strong>de</strong>r Redaktion (Orientierungssatz)<br />

Vergütung –Zur anteiligen Anrechnung einer vorgerichtlich<br />

entstan<strong>de</strong>nen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr<br />

<strong>de</strong>s gerichtlichen Verfahrens<br />

RVG VVAnl. 1Teil 3Vorbem. 3Abs. 4;ZPO §91<br />

*1. Nach inzwischen gefestigter Rspr. <strong>de</strong>s BGH vermin<strong>de</strong>rt sich<br />

durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstan<strong>de</strong>nen<br />

anwaltlichen Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG auf die<br />

Verfahrensgebühr <strong>de</strong>s gerichtlichen Verfahrens nach Teil 3Vorbem.<br />

3Abs. 4VV RVG nicht die bereits entstan<strong>de</strong>ne Geschäftsgebühr,<br />

son<strong>de</strong>rn die in <strong>de</strong>m anschließen<strong>de</strong>n gerichtlichen Verfahren<br />

nach Nr. 3100 VVRVG anfallen<strong>de</strong> Verfahrensgebühr.<br />

*2. Das ist wegen §91Abs. 1Satz 1,Abs. 2Satz 1ZPO auch im<br />

Kostenfestsetzungsverfahren ohne Rücksicht darauf zubeachten,<br />

ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom

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