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182 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 4/2008<br />
Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung<br />
Abs. 4BNotO nicht mehr zu berücksichtigen. Auch die beantragte<br />
Wie<strong>de</strong>reinsetzung in <strong>de</strong>n vorigen Stand sei nicht zu<br />
gewähren gewesen. Von <strong>de</strong>m für <strong>de</strong>n weiteren Beteiligten<br />
errechneten Punkteergebnis seien allerdings 0,2 Punkte in<br />
Abzug zu bringen, da diesem ein Urkundsgeschäft zu viel<br />
zugerechnet wor<strong>de</strong>n sei. Im Übrigen sei die Punkteberechnung<br />
<strong>de</strong>r Agin. nicht zubeanstan<strong>de</strong>n. Insbeson<strong>de</strong>re habe die Agin.<br />
<strong>de</strong>m weiteren Beteiligten für seine Tätigkeit beim Landkreis X.<br />
8,20 Son<strong>de</strong>rpunkte gutbringen dürfen. Auch sei esnicht zu<br />
bemängeln, dass die Agin. <strong>de</strong>m Ast. über für Notarvertretungszeiten<br />
vergebene Wertungspunkte hinaus keine weiteren<br />
Son<strong>de</strong>rpunkte gutgeschrieben habe, auch wenn er im Rahmen<br />
seiner Anwaltstätigkeit „notarnah“ gearbeitet habe. Dem weiteren<br />
Beteiligten seien –von <strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rpunkten für die allerdings<br />
nicht als Anwaltstätigkeit zu qualifizieren<strong>de</strong> Beschäftigung<br />
bei <strong>de</strong>m Landkreis X.abgesehen –ebenfalls keine Son<strong>de</strong>rpunkte<br />
für „notarnahe“ Anwaltstätigkeit zugebilligt wor<strong>de</strong>n.<br />
Auch wenn <strong>de</strong>r Ast. unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r korrigierten<br />
Punkteberechnung nunmehr einen minimalen rechnerischen<br />
Vorsprung vor <strong>de</strong>m weiteren Beteiligten habe, wer<strong>de</strong> <strong>de</strong>ssen<br />
Bevorzugung von <strong>de</strong>n Erwägungen <strong>de</strong>r Agin. in <strong>de</strong>r individuellen<br />
Eignungsprognose getragen.<br />
[10] Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Ast. Er<br />
ist <strong>de</strong>r Auffassung, er habe insbeson<strong>de</strong>re auch aufgrund <strong>de</strong>r<br />
Antwort <strong>de</strong>r Agin. auf sein Schr. v.30.3.2006 nicht erkennen<br />
können, dass auch Notarvertretungen ohne Urkundstätigkeit<br />
mit Son<strong>de</strong>rpunkten honoriert wer<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>n. Deshalb seien<br />
die von ihm mit Schr. v.1.11.2006 mitgeteilten Notarvertretungen<br />
noch mit zusätzlichen 0,41 Punkten zu berücksichtigen.<br />
Weiter beanstan<strong>de</strong>t er, dass <strong>de</strong>m weiteren Beteiligten 8,20 Son<strong>de</strong>rpunkte<br />
für <strong>de</strong>ssen Tätigkeit beim Landkreis X. zuerkannt<br />
wur<strong>de</strong>n. Er ist <strong>de</strong>r Auffassung, je<strong>de</strong>nfalls die Höhe <strong>de</strong>r angerechneten<br />
Punktzahl sei unangemessen. Zumin<strong>de</strong>st aber hätten<br />
ihm, <strong>de</strong>m Ast., ebenfalls Son<strong>de</strong>rpunkte für eine notarnahe<br />
Anwaltstätigkeit zugebilligt wer<strong>de</strong>n müssen. Er habe durch eine<br />
Einzelfallliste nachgewiesen, dass seine anwaltliche Tätigkeit<br />
durchschnittlich mit <strong>de</strong>utlich über 50 v.H. engen Notarbezug<br />
gehabt habe. Der Ast. meint <strong>de</strong>shalb, ihm seien zusätzliche<br />
6,30 Son<strong>de</strong>rpunkte zuzurechnen. Unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r<br />
weiteren 0,41 Son<strong>de</strong>rpunkte für die mit Schr. v. 1.11.2006 vorgetragenen<br />
Notarvertretungen erhöhe sich sein rechnerischer<br />
Vorsprung gegenüber <strong>de</strong>m weiteren Beteiligten auf 128,10 zu<br />
121,37 Punkte. Weiterhin greift <strong>de</strong>r Ast. <strong>de</strong>n individuellen<br />
Eignungsvergleich <strong>de</strong>r Agin. an.<br />
[11] Die Agin. und <strong>de</strong>r weitere Beteiligte treten <strong>de</strong>n<br />
Rechtsansichten <strong>de</strong>s Ast. entgegen. Die Agin. nimmt überdies<br />
vorsorglich eine Neuberechnung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Ast. und <strong>de</strong>m weiteren<br />
Beteiligten zuzubilligen<strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rpunkte vor. Hiernach<br />
sind <strong>de</strong>m weiteren Beteiligten neben <strong>de</strong>n 8,20 Son<strong>de</strong>rpunkten<br />
für seine Tätigkeit beim Landkreis X. weitere 7,80 Son<strong>de</strong>rpunkte<br />
für „notarnahe“ Anwaltstätigkeit in <strong>de</strong>n Jahren 1996 bis<br />
2000 gutzubringen. Bei <strong>de</strong>m Ast. berücksichtigt die Agin.<br />
außer <strong>de</strong>n von ihm gefor<strong>de</strong>rten 6,30 Punkten für „notarnahe“<br />
Anwaltstätigkeit v. 3.11.1992 bis 30.4.1996 weitere 4,80<br />
Punkte für <strong>de</strong>rartige Tätigkeiten v.1.5.1996 bis 2.5.2000. Hieraus<br />
errechnet die Agin. (ohne Berücksichtigung <strong>de</strong>r strittigen<br />
0,41 Punkte für Notarvertretungen) ein Punkteverhältnis von<br />
132,49 zu 129,17 Punkten zugunsten <strong>de</strong>s Ast. Sie meint, dieser<br />
rechnerische Vorzug sei jedoch nicht ausschlaggebend. Der<br />
Punktevorsprung beruhe allein darauf, dass <strong>de</strong>m weiteren<br />
Beteiligten seine Zeit beim Landkreis X. nicht als Anwaltstätigkeit<br />
habe zugerechnet wer<strong>de</strong>n können. Dies sei unangemessen,<br />
insbeson<strong>de</strong>re weil <strong>de</strong>r weitere Beteiligte im Zeitraum v.<br />
7.9. 1990 bis zum 2.5.2000 wesentlich stärker notarbezogen<br />
tätig gewesen sei als <strong>de</strong>r Ast.<br />
[12] II. Die zulässige sofortige Beschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Ast. führt zur<br />
Aufhebung <strong>de</strong>s angefochtenen Beschei<strong>de</strong>s v. 16.10.2006 und<br />
zur Verpflichtung <strong>de</strong>r Agin., <strong>de</strong>m Ast. die begehrte Notarstelle<br />
zu übertragen.<br />
[13] Dievon <strong>de</strong>r Agin. getroffene Auswahlentscheidung erweist<br />
sich auch unter Berücksichtigung ihrer eingeschränkten Nachprüfbarkeit<br />
durch die Gerichte (vgl. z.B. Senatsbeschl. BGHZ<br />
124, 327, 330 f. und v. 14.3.2005 –NotZ 27/04 –NJW-RR<br />
2006, 55, 56) als rechtswidrig und verletzt <strong>de</strong>n Ast. inseinen<br />
Rechten.<br />
[14] 1. Mit Recht beanstan<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Ast. die Vergabe von Son<strong>de</strong>rpunkten<br />
in <strong>de</strong>m angefochtenen Auswahlbescheid für „notarnahe“<br />
RA-Tätigkeiten entsprechend <strong>de</strong>r Maßgabe 2f cc <strong>de</strong>r<br />
Ausschreibung von Notarstellen v.8.4.2005.<br />
[15] a) Gegen die analoge Anwendung <strong>de</strong>s nach <strong>de</strong>r Maßgabe<br />
2<strong>de</strong>r Ausschreibung v. 8.4.2005 für die Feststellung <strong>de</strong>r fachlichen<br />
Eignung von Notarbewerbern gelten<strong>de</strong>n Punktesystems<br />
auf das hier streitige Besetzungsverfahren bestehen keine<br />
Be<strong>de</strong>nken. Die Maßgaben setzen die imBeschl. <strong>de</strong>s BVerfG v.<br />
20.4.2004 (BVerfGE 110, 304) enthaltenen Vorgaben um, die<br />
nach <strong>de</strong>m Senatsbeschl. v. 22.11.2004 (NotZ 16/04 – NJW<br />
2005, 212, 213) für das hiesige Auswahlverfahren zu beachten<br />
sind.<br />
[16] b)Unzutreffend ist überdies die Rüge, <strong>de</strong>m weiteren Beteiligten<br />
hätten für seine Tätigkeit beim Landkreis X.nicht 8,2<br />
Son<strong>de</strong>rpunkte zugebilligt wer<strong>de</strong>n dürfen. Der Senat hat bereits<br />
in seinem Beschl. v.14.7.2003 (NotZ 2/03 –NJW 2003, 2752,<br />
2753) die Vergabe von Son<strong>de</strong>rpunkten für diese Tätigkeit als<br />
„notarnah“ grundsätzlich für möglich gehalten. Auch die<br />
Anzahl <strong>de</strong>r vergebenen Punkte ist nicht zubeanstan<strong>de</strong>n. Die<br />
Agin. hat <strong>de</strong>m weiteren Beteiligten für je<strong>de</strong>n Monat, <strong>de</strong>n dieser<br />
bei <strong>de</strong>m Landratsamt beschäftigt war, 0,2 Punkte zugebilligt.<br />
Dies hält sich imRahmen <strong>de</strong>s ihr zustehen<strong>de</strong>n Beurteilungsermessens,<br />
wie insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Vergleich <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r Maßgabe<br />
2daafür Beurkundungen zu vergeben<strong>de</strong>n Punke ergibt.<br />
Danach sind für je<strong>de</strong> einzelne Urkun<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>r Bewerber<br />
innerhalb <strong>de</strong>r letzten drei Jahre vor Ablauf <strong>de</strong>r Bewerbungsfrist<br />
entworfen und protokolliert o<strong>de</strong>r protokolliert und vollzogen<br />
hat, 0,4 Punkte gutzuschreiben. Im Verhältnis hierzu sind 0,2<br />
Punkte für einen Monat „notarnaher“ Tätigkeit nicht unverhältnismäßigviel.<br />
Unbeachtlich ist, ob, wie <strong>de</strong>r Ast. geltend macht,<br />
in an<strong>de</strong>ren Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn eine Tätigkeit, wie sie <strong>de</strong>r weitere<br />
Beteiligte ausgeübt hat, weniger günstig bewertet wür<strong>de</strong>. Die<br />
Lan<strong>de</strong>sjustizverwaltungen verfügen über einen jeweils eigenen<br />
Beurteilungsspielraum.<br />
[17] c) Mit Recht verlangt <strong>de</strong>r Ast. jedoch, dass auch ihm für<br />
„notarnahe“ Tätigkeiten Punkte entsprechend <strong>de</strong>r Maßgabe 2f<br />
cc <strong>de</strong>r Ausschreibung v. 8.4.2005 zuzubilligen sind. Er hat, wie<br />
die Agin. nicht bezweifelt, v. 3.11.1992 bis 30.4.1996 zu<br />
70,62 v.H. als Anwalt „notarnahe“ Tätigkeiten ausgeübt. In<strong>de</strong>r<br />
Zeit v. 1.5.1996 bis 2.5.2000 betrug diese Quote immer noch<br />
38,55 v.H. Da dieAgin. für die hier nochzutreffen<strong>de</strong>Auswahlentscheidung<br />
das für die Ausschreibung v. 8.4.2005 gelten<strong>de</strong><br />
Punktesystem analog heranzieht, sind <strong>de</strong>m Ast. entsprechend<br />
<strong>de</strong>r sich daran orientieren<strong>de</strong>n Verwaltungspraxis <strong>de</strong>r Agin. für<br />
42 Monate „notarnaher“ Tätigkeit (3.11.1992 bis 30.4.1996)<br />
jeweils 0,15 Son<strong>de</strong>rpunkte und für 48Monate (1.5.1996 bis<br />
2.5.2000) je 0,10 Son<strong>de</strong>rpunkte (Maßgabe 2f cc) anzurechnen.<br />
Dies ergibt insgesamt 11,10 Punkte.<br />
[18] Entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Agin., mit <strong>de</strong>r sie im Übrigen<br />
ihr eigenes Bewertungssystem konterkariert, wird <strong>de</strong>r Ast.<br />
durch die Berücksichtigung dieser Son<strong>de</strong>rpunkte gegenüber<br />
<strong>de</strong>m weiteren Beteiligten nicht unangemessen bevorzugt, weil<br />
die Anwaltstätigkeit, die zugunsten <strong>de</strong>s Ast. bereits entspre-