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162 Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK BRAK-Mitt. 4/2008<br />

tete Rechtsbeschwer<strong>de</strong> als unzulässig. Der Zulässigkeitsgrund<br />

<strong>de</strong>r Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liege nicht<br />

vor.<br />

Nach st. BGH-Rspr. (z.B. BGH, FamRZ 2007, 1722; FamRZ<br />

2005, 1534; FamRZ 2006, 1104) müsse <strong>de</strong>r Anwalt seine Mitarbeiter<br />

anweisen, vor Streichung einer Frist im Falle einer<br />

Übersendung per Fax zuprüfen, ob die Übermittlung vollständig<br />

(OK-Vermerk und Seitenzahl im Sen<strong>de</strong>protokoll) und an<br />

<strong>de</strong>n richtigen Empfänger (Fax-Nr.) erfolgt sei. Die Weisung<br />

müsse entwe<strong>de</strong>r allgemein o<strong>de</strong>r im Einzelfall erteilt wer<strong>de</strong>n.<br />

Das auszugsweise vorgelegte Qualitätshandbuch <strong>de</strong>r Kanzlei<br />

enthalte gera<strong>de</strong> keine konkreten Angaben zur Handhabung <strong>de</strong>r<br />

Kontrolle <strong>de</strong>r gefaxten Seitenzahlen. Deswegen hätte –sofern<br />

wahrheitsgemäß möglich –vorgetragen wer<strong>de</strong>n müssen, dass<br />

und in welcher Form die Mitarbeiterinnen –ggf. durch Einzelweisung<br />

–angewiesen wor<strong>de</strong>n seien, die Anzahl <strong>de</strong>r gefaxten<br />

Seiten anhand <strong>de</strong>s Sen<strong>de</strong>protokolls zu überprüfen.<br />

Berufshaftpflichtversicherung<br />

Wissentliche Pflichtverletzung<br />

Rechtsanwalt Holger Grams<br />

1. Ist nicht auszuschließen, dass ein Rechtsanwalt die drohen<strong>de</strong><br />

Verjährung eines Anspruchs aus <strong>de</strong>m Blick verloren hat, so ist<br />

eine wissentliche Pflichtverletzung vom Versicherer nicht bewiesen.<br />

2. …<br />

3. Kennt ein Rechtsanwalt <strong>de</strong>n unmittelbar bevorstehen<strong>de</strong>n<br />

Ablauf <strong>de</strong>r Berufungsbegründungsfrist, so schließt das durch<br />

keine objektiven Umstän<strong>de</strong> begrün<strong>de</strong>te Vertrauen, er wer<strong>de</strong> eine<br />

dritte Fristverlängerung erhalten, die Wissentlichkeit <strong>de</strong>r Pflichtverletzung<br />

nicht aus.<br />

OLG Saarbrücken, Urt. v.31.10.2007 –5U510/06<br />

Anmerkung:<br />

Der ehemalige Mandant eines Anwalts macht vorliegend im<br />

Wege <strong>de</strong>r Drittschuldnerklage Ansprüche gegen <strong>de</strong>n Berufshaftpflichtversicherer<br />

<strong>de</strong>s Anwalts geltend. Der Anwalt wur<strong>de</strong><br />

verurteilt, <strong>de</strong>m Mandanten Scha<strong>de</strong>nsersatz zu leisten, weil<br />

Ansprüche <strong>de</strong>s Mandanten, die <strong>de</strong>r Anwalt hatte geltend<br />

machen sollen, zum Teil verjährt seien; ein an<strong>de</strong>rer Teil <strong>de</strong>r<br />

Ansprüche <strong>de</strong>s Mandanten war im Vorprozess in I. Instanz<br />

abgewiesen wor<strong>de</strong>n; die vom Anwalt eingelegte Berufung<br />

wur<strong>de</strong> als unzulässig verworfen, nach<strong>de</strong>m ein Antrag <strong>de</strong>s<br />

Anwalts auf eine dritte Verlängerung <strong>de</strong>r Berufungsbegründungsfrist<br />

zurückgewiesen wor<strong>de</strong>n war. Der Haftpflichtversicherer<br />

<strong>de</strong>s Anwalts lehnte die Deckung wegen wissentlicher<br />

Pflichtverletzung gem. §4 Nr. 5 <strong>de</strong>r Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

(AVB) ab.<br />

Das OLG hielt die Deckungsablehnung insofern für unbegrün<strong>de</strong>t,<br />

als <strong>de</strong>r Anwalt einen Teil <strong>de</strong>r Ansprüche <strong>de</strong>s Mandanten<br />

nicht eingeklagt hatte, was zur Verjährung führte. Für eine wissentliche<br />

Pflichtverletzung sei eine positive Kenntnis <strong>de</strong>r verletzten<br />

Pflicht erfor<strong>de</strong>rlich. Wissentlichkeit wer<strong>de</strong> zwar nicht<br />

dadurch in Frage gestellt, dass <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer hoffe<br />

o<strong>de</strong>r sogar überzeugt sei, dass durch sein Han<strong>de</strong>ln kein Scha<strong>de</strong>n<br />

eintreten wer<strong>de</strong>. Im konkreten Fall sei aber davon auszugehen,<br />

dass <strong>de</strong>r Anwalt die drohen<strong>de</strong> Verjährung nicht erkannt<br />

habe, was allenfalls (grob) fahrlässig o<strong>de</strong>r bedingt vorsätzlich<br />

gewesen sei, so dass <strong>de</strong>r Versicherer insofern leistungspflichtig<br />

sei.<br />

Eine wissentliche Pflichtverletzung <strong>de</strong>s Anwalts sei aber insoweit<br />

zu bejahen, als dieser die Berufungsbegründungsfrist versäumt<br />

habe. Die dreimalige Beantragung einer Fristverlängerung<br />

zeige, dass <strong>de</strong>r Anwalt die Frist nicht etwa aus <strong>de</strong>n Augen<br />

verloren habe. Erhabe die Pflicht, die Berufung zu begrün<strong>de</strong>n,<br />

auch willentlich verletzt, weil er lediglich (angeblich) darauf<br />

vertraut habe, eine weitere Fristverlängerung zu erhalten. Dieses<br />

angebliche Vertrauen habe jedoch allenfalls die Hoffnung<br />

begrün<strong>de</strong>t, dass kein Scha<strong>de</strong>n eintreten wer<strong>de</strong>, än<strong>de</strong>re aber<br />

nichts an <strong>de</strong>r Wissentlichkeit <strong>de</strong>r Pflichtverletzung. Der Anwalt<br />

habe eingeräumt, dass ersich über <strong>de</strong>n Fristablauf als solchen<br />

im Klaren gewesen sei. Erhabe unstreitig nicht versucht, die<br />

Zustimmung <strong>de</strong>s gegnerischen Anwalts zu einer weiteren Verlängerung<br />

zu erhalten. Für die Annahme, das Gericht wer<strong>de</strong><br />

eine dritte Fristverlängerung bewilligen, habe auch keinerlei<br />

tragfähige Grundlage bestan<strong>de</strong>n (<strong>de</strong>r Vorgang spielte imJahre<br />

2000; heute wäre auch §520 Abs. 2Satz 2ZPO zu beachten).<br />

Rechtsanwalt Holger Grams<br />

Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK<br />

Stellungnahmen<br />

Die nachfolgen<strong>de</strong>n Stellungnahmen <strong>de</strong>r BRAK können im<br />

Internet unter www.<strong>brak</strong>.<strong>de</strong>/ „Stellungnahmen“ abgerufen wer<strong>de</strong>n:<br />

Mai 2008<br />

–Stellungnahme <strong>de</strong>r BRAK (Nr. 15) zum Referentenentwurf für<br />

ein Jahressteuergesetz 2009<br />

–Stellungnahme <strong>de</strong>r BRAK (Nr. 16) zur Verfassungsbeschwer<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>s Rechtsanwalts Prof. Dr. Holger Matt –1BvR 1342/07<br />

–Stellungnahme <strong>de</strong>r BRAK (Nr. 17) zu <strong>de</strong>m Referentenentwurf<br />

eines Gesetzes zur Mo<strong>de</strong>rnisierung vonVerfahren imanwaltlichen<br />

und notariellen Berufsrecht<br />

–Gemeinsame Stellungnahme von BRAK, BStBK, BNotK<br />

und WPK vom 29.5.2008 zu BT-Drucks. 16/9038 v.<br />

5.5.2008 (Gesetzentwurf <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung zur Ergänzung<br />

<strong>de</strong>r Bekämpfung <strong>de</strong>r Geldwäsche und <strong>de</strong>r Terrorismusfinanzierung<br />

[Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz<br />

– GwBekErgG])<br />

Juni 2008<br />

–Stellungnahme <strong>de</strong>r BRAK (Nr. 18) zum Regierungsentwurf eines<br />

Gesetzes zur Reform <strong>de</strong>s Kontopfändungsschutzes<br />

–Stellungnahme <strong>de</strong>r BRAK (Nr. 19) zum Referentenentwurf eines<br />

Gesetzes zur Umsetzung <strong>de</strong>r Aktionärsrechterichtlinie<br />

(ARUG)

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